Seite 80 - 2007-02

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magazin 2/07 - Ernst Zander
Diese Minimal iösung eignet sicli vor al lem
fürdie neu geschaffenen Europäischen Ge–
sellschaften. Denn sie dürfen sich bei Grün–
dung gegen das deutsche Mi teinander von
Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden
und stattdessen das in anderen Ländern
übl iche Board-System instal l ieren. In
diesem System existiert nur ein Führungs–
gremium: der Verwaltungsrat. Dort wer–
den alle Management-Entscheidungen
getroffen. Dementsprechend möchten
gerade aus l änd i sche I nves t or en die
Belegschaftsdelegierten an dem zentralen
Organ ungern beteiligen.
Die Mi twi r kung der Arbe i tnehmer be–
zieht sich nicht nur auf den Aufsichtsrat,
sondern auch auf ähnl iche Gremien wie
Verwal tungsräte.
Eine Übersicht der Mi tbes t immungen auf
Unternehmensebene gibt die Abb . / Tab .
2 wieder.
Sinnvolle Kompromisse
Ein Konsultationsrat bietet somi t einen
Kompromiss zwischen deutschen Mi tbe–
st immungstradi t ionen und ausländischer
Unternehmenskul tur : Die Arbei tnehmer
sind zwa r nicht im Epi zent rum der be–
triebl ichen Mach t vertreten, können aber
über den Rat mi t reden.
Welche Opt ion die beste ist, sollen den
Vorschlägen zufolge Vertreter der Ar–
bei tgeber und der Beschäftigten unter
sich ausmachen. Die Abgesandten der
Unternehmenssei te sollen von der Ge–
schäf tsführung oder dem Vorstand be–
rufen werden. Die Arbei tnehmer können
ihre Vertreter per Wahl bes t immen .
Haben sich beide Seiten auf eine Mi t –
bes t immungs f o rm verständigt , muss
die Opt ion von der Haupt versamml ung
Aufsichtsrat
Verwaltungsrat
Aufsichtsrat und
Verwaltungsrat
Österreich:
1/3AN-Sit2e
Belgien, Liechtenstein,
Italien, Island, Portugal, UK:
! unterscliiedliche Regelungen
Frankreich:
2 Mitglieder des BR nehmen
mit beratender Stimme teil; ab
200 AN: 2 AN-Vertreter,
abl 000AN 3 AN-Vertreter
Deutschland
a)bei 500 bis 1 999AN 1/3
AN-Sitze
b) ab 2 ODO AN: 1/2 AE 1/2
AN; auf AN-Seite2 bis 3
Gewerkschaftssitze
c) Montan: 1/2 AE 1/2 AN; auf
AN-Seite mehrheitlich
Gewerkschaftssitze;
gewerkschaftsabhangiger
Arbeitsdirektor
Dänemark:
Ab50 AN 2 AN-Vertreter bis
zu 1/3 der Sitze
Niederlande:
AG und GmbH ab 100 AN;
Vetorecht der AN bei
Bestellung der AR-Mitglieder
und des Vorstands,
gemeinsame Sitzung BR und
AR
I
Spanien:
Ab 1 OOOAN
Finnland:
Ab 150AN; gemäß
! Vereinbarung, sonst 1 bis 4
AN-Vertreter oder 1/4 AN-
Sitze
I
Griechenland:
Öffentlicher Sektor 1/3 AN-
Sitze; 1/3 AN-Sitze Inder
Vertreterversammlung zur
sozialen Mitsprache
Irland:
I
1/3 AN-Sitze in 11
Einrichtungen im öffentlichen
Sektor
! Non«egen:Ab 30 AN 2 AN-
j Vertreter bis 1/3 der Sitze
Schweden:
Ab 25AN: 2 AN-Vertreter, ab
1 000 AN 3 AN-Vertreter
AE = Anteilseigner
I
AN = Arbeitnehmer
I
AR = Aufsichtsrat
I
BR = Betriebsrat
Tabelle 2: Mitbestimmung auf Unternehmensebene
- also den Antei lseignern - abgesegnet
werden. Kommen die Delegat ionen nicht
auf einen Nenner, greifen nach den Vor–
stel lungen von BDA und BDI gesetzliche
Mi ndes t bes t immungen : In Unt erneh–
men , die einen Aufsichtsrat haben, stellen
die Arbe i tnehmer dann ein Dri ttel der
Ratsmi tgl ieder Betriebe, die nach dem
Board-System organisiert sind, müssen
einen Konsultationsrat einr ichten.
Wi e Prof. Gaugier kürzl ich in Tokyo vor–
t rug, hat die Europäische Union bislang
die unterschiedl ichen Regelungen für die
Mi t bes t immung der Arbe i tnehmer auf
Betriebs- und auf Unternehmensebene
in den Mi tgl iedsstaaten nicht veränder t ;
sie hat dafür neue Organe und Vorgaben
entwickel t (bei europawei t oper ierenden
Unternehmen den Europäischen Betriebs–
rat , für die Europäische Gesellschaft die
bevo r zug t e Ve r hand l ungs l ösung für
die Unternehmensspi t ze) . Es bleibt
: die Frage, ob und inwi ewe i t diese
I
EU-Regelungen Auswi rkungen auf die
nat ional verschiedenart igen Regelun–
gen der Arbe i tnehmermi tbes t immung
i
haben können . Dabei wi rd ma n zu
! unterscheiden haben zwischen EU Mi t –
gl iedstaaten, die keine entsprechenden
Regelungen besi tzen, und jenen, die
nat ional gegenüber den EU-Regelun–
gen stärkere oder schwächere Mi tbe–
st immungsvorschr i f ten aufweisen. Die
mögl iche Betroffenheit der nat ional
unterschiedl ichen Mi t bes t immungs –
regelungen durch die EU-Vorgaben
für den Europäischen Betriebsrat und
für die Arbei tnehmermi tbest immung
in der Europäischen Gesellschaft ist
differenziert zu erörtern. In EU-Staaten
ohne bzw. mi t schwächeren Mi tbe–
st immungsregelungen ist es denkbar,
dass Gewe r k s c h a f t e n Ak t i v i t ä t e n
ergreifen, um ihre nat ionalen Normen
dem Niveau der EU-Regelungen an–
zunähern. In EUStaaten, deren Mi t –
best immungsnormen die EU-Vorgaben
überschreiten, ist eine Gegenbewegung
nicht auszuschl ießen; in Deutschland
wi rd seit kurzem diskutiert, die gesetz–
lichen Normen zur paritätischen Mi t–
best immung auf Unternehmensebene
auf die EU-Vorgaben für die Europäische
Gesellschaft auszurichten. Da gesetzli–
che Normierungen der Mi tbes t immung
der Arbei tnehmer häufig eine starke
Betroffenheit und nicht selten heftige
Reakt ionen bei den Arbei tspar teien
auslösen, ist es nicht auszuschl ießen,
dass die EU-Regelungen für die Mi tbe-
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