Das BilMoG - Der aktuelle Stand
von Jochen Treuz, Weinheim
Gut ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung
des Entwurfes zum BilMoG hat nun der Bundes–
rat seine Stellungnahme dazu abgegeben. Sei–
ne Änderungswünsche reichen von kleineren
Änderungen bei der Wortwahl bis hin zu erheb–
lichen und grundsätzlichen Änderungswün–
schen, Vielfach wird als Ziel genannt, möglichst
eine Übereinstimmung zwischen Handels- und
SteuertDilanz zu erreichen. Nachstehend finden
Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen
Inhalte dieser Stellungnahme.
Befreiung von der Bilanzierungspflicht
Der Bundesrat will nun doch an der Befreiung
von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
für Einzelkautieute und Personenhandelsgesell–
schaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Jah–
ren einen Umsatz von mehr als 500.000,- Euro
und einen Jahresüberschuss von mehr als
50.000,- Euro erreichen, festhalten. Dies stellt
eine Übereinstimmung mit den Anforderungen
des deutschen Steuerrechts dar
Wirtschaftliche Zurechnung von Vermö–
gensgegenständen
Hier wünscht der Bundesrat in seiner Stellung–
nahme eine Klarstellung: Vermögensgegen–
stände sollen dem (wirtschaftlichen) Eigentü–
mer zugerechnet werden, der im Regelfall den
(zivilrechtlichen) Eigentümer während der ge–
wöhnlichen Nutzungsdauer von der Nutzung
ausschließen kann. Auch dieser Änderungsvor–
schlag dient der Übereinstimmung mit dem
Steuerrecht.
Doch keine planmäßige Abschreibung
des entgeltlich erworbenen Geschäfts–
oder Firmenwerts?
Abweichend vom Entwurf schlägt der Bundes–
rat vor, hier nur eine außerplanmäßige Abschrei–
bung zuzulassen. Aus seiner Sicht ist es nur
schwer möglich, eine Nutzungsdauer zu be–
stimmen. Vielmehr wird in diesem Fall eine
Übereinstimmung mit dem Internationalen
Rechnungswesen angestrebt und erreicht.
Bewertung von zu Handelszwecken er–
worbenen Finanzinstrumenten
Bisher ist vorgesehen, diese Finanzinstrumente
zumZeitwert zu bilanzieren, was zu einem Aus–
einanderfallen der Wertansätze zwischen Han–
dels- und SteuertDilanz führen würde. Der Bun–
desrat schlägt vor, diese Zeitwertbewertung
(wie im Steuerrecht) auf Kredit- und Finanz–
dienstleistungsinstitute zu beschränken.
Zinssatz zur Abzinsung von Rückstellungen
Hier wird vorgeschlagen, zur Annäherung an
IFRS den Stichtagsmarktzinssatz zu verwenden.
Bisher war ein von der Bundesbank zu ermit–
telnder durchschnittlicher Marktzinssatz zu
venwenden.
Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter
Steuern
Bisher ist ein Wahlrecht nur für kleine Kapital–
gesellschaften vorgesehen. Dies soll nun für
alle Größenklassen gelten. Begründet wird dies
mit einer Prognoseunsicherheit bei der Verre-
chenbari<eit von Verlustvorträgen.
Aufgabe der umgekehrten Maßgeblich–
keit
Der bisherige Entwurf beoiht auf der Aufgabe
der umgekehrten Maßgeblichkeit, und ver–
langt, dass Abweichungen zwischen steuer–
lichen und handelsrechtlichen Bilanzierungs–
vorschriften in einem laufend zu führenden
Verzeichnis aufzunehmen sind. Ungeklärt ist
beispielsweise die Frage, ob Abschreibungen
auf den niedrigeren beizulegenden Wert im
selben Jahr auch im Steuerrecht nachvollzo–
gen werdenmüssen.
Neue Übergangsfristen?
Interessant ist der Hinweis, dass die bisher vor–
gesehenen Ubergangsfristen angesichts des
Umstellungsaufwands vor allem im IT-Bereich
nicht praxisgerecht sind. Ein Zeitdruck soll den
Unternehmen „deren pnmärer Daseinszweck
• Dipl.-Kfm. Jochen Treuz
ist seit 1997 erfolgreich als Trainer, Berater und Autor im Be–
reich Rechnungswesen (Controlling und Bilanzierung nach HGB
und IFRS) tatig.
Was sind nun „Bewertungseinheiten"?
Dieser Punkt braucht aus Sicht des Bundes–
rates eine genauere Beschreibung zur zwei–
felsfreien Anwendung. Bisher sind die kon–
kreten Voraussetzungen zur Bildung von Be–
wertungseinheiten nicht eindeutig genug be–
schrieben.
Keine Pflicht zur Aktivierung von FuE-
Aufwendungen
Um für die Unternehmen die Aufzeichnungs–
pflichten und die damit zusammenhängenden
Kosten zu verringern, soll hier nur ein Wahl–
recht vorgesehen werden. Dies hätte auch den
Vorteil, dass weiterhin eine Übereinstimmung
zwischen Handels- und Steuerbilanz erhalten
werden kann.
nicht die Erstellung der eigenen Handelsbilanz
ist", erspart bleiben.
Fazit
Dass das „neue HGB" kommt, ist wohl sicher
Offen bleibt derzeit die Frage, wann und mit
welchen Regelungsinhalten es genau kommen
wird. Die Vorschläge bzw. Änderungswünsche
des Bundesrates lassen erkennen, dass ver–
sucht wird, die Möglichkeit der Erstellung einer
Einheitsbilanz zu erhalten. Das ist sicher im
Sinne vieler kleine bilanzierenden Unterneh–
men, die schon heute stark mit den Aufgaben
des handels- und steuerrechtlichen Rechnungs–
wesens belastet sind. [Informationen:
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