Unternehmensbewertung und Unternehmenssteuerreform 2008 / 2009
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Spiegelaudimax der Nord-
Unternehmensbewertung und
aKademenEimshom
Unternehmenssteuerreform 2008 / 2009
Höhere Nettoeinkommen und geringere Marktrisikoprämien lassen
Unternehmenswerte steigen!
von Ralf Kesten, Elmshorn
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In der Praxis der internationalen Unternetimens-
bewertungwerden bevorzugt „outputorientierte"
Discounted Casti Flow- bzw. DCF-Verfatiren nnit
dem Ziel einer subjektiven Grenzpreisermittlung
eingesetzt. Drei bedeutende Werteinflusskom–
ponenten gilt es dabei regelmäßig festzulegen:
Der Bewerter muss (a) Annahmen zur Länge des
Planungszeitraums treffen, (b) den Planungs–
zeitpunkten entsprechende ausschüttungsfä–
hige Cash Flows zuordnen sowie (c) die perio–
denbezogenen Cash Flows mit einem geeig–
neten Kalkulationszinssatz diskontieren. Die Un–
ternehmenssteuerreform2008/2009 beeinflusst
insbesondere die Höhe der Ausschüttungsbeträ–
ge sowie die des Diskontierungszinssatzes.
Der folgende Beitrag beschreibt wichtige steu–
erliche Veränderungen (Abschnitt 1), zeigt die
für den Adjusted Present Value bzw. APV-An-
satz im ewigen Rentenmodell neuen Bewer–
tungsformeln, mit denen sich Unternehmens–
werte für deutsche Kapitalgesellschaften aus
privater Investorensicht berechnen lassen (Ab–
schnitt 2), und zieht abschließend einen Ver–
gleich zum bisherigen Halbeinkünfteverfahren
(Abschnitt 3). Selbstverständlich werden die
Ausführungen durch Beispielrechnungen un–
terstützt. Am Ende lässt sich festhalten, dass
die Unternehmenssteuerreform ceteris paribus
zu höheren Unternehmenswerten führt.
1. Wichtige Änderungen in der
Unternehmensbesteuerung ab
2008/2009
In der Gedankenwelt der international etablier–
ten DCF-Verfahren werden alle Unternehmen
als börsennotierte Firmen in der Rechtsform ei–
ner AG gedacht, an denen sich private Investo–
ren als Eigenkapitalgeber in Form von Aktien
sowie als Fremdkapitalgeber in Form von Obli–
gationen beteiligen können. Damit verwalten
die Investoren ihre Aktien und Obligationen
stets im steuerlichen Privatvermögen. Vor die–
sem theoretischen Hintergrund ergeben sich
auf der Ebene der AG bei der Berechnung der
Gewerbeertrag- sowie der Körperschaftsteuer
folgende Änderungen:
« Bei der Gewerbeertragsteuer gilt künftig
eine IVIeßzahl m in Höhe von 3,5%. Diese
Messzahl wird mit dem jeweiligen Hebesatz
h der Gemeinde multipliziert und ergibt den
effektiven Steuersatz. Die bisherige Abzugs–
fähigkeit der Gewerbeertragsteuer von ihrer
eigenen Bemessungsgrundlage entfällt; sie
stellt keine Betriebsausgabe mehr dar
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