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Controller magazin
2/07
Wi e sicii die Vertretungen zusammen–
se t zen , häng t oft von der Zah l der
Beschäftigten ab. Als Faustregel gilt: le
größer der Betrieb, desto eher sind die
Arbei tnehmer in den Gremien vertreten.
Doch unabhängig von der Zusammen–
setzung zeigt ein EU-Vergleich, dass die
Mi t bes t immung nirgends so großzügig
geregel t ist wi e in Deutschland: Ob
Entscheidungen überdie Arbeitszeit, Ent–
lohnungssysteme, Sozialpläne oder die
Berufsbi ldung - ohne den Betriebsrat
geht nichts. Selbst in manchen Fferso-
nal f ragen muss der Arbe i tgeber den
Betriebsrat um sein jawor t bi t ten.
Dagegen beschränken sich die Rechte
des Betriebsrats in den meisten Län–
dern darauf, über die Absichten der
Firma unterrichtet und zu bestimmten
Fragen angehört zu werden. Im Verei
nigten Königreich, in I r land und Island
sind selbst diese Rechte, außer etwa bei
Massenent lassungen, nicht gesetzl ich
verbrieft, sondern liegen im Ermessen
der Arbei tgeber
Di e M i t b e s t i mmu n g s g e s e t z e b i e t en
den Arbe i tnehmern in Europa ein paar
Besonderhei ten:
In Frankreich kann der Betriebsrat
e i nen e i genen Wi r t scha f t sp r ü f e r
einsetzen, der dem Abschlussprüfer
be im Zugriff auf Informat ionen über
den Bet r ieb gleichgestel l t ist. Im
Streitfall kann der Betriebsrat auch
die Ger ichte einschal ten und den
Abschlussprüfer absetzen lassen.
- » In Portugal kontrol l iert der Betriebs–
rat sogar die Budgets und Wirtschafts–
pläne der Geschäftsführung.
- » In den Niederlanden geht in wirt–
schaftl ichen und f inanziel len Fragen
nichts ohne eine Anhörung des Be–
triebsrats. Drüber hinaus spielen die
Gewerkschaf ten zuwei len auch die
Rolle des Aufsehers: Wi rd ein Betrieb
des Mi ssmanagement s verdächt igt ,
können sie den Fall mi t Hilfe eines
Experten der Industrie- und Handels–
kamme r untersuchen lassen.
In Spanien muss die Me i nung des
Unternehmensausschusses vor al lem
dann eingehol t werden, wenn Be–
tr iebsstät ten verlagert , Arbei tsplätze
abgebaut oder Betriebe umst ruktu–
riert werden sollen.
- » In Österreich muss die Geschäfts–
führung vor al lem bei den Arbeitsbe–
dingungen sich mi t dem Betriebsrat
einigen, gegebenenfalls mi t Hilfeeines
Schl ichtungsgremiums.
- » In Griechenland si tzen auch die
Gewerkschaf ten am Tisch, wenn das
Managemen t seine Unternehmens–
strategie festlegt. Können sich Arbeit–
geber und Arbei tnehmer e twa nicht
auf die Einführung neuer Techniken
einigen, wi rd ein Schiedsverfahren
eingeleitet.
Auf Un t e r nehmensebene ist die Mi t –
bes t immung ebenfalls dreigeteilt:
1. Im dualistischen System ist dem
geschä f t s f üh r enden Organ e ines
Unternehmens , dem Vorstand, der
Aufsichtsrat zur Seite gestel l t . Er
überwacht die Arbei t des Vorstands.
Solche Systeme gibt es z um Beispiel
in Deutschland. Österreich und den
Niederlanden
2. Dasmonistische System ist in den
meisten europäischen Ländern ver–
treten. Dabei steht nur ein Organ, der
Verwaltungsrat, an der Unterneh–
mensspi tze. So e twa im Vereinigten
Königreich und in Italien
3. Frankreich und Schweden haben
sich für eine Kombinat ion aus dual i–
st ischem undmonist ischem System
mi t Aufsichtsrat und Verwal tungsrat
entschieden.
Bei der künf t igen Regelung der Mi t –
bes t immung in den EU-Ländern wi rd
Brüssel eine entscheidende Rolle spie–
len. Denn auch hier stehen die Signale
auf Harmonisierung. Deutschland und
Großbr i tannien stellen sich jedoch quer:
Die deutsche Regierung wehr t sich gegen
eine Einschränkung der gesetzl ichen
Mi t bes t immung , die Briten wol len sie
dagegen erst gar nicht einführen.
Fast überal l gibt es Mi tbest immungs- und
Mi twi rkungsrechte, die eine Beteiligung
der A r b e i t n e hme r am be t r i eb l i chen
Wi l lensbi ldungsprozess vorsehen. Wäh –
rend sich in den westeuropäischen Län–
dern diese Strukturen über Jahrzehnte hin
entwickel t haben, sind sie in den mi t tel -
und osteuropäischen Bei t r i t tsländern
relativ schnell entstanden - und längst
nicht so ausgereift. Gleichwohl lassen sich
die verschiedenen Model le eintei len: Rei–
ne Arbeitnehmervertretungen finden
sich zum Beispiel in Deutschland, in
Griechenland, Lettland, Litauen, den
Niederlanden, Österreich, Portugal,
der Slowakei, Spanien und Ungam.
Hier wählen die Arbei tnehmer des
Betriebes in einem bes t immt en Turnus
in einer freien und geheimen Wahl ihre
Vertretung. Diese schl ießt, wie e twa in
Deutschland, mi t dem Arbei tgeber Be–
triebsvereinbarungen ab.
In Belgien, Dänemark, Frankreich,
I r l and und Lux embu r g g e h ö r e n
d em Bet r iebsrat dagegen auch der
Arbeitgeber oder sein Stellvertreter
an In Frankreich sitzt der Chef des
Unternehmens oder sein Vertreter
sogar dem Betriebsrat vor Reine
Gewerkschaftsvertretungen sind in
Finnland und Schweden sowie in
England und Irland zu finden, wo die
Gewerkschaf ten eine Doppe l f unk t i on
sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Betriebes haben . So beruhen in England
die Rechte der Shop Stewards in Unter–
nehmenauf ko l l ek t i ven Vereinbarungen,
die sowohl auf betr iebl icher als auch
überbet r iebl icher Ebene abgeschlossen
werden können .
Der Schwel lenwert , bei dem die Mi twi r -
kungsrechteder Arbei tnehmer beginnen,
liegt in Deutschland und Lett land bei
fünf Beschäf t igten. In Tchechien, der
Slowakei und in Li tauen kann bereits ab
drei Beschäftigten eine Betriebsgewerk–
schaft akt iv werden. Meistens greift
die Mi twi rkung oder Mi tbest immung
aber erst bei 20, 30 oder 50 Arbeit–
nehmern
In Deu t sch l and ist die e r zw i ngba r e
Mi t bes t immung sehr wei t ausgebaut .
Neben der gesamt en Arbe i tsordnung
bet r i f f t sie Fragen der be t r i eb l i chen
Lohngestal tung oder Richt l inien über
die personel le Auswahl bei Einstel lun–
gen, Versetzungen, Umgrupp i e rungen
und Kündigungen. Überdies gibt es ein
Zus t immungsrecht für Personalangele–
genhei ten.
In den meisten anderen europäischen
Ländern sind die Mi tbest immungsrechte
auf reine soziale Angelegenhei ten oder
auf Massenent lassungen beschränkt. Kei–
ne erzwingbare Mi t bes t immung gibt es
in Estland, Griechenland, Li tauen, Schwe–
den und Spanien. In England und Idand
können die Gewerkschaf tsvertretungen
Verhandlungen über Arbei tsbedingun–
gen, Arbei tskräf tevertei lung oder Löhne
durchführen.
Übrigens interessieren sich, wie ich in
Vo r t r ags v e r ans t a l t ungen f es t s t e l l en
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