Seite 50 - 2007-02

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magazin 2/07 - Peter Gampenrieder / Anneke Behrendt
grenzen hinaus unabhängig von deren
Größe. Zudem werden internat ionalen
St anda rds im Vergleich z um - v om
Vorsichtsprinzip geprägten - HGB eine
geringere Verzerrung der wi rtschaf t l i –
chen Si tuat ion des Unternehmens zuge–
schr i eben. " Dies scheint in Verbindung
mi t „Basel I I" auch der Grund dafür zu
sein, dass sich IFRS-Abschlüsse bei der
Kredi tvergabe posi t iv auswi r ken . Vor
d i esem H i n t e r g r und g ew i nn e n IFRS
zunehmend an Bedeutung und wi rken
auch in das deutsche Bi lanzrecht hinein.
Eine Umset zung der Fai rValue-Richdinie
( 2 0 0 1 / 6 5 / EG ) , die das Handelsbi lanz–
recht für das Konzept der Fair-Value-Be-
wer tung öffnen soll, sowie der Moder –
nisierungsr icht l inie ( 2 0 0 3 / 5 1 / E G ) im
Rahmen des sog. Bi lanzrechtsmoderni -
sierungsgesetz (BilMoG) ist jedoch bisher
nicht erfolgt.'^
M i t e iner ba l d i gen Üb e r n a hme der
IFRS auch für den lahresabschluss ist
au f g r und der bedeu t s amen Stel lung
des Mi t telstandes, der eine Vielzahl von
Unt ernehmen umschl ießt , die nicht der
EU-Verordnung zu subsumi eren sind,
nicht zu rechnen . " Dennoch bleibt die
Frage offen, inwiewei t sich der deutsche
Gesetzgeber dieser Entwicklung entge–
genstel len und langfristig an der bewähr –
ten Rechnungslegung im Einzelabschluss
nach HGB festhal ten kann.
Eine intern und extern vereinhei t l ichte
Rechnungslegung wi rd erst im Rahmen
der Rechnungslegung nach IFRS zuneh–
me nd praxisrelevant und umse t zba r
Die Zielsetzung der IFRS als supranat io–
naler Rechnungslegungsstandard ist die
Ve rmi t t l ung ent sche i dungsnüt z l i cher
Informat ionen für Anleger Im Gegensatz
zum HGB, das durch die Ermi t t lung eines
vorsichtigen, objekt ivierten, vedustantizi-
pierenden und ausschüt tbaren Gewinns
geprägt ist, stellt der Ansatz nach IFRS
eine sehr viel stärker ökonomisch fun–
di er te Abb i l dung des Un t e r nehmens
bzw. der Geschäftsprozesse dar Somi t
näher t sich die Zielsetzung der internen
und externen Zwecke an , denn auch für
Control l ingzwecke ist eine ökonomisch
geprägte Perspektive auf das Unterneh–
mensgeschehen erforderlich.''*
2.4. Kapitalmarktrechtliche Instmmente
Im Kapi talmarkt recht sind drei wesent–
liche Inst rumente zu nennen:
(1) der Emi ss i ons /Börsenzu l assungs -
prospekt (§ Bf VerkaufsprospektG; §§
30 - 32 BörsG),
(2) die Zwischenber ichte (§ 44 BörsG
i .Vm. §§ 53 - 62 BörsZulV) sowie
(3) die Ad-hoc-Publ izität (§ I SWp HG ) .
Im Ganzen können die Inst rumente als
kapi ta lmarkt recht l i ches Informat ions–
system bezeichnet werden, das tatsäch–
l ichen oder potenziel len Anlegern als
Adressaten Kauf- oder Verkaufsentschei–
dungen erleichtern so l l . "
Zu (1): Währ end der Börsenzulassungs–
prospek t die Vo r ausse t zung für die
Zulassung von Wer tpapieren zum Bör–
senhandel mi t amt l icher Not ierung ist (§
3 0 BörsG), muss der Emissionsprospekt
für jedes erstmal ige öffentliche Angebot
inklusive Freiverkehr und außerbörsl i -
chem Wer tpapierhandel erstellt werden
(§ 8f VerkaufsprospektG). Der Börsenzu–
lassungsprospekt hat sowohl qual i tat ive
Angaben über den Emi t tenten als auch
quant i tat ive Angaben über die in Einzel-
und Konzernabschlüssen und Kapital–
fluss- und Segment rechnungen abgebi l–
dete Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sowie die wi rtschaf t l iche Entwicklung
zu entha l ten. Emissions- und Börsen–
zulassungsprospekt sollen potenziel len
Anlegern vor ihrer Kaufentscheidung die
Mögl ichkei t geben, Rendite und Risiko
ihrer Anlage abzuschä t zen . "
Zu (2): Kapitalgesellschaften, deren Akt ien
zum amt l ichen Handel zugelassen sind,
haben Zwischenber ichte (Quartals- oder
Halbjahresberichte) aufzustel len (§ 4 0
BörsG). Sie müssen ihre Finanzlage und
den Geschäftsgang so darstel len, dass
A k t i e nma r k t t e i l n e hme r u n d Öf fent –
lichkeit zur besseren Beurtei lung von
Börsenkurs und D i v i dendenauss i ch t
frühzei t ig und kont inuierl ich über Ent–
wi ck l ungs t r ends und Auss i chten für
das gesamte Geschäftsjahr informiert
werden. Unternehmen im Pr imeStandard
der Deutschen Börse, einem 'exquisi ten'
Tei lsegment des amt l i chen Ma r k t e s ,
sind verpf l ichtet , Quar talsber ichte zu
erstellen. Neben §§ 53 und 56 BörsZulV
und DRS 6"* enthal ten auch die Börsen–
ordnungen (etwa § 63 Börsenordnung
für die Frankfur ter Wer tpap i erbörse )
Regelungen hinsichtl ich der inhal t l ichen
Gestal tung der Berichte. Ein Listing im
Prime Standard ist Voraussetzung für die
Aufnahme in einen der Auswahl indizes
der Deutschen Börse.
Zu (3): Unter Ad-hoc-Publ izität versteht
ma n die unregelmäßige Verpf l ichtung
eines Emi t t en t en von We r t pap i e r en ,
die zum Handel an einem inländischen
organisier ten Ma r k t zugelassen sind,
den Anlegern nicht bekannte Tatsachen,
die im Tät igkei tsbereich des Emi t tenten
angefal len sind und die wegen ihrer
Auswi rkungen auf die Vermögens- oder
Finanzlage oder den al lgemeinen Ge–
schäftsvedauf den Börsenpreis erhebl ich
beeinflussen können, unverzügl ich zu
veröf fent l ichen (§ 15 Abs. 1 WpHG) .
Durch die Ad-hoc-Publ izi tät sollen die
Ma r k t t e i l nehme r durch schnel le und
gleichmäßige Unterr ichtung in den glei–
chen Informat ionsstand versetzt werden
und so Insiderhandel vermieden werden.
Im Zuge des Vierten Finanzmarkt förde–
rungsgesetzes wurde mi t § 15 Abs. 6
i. V.m. § 37b und § 37c WpHG eine eigene
Anspruchsgrundlage geschaffen, die den
geschädigten Anlegern bei Verstößen ge–
gen die Ad-hoc-Publ izität zu ihrem Recht
verhel fen soll.
3. ZWECKE EXTERNER RECHNUNGS–
LEGUNG
3.1. Gewinnung von Zwecken
Nicht immer sind die Rechnungslegungs–
zwecke wie e twa im F r amewo r k " der
IFRS in den gesetzl ichen Regelungen
kodi f i z i er t . Fehlen konk r e t e Zwecke ,
bl e ibt die Frage, wi e sie g ewonn e n
werden können, denn ohne Zweck wi rd
eine Auslegung gesetzlicher Vorschriften
wi l lküri ich, scheint eine Gewinnung neuer
Vorschriften zwei felhaft und lässt sich
die Qual i tät der durch Rechnungslegung
gelieferten Informat ion nicht einordnen.^"
Um zu einem Zwecksystem zu gelangen,
muss das gel tende Recht auf die vom
Gesetzgeber intendi er ten Zwecke un–
tersucht und ausgelegt werden. Dabei
s ind Rechnungs l egungs zwecke und
gesetzl iche lahresabschlussvorschriften
interdependent zu ermi t teln.
3.2. Dokumentation
Dokument a t i on meint die urkundl iche
Si cherung der Zah l ungsvor f ä l l e und
Realgüterströme in Form von Buchfüh–
rung und lahresabschluss. Sie kann als
Beweismi t tel zur Sicherung des Rechts–
verkehrs (insbesondere im Konkursfall)
und insofern zur Abwehr von Unter-
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