Seite 43 - CONTROLLER_Magazin_2004_04

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Cont rol l er
magazin 4/04
4 . 3 . 5 Einstel lung des Verfahrens
mangels Masse
Oben ist bereits daraufhingewiesen wor–
den, dass das Gericht den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens „man–
gels Masse" abweist, wenn das Vermögen
des Schuldners voraussichtlich nicht aus–
reichen wird, um die Kosten des Verfah–
rens
zu decken. Nun kann sich aber auch
erst nach Eröffnung des Insolvenz–
verfahrens herausstellen, dass die Mas–
se „unzureichend" ist.
Dann hat das
Insolvenzgericht grundsätzhch das Ver–
fahren einzustellen.
Auch in diesem
Verfahrensabschnitt (s. o. zur Eröffnung)
kann etwa die Aufbringung eines hin–
reichenden Kostenvorschusses die Ver–
fahrensbeendigung verhindern; die Ein–
stellung unterbleibt dann.
Von der soeben beschriebenen, zur Ver–
fahrenseinstellung „mangels Masse" fijh-
renden Situation der fehlenden Kosten–
deckung sind die Fälle der sog.
„Masse–
unzulänglichkeit"
zu unterscheiden. In–
soweit reicht zwar die Masse aus, um die
Kosten des Insolvenzverfahrens abzu–
decken, nicht aber, um die „sonstigen
Masseverbindlichkeiten", also etwa die
aus der Verwaltung, Verwertung und Ver–
teilung resultierenden Kosten auszuglei–
chen. Die Feststellung der Masseunzu–
länglichkeit zieht nicht sogleich die Ein–
stellung des Verfahrens nach sich. Das
geschieht vielmehr erst dann, wenn das
vorhandene Restvermögen nach beson–
ders geregelter Rangordnung der Masse–
gläubiger verteilt ist.
5. ZUSAMMENFASSUNG
LITERATUR
UND
Die vorangegangenen Darlegungen
haben gezeigt, dass die Früherkennung
von Unternehmenskrisen und Insolvenz–
gefahren eine zentrale Aufgabe des Ma–
nagement ist. Ferner, dass eine Vielzahl
von Instrumenten zur Verfügung stehen,
um derartige Probleme effizient zu lösen.
Ein Instrument, mit dem man derartige
existenzbedrohenden Situationen ver–
meiden kann, ist z. B. das Balanced-
Scorecard-Konzept. Es dient dazu, nicht
nur innerhalb des eigenen Unternehmens
Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen,
sondern auch bei Kunden und Geschäfts–
partnern. Dieses Konzept zwingt die Un–
ternehmensführung dazu, sich perma–
nent nicht nur mit der strategischen
Ausrichtung des Betriebs zu beschäfti–
gen, sondern auch damit, ob die Effi–
zienz- und Effektivitätsziele erreicht
werden. Denn: Krisen in Unternehmen
ent s t ehen nicht plötzl ich aus dem
„Nichts" - sie haben einen wirkungs–
geschichtlichen Hintergrund.
Ob überhaupt, in welcher Höhe und auf
welche Weise Außenstände „eingetrie–
ben" werden können, hängt letztlich von
den Gesamtumständen im Einzelfall ab.
Darauf, dass mit der Einleitung eines
insolvenzrechtlichen Verfahrens insbe–
sondere für ungesicherte Gläubiger die
Chancen schwinden, an ihr Geld zu kom–
men, ist oben hingewiesen worden; man–
gels verwertbarer Vermögensmasse gibt
es oftmals nichts mehr zu verteilen. Den–
noch stellt die während des (eröffneten)
Insolvenzverfahrens immerhin bestehen–
de Möglichkeit, über die Forderungsan–
meldung doch noch einen (Teil-)Ausgleich
der Forderung(en) zu erlangen, eine Chan–
ce dar, die genutzt werden sollte. Auch
wenn das Verfahren aufgehoben, „man–
gels Masse" erst gar nicht eröffnet oder
später eingestellt wird, sollte nicht aus
den Augen verioren werden, dass es selbst
danach noch entfernte Möglichkeiten
gibt, Außenstände doch noch einzutrei–
ben. So werden etwa juristische Perso–
nen auch bei Verfahrensabweisung man–
gels Masse nach den Liquidierungs–
regelungen der jeweiligen Unternehmens–
form aufgelöst; u. U. können dann Gläu–
biger selbst aus dem Liquidierungserlös
noch Befriedigung erlangen. Ist der
Schuldner eine natüdiche Person, kön–
nen Insolvenzgläubiger ihre restlichen
Forderungen sogar nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens noch geltend ma–
chen. Erfolgversprechend ist das aller–
dings nur, soweit (wieder) Vermögen vor–
handen ist.
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