Seite 79 - 2007-02

Basic HTML-Version

CM
C o n t r o l l e r
magazin 2/07
Mitbestimmung und Mitwirkung in
Aufsichtsgremien
Wi r kennen verschiedene Var ianten der
Mi tbes t immung auf Unternehmensebe–
ne: In etwa 3 5 0 0 Aktiengesel lschaften,
Kommandi tgese l l schaf ten auf Ak t i en ,
Gesellschaften mi t beschränkter Haf tung,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf–
ten mi t 5 0 0 bis 2 0 0 0 Arbei tnehmern setzt
sich der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus
Arbei tnehmern und zu zwei Dri tteln aus
Vertretern der Anteilseigner zusammen .
Eine derartige Eindrittel-Beteiligung
kennen nur noch Österreich, Polen,
die Slowakische Republik, Ungam und
Slowenien. Haben Kapitalgesellschaften
hierzulande mehr als 2000 Beschäftig–
te, wird der Aufsichtsrat paritätisch
besetzt. Auf Arbei tnehmersei te ist ein
Sitz den leitenden Angestel l ten des Un–
ternehmens vorbehal ten, und - je nach
der Größe des Unternehmens - haben
die Gewerkschaften zwei bis drei reser–
vierte Sitze. Diese Mi t bes t immung gilt
für etwa 7 6 0 Unternehmen und hat seit
Inkrafttreten im jähre 1976 ständig zu–
genommen . Ein solches paritätisches
Model l gibt es neben Deutschland nur
in Slowenien.
Vor kurzem haben die Bundesvereinigung
der Deu t schen Ar be i t gebe r ve r bände
(BDA) und der Bundesverband der Deut–
schen Industrie (BDI) ein Konzept zur
Reform der Mi t bes t immung vorgestellt.
Wicht igster Vorschlag: Der Aufsichtsrat
großer Fi rmen soll nicht mehr zwingend
pari tät isch besetzt werden. Stattdessen
sollen Arbei tnehmerver t reter und Ma –
nager geme i nsam über legen, wi e die
Belegschaft am besten betei l igt werden
kann. Eine solche Neukonzept ion ist nicht
zuletzt wegen aktuel ler Entscheidungen
aus Brüssel geboten.
Den Belegschaften großer Unt ernehmen
r äumt das Mi tbest immungsgeset z von
1976 wei treichende Betei l igungsrechte
ein: So müssen Fi rmen mi t mehr als
2 0 0 0 Beschäftigten die Häl f te der Sitze
im Aufsichtsrat für Arbei tnehmervertreter
reservieren. Im lahre 2 0 0 2 fielen 7 6 7 Be–
triebe unter diese Regelung. Kein anderes
Mi tgl ied der Europäischen Union schreibt
eine paritätische Besetzung des Aufsichts–
bzw. Verwal tungsrates vor
Dabei haben die deutschen Regelungen
auch Vorteile: Die Betei l igung kann e twa
die Ident i f ikat ion der Belegschaft mi t
dem Un t e r nehmen steigern und den
betriebl ichen Frieden sichern. Doch im
Ausland hat man sich offenbar von den
Nachtei len der Mi tbest immungsgeset ze
aus Deut sch l and über zeugen lassen.
Denn allein schon die Wahl des Aufsichts–
rates kostet viel Geld. Bei Siemens zum
Beispiel schlug der letzte Urnengang im
jähre 2 0 0 2 mi t 5,4 Mi l l ionen Euro zu
Buch. Zudem droht stets die Gefahr, dass
die Diskussionen im obersten Kontroll–
g r emi um unt ernehmer i sche Entschei–
dungen verzögern.
Über solche Malus-Punkte hinaus könnte
der Al leingang Deutschlands in Sachen
Mi t bes t immung dem Standort Deutsch–
land bald wei tere ernste Konsequenzen
einbringen. Dafür sorgen zwei Entwick–
lungen auf europäischer Ebene:
Erstens galt bislang: Wer seinen Verwal–
tungssitz in Deutschland ansiedelt, der
muss die hiesigen Mi tbest immungsregeln
ums e t z e n . Di ese Vo r gabe ha t de r
Europäische Ger ichtshof außer Kraft
gesetzt: Künftig dürfen ausländische
Unternehmen, die ihre Zentrale nach
Deutschland verlegen, auch die Be–
teiligungsgesetze aus ihrer Heimat
anwenden. Zieht e twa eine bri t ische
Akt iengesel lschaf t von London nach
Berlin, so gel ten für sie die gesetzl ichen
Vorgaben aus Großbr i tannien.
Heimische Unt ernehmen , bei denen die
Nachtei le der Mi t bes t immung überwie–
gen, könnten dadurch ihre Wet tbewerbs–
fähigkeit wei ter e inbüßen. Denn nach
deutschem Recht gegründete Firmen
müssen auch künftig viel Geld und
Zeit in die Mitbestimmungspraxis in–
vestieren. Ihren Konkurrenten, die nach
ausländischem Recht organisiert sind,
bleiben diese Lasten erspart - trotz
deutscher Firmenzentrale.
Zwei tens können seit kur zem Unter–
nehmen in der EU eine Europäische
Aktiengesellschaft (SE) bi lden Vor
der Gründung sollen sich Arbei tgeber
und Beschäftigte einigen, wi e wei t die
Mi t bes t immung in der SE gehen soll.
Erzielen sie keine Übereinkunf t , dann
greift das wei testgehende Mi t bes t im–
mungsrecht , das für eine der betei l igten
Gesellschaften gilt.
Dementsprechend würden Unternehmen
aus der Bundesrepubl ik stets die weit–
gehenden deutschen Regelungen in die
Ehe einbr ingen. Da diese Vorgaben im
Ausland nicht sehr geschätzt werden,
könnten die heimischen Firmen bei
der Brautschau europäischer Kon–
zerne häufig übergangen werden
Angesichts dieser Gefahrenkulisse haben
BDA und BDI ein Konzept zur Reform
der Mi tbest immung präsentiert. Im
Zent rum der Vorschläge steht das Verein–
barungsmodell. Danach würde künftig
nicht mehr der Gesetzgeber detailliert die
Mi tspracherechte der Arbei tnehmer fest–
legen. Vielmehr sollen sich Managemen t
und Belegschaft auf das opt imale Ma ß
an Beteiligungen einigen. Zur Auswahl
werden drei Optionen als Vereinba–
rungsergebnisse angeboten:
1) Pari tät ische Mi tsprache: Einige
Unternehmen haben mi t dem Mi tbest im–
mungsgesetz von 1976 gute Erfahrungen
gemacht . Ihnen wi rd daher die Mögl ich–
keit gegeben, alles beim Al ten zu lassen
- sprich: Sie dürfen ihre Kontrol lgremien
we i terhin par i tät isch besetzen. Dabei
müssen sie sich nicht mehr stur an die ak–
tuel len Vorgaben hal ten. So könnten alle
Beteiligten beispielsweise beschl ießen,
den Aufsichtsrat zu verkleinern - derzei t
ist die Zahl der Mi tgl ieder gesetzlich vor–
geschrieben.
2. Ein-Drittel-Beteiligung: Als zwe i te
Opt ion steht den Unt ernehmen offen, ein
Dri ttel der Manda t e im Aufsichtsrat an
die Arbei tnehmerver t reter zu vergeben.
Für die Lösung spricht zweierlei: Zum
einen ist die Ein-Drittel-Betei l igung in
einer Reihe von EU-Staaten Usus - e twa
in Österreich, Polen und Ungarn. Daher
haben einige ausländische Unternehmen
mi t dieser Dosis an Mi tsprache bereits
Erfahrungen gesammel t . Zum anderen
gilt die Regelung in Deutschland schon
seit vielen jähren für Kapitalgesellschaften
mi t 5 0 0 bis 2 0 0 0 Beschäftigten - und hat
sich dor t durchaus bewähr t .
3. Konsultationsrat: Al ternat iv könnten
die Mi tarbei ter über einen Konsultations–
rat vertreten werden. In diesem Gremium
säßen ausschl ießl ich Abgesandte der
A r b e i t n e hme r Der Rat müss t e v om
Vorstand über alle wicht igen Angelegen–
hei ten informiert werden. Er hät te zudem
das Recht, Mi tgl ieder des Vorstandes zu
befragen und könnte Stel lungnahmen
abgeben, welche die Fi rmenlei tung be–
rücksicht igen sollte.
185