Seite 4 - 2007-02

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magazin 2/07 - Thomas Kumpel / Kristina Kohlhoff
einer Organisat ion von Mi tarbei tern
der Organisation oder Außenstehenden
begangen werden, definiert (vgl. IIA, HR
[2004), Tz. 1210.A2-1).
Bei den Definitionen der externen Re–
vision, entnommen aus den Prijfungs-
standards des Instituts der Wirtschafts-
pri jfer in Deutschland e. V. (IDW) und
den International Standards on Audi t ing
(ISA) der Internat ional Federation of
Accountants (IFAC),
stehen vorsätzlich
falsche Angaben in Abschluss und
Lagebericht eines Unternehmens im
Vordergrund.
Unter Verstöße bzw. Fraud
werden sowohl vorsätzlich falsche Rech–
nungslegung als auch Vermögensschädi–
gungen, die zu fehlerhaften Ausweisen
im Abschluss f i jhren, gezählt (vgl. IDW
I2003I,
S. 656, Tz. 7; IFAC |2005|, S. 277,
Tz. 6f.).
Grundlage der nachfolgenden Betrach–
tung bildet die Definition eines Berufs–
verbandes, dessen Mitglieder sich auf die
Prävention und Aufdeckung von dolosen
Handlungen spezial isiert haben, der
Association of Certified Fraud Examiners
(ACFE) (
com/ home .
asp.) Die ACFE bezieht sich auf den
sogenannten 'occupat ional fraud' , der
definiert wi rd als „the use of one's occupa-
t ion for personal enrichment through the
deliberate misuse or misapplication of the
employing organization's resources or
assets" (ACFE 12004], S. 1). Nach Definition
der ACFE sind dolose Handlungen folglich
zu verstehen als vorsätzliches Handeln
eines Täters, das durch (Aus-)Nutzung
seiner Beschäftigung zur Erzielung eines
finanziellen Vorteils vorgenommen wi rd
und zum Abfluss von Vermögensgegen–
ständen bzw. Schädigung einer Organi–
sation führt. Tabelle 1 stellt die wesent–
lichen Aspekte der Definition der ACFE
im Vergleich zu den Def ini t ionen der
Berufsverbände externer und interner
Revisoren dar
Nach allen drei aufgefiJhrten berufsstän–
dischen Definitionen und herrschender
Lehrmeinung
ist der Vorsatz charakteri–
stisches Merkmai doloser Handlungen
(vgl. Albrecht, W. S., Albrecht, C. C. |2004|,
S. 6; Bologna, G. |., Lindquist, R.). |19951,
S. 3; Meyer zu Lösebeck, H. |1983|, S.
23).
Folglich sind dolose Handlungen
von unbeabsichtigten Fehlern abzu–
grenzen.
Unter die Definition der ACFE fallen do–
lose Handlungen, die ein Täter durch
(Aus-)Nutzung seiner Beschäf t igung
('occupation') begeht. Obwohl die Aus-
fijhrungen der ACFE zu dolosen Hand–
lungen vergleichsweise wei t gefasst
sind, wi rd der Begriff der Beschäftigung
eng ausgelegt und schl ießt ledigl ich
Mi tarbei ter der betroffenen Organisation
ein. Damit bleibt unberücksichtigt, dass
schädigende Hand l ungen ebenfal ls
von unternehmensexternen Tätern wie
Kunden, Lieferanten oder Konkurrenten
unter Ausnutzung ihrer Tätigkeit im All–
gemeinen vorgenommen werden können.
Ferner wi rd auf die Gruppe der Mitarbeiter
nicht weiter eingegangen, so dass unklar
bleibt, ob beispielsweise ebenfalls freie
Mi tarbei ter oder Zeitarbeitskräfte mi t
unter diese Definition fallen (vgl. Koletar, |.
HR / IIA
IDW / IFAC
ACFE
Vorsätzliches
Handeln
ja
ja
ja
Zum Schaden /
zu Gunsten des
Unternehmens
zum Sc haden / z u
Gunsten
keine explizite
Angabe
zum Schaden
Unberecht igter
Vermögens–
vorteil
keine explizite
Angabe
nur im Rahmen von
Vermögens–
schädigungen
ja
j
Arten
!
!
Reihe von
Unregelmäßigkeiten
und illegalen
Handlungen
Falsche
Rechnungslegung;
Vermögens–
schädigungen und
Gesetzesverstöße,
die zu
Falschdarstel lungen
führen
Korruption;
Unterschlagungen;
Falschdarstel lungen
Täter
intern / extern
intern / extern
intern
Tab. 1: Vergleich berufsständischer Definitionen doloser Handlungen
W. |2003|, S. 77).
Aufgrund der Tatsache,
dass Untemehmensschädigungen von
jeglichen Angehörigen eines Unterneh–
mens sowie unternehmensexternen
Tätern ausgehen können, sollte der
Begriff 'occupation' weit ausgelegt
werden.
In Anlehnung an die Definitio–
nen der Berufsverbände der internen
und externen Revision sollten folglich
interne und externe Täter berücksichtigt
werden.
Dolose Handlungen werden weiterhin zur
Erzielung eines unberechtigten Vorteils
des Täters begangen. Hierunter fallen
nicht nur direkte Vermögensvorteile wie
ein unmi ttelbarer Geld- oder Sachwert–
zuf luss, sondern ebenfal ls indi rekte
Vorteile, die mi t der dolosen Handlung
zukünftiig bezweckt werden sollen (z. B.
Beförderungen) (vgl. ACFE, S. 1; Maier,
K. 120011, S. 32). Die Vorteile müssen im
Gegensatz zur Definition der ACFE nicht
immer finanzieller Natur sein.
Ein weiteres Merkmal doloser Handlun–
gen sind die
durch sie verursachten
Schädigungen des Unternehmens
Teilweise wi rd wie in der Definition des
IIA / HR eine Unterscheidung in dolo–
se Handlungen zum Nachteil oder zu
Gunsten des Unternehmens getroffen.
Unter dolosen Handlungen, die in diesem
Zusammenhang als vorteilhaft für das
Unternehmen angesehen werden, zählen
Manipulat ionen der Rechnungslegung
mi t dem Ziel der Ergebnisbeschönigung.
Gegen eine derart ige Unterscheidung
spricht jedoch die Tatsache, dass sich aus
langfristiger Sicht die wenigsten dolosen
Handlungen zu Gunsten der Unterneh–
mung auswirken (vgl. Maier, K. |20011, S.
32 f.). Vor dem Hintergrund dieser Argu–
mentat ion ist es ebenfalls nicht sinnvoll,
eine Abgrenzung von Schädigungen
des Unternehmens zu Schädigungen
Dritter durch das Unternehmen (wie z.
B. bei Umweltstraftaten oder Zahlung
pol itischer Schmiergelder) vorzuneh–
men, da das Unternehmen auch in
letzterem Fall ggf. mi t der Zahlung von
Geldstrafen oder Reputationseinbußen
rechnen muss und somit letztlich selbst
betroffen ist. Unter die Schädigung fallen
wei terhin sowohl unmi ttelbare Vermö–
gensminderungen, die ebenfalls in Form
von verhinderten Vermögenszugängen
(z. B. Unterschlagung von Produkten
vor Wareneingangsbuchung) auftreten
können, als auch Folgeschäden. Zu den
Folgeschäden, die teilweise bedeutender
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