CM Controller magazin 4/04 - Guido Leidig / Andre Jordans
gegen den Schuldner haben. Daneben
bestimmt die InsO die sog. „nachrangi–
gen Insolvenzgläubiger", welche - wie
der Name schon sagt - im Rang den
(einfachen) Insolvenzgläubigern nach–
folgen und deshalb bei der Verteilung
eines Verwertungseriöses erst dann zu
beteiligen sind, wenn letztere befriedigt
sind. Nachrangig sind beispielsweise For–
derungen wegen Kosten, die den einzel–
nen Insolvenzgläubigern durch die Teil–
nahme am Insolvenzverfahren entstehen.
In der Praxis hingegen wird das Insolvenz–
verfahren weniger von den Insolvenz–
gläubigern als vielmehr von den ab–
sonderungsberechtigten Gläubigern be–
herrscht. Die Besonderheit bei letzteren
besteht darin, dass sie sich
für ihre
Forderungen zusätzlich Sicherheiten ha–
ben bestellen lassen,
wodurch ein bevor–
rechtigter Zugriff auf den Eriös aus der
Verwertung des Sicherungsguts ermög–
licht wird. Deckt der Erlös aus der Verwer–
tung des Sicherungsguts eine persönliche
Forderung, für die die Sicherheit bestellt
wurde, nicht ab, ist der Gläubiger mit der
verbleibenden Restforderung - dem sog.
„Ausfall" - „einfacher" Insolvenzgläubiger
Er nimmt dann gemeinsam mit den übri–
gen Insolvenzgläubigern an der Vertei–
lung des mit der Insolvenzmasse erziel–
ten Erlöses teil, sofern noch verwertbare
Masse vorhanden ist. Die Berechtigung
zur „abgesonderten Befriedigung" aus
dem Sicherungsgegenstand steht bei–
spielsweise
Grundpfandgläubigem wie
Hypotheken- und
Grundschuld–
gläubigem
am Grundstück zu. Auch das
sog.
„Sicherungseigentum"
an einem be–
weglichen (Masse-)Gegenstand, das der
Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung
seines Anspruchs übertragen hatte, fällt
unter die Absonderungsrechte.
Dazu folgendes Beispiel: Ein Unterneh–
men läss t sich für eine Werklohn–
forderung den Firmenwagen des Kunden
zur Sicherheit übereignen. Im Rahmen
des über das Vermögen des Kunden er–
öffneten Insolvenzverfahrens verwertet
der Insolvenzverwalter den PKW durch
Veräußerung. Der Veräußerungserlös ist
dann nach Abzug eines vom Unterneh–
men zu tragenden Verfahrenskosten–
beitrags in Höhe der gesicherten Werk–
lohnforderung (nebst Zinsen und Kosten)
an das Unternehmen auszukehren. Ver–
bleibt nach der Befriedigung des Unter–
nehmens kein zu verteilender Erlös,
würden ungesicherte Insolvenzgläubiger
„leer" ausgehen.
b) Aussonderungsberechtigte Gläubiger
und Massegläubiger
ImUnterschied zu den übrigen „Gläubiger–
gattungen" handelt es sich bei den Aus–
sonderungsberechtigten und den Masse–
gläubigern um solche Gläubiger, deren
Forderungen vorab außerhalb des Insol–
venzverfahrens zu befriedigen sind und
deshalb mit dem „eigentlichen", der ge–
meinsamen Rechtsverfolgung dienenden
Insolvenzverfahren nichts zu tun haben.
Zu den Forderungen, die Massegläubiger
geltend machen, zählen neben Kosten des
Insolvenzverfahrens auch die sog. sonsti–
gen Masseverbindlichkeiten. Während
erstere beispielsweise
Gerichtskosten für
Insolvenzverfahren oder Vergütungen
und Auslagen des Insolvenzverwalters
oder der Mitglieder des Gläubigeraus–
schusses betreffen, sind letztere u.a. sol–
che Verbindlichkeiten, die aufgrund von
Recht shandlungen des Insolvenz–
verwalters entstehen (ohne zu den Kosten
des Insolvenzverfahrens zu gehören).
Aussonderungsberechtigten Gläubigern
hingegen stehen Rechte zu, mittels derer
sie geltend machen können, dass ein
Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse
gehört. Sie müssen nicht auf das Ver–
mögen des Gemeinschuldners zurück–
greifen, das der Gläubigergemeinschaft
zur gemeinschaftlichen Befriedigung zu–
gewiesen ist. Ihre Befriedigung erfolgt
durch Herausgabe des auszusondernden
Rechts. Klassisches Beispiel für ein Aus–
sonderungsrecht ist das „Eigentum". Hat
etwa ein Druckunternehmen einem Ge–
schäftspartner, über dessen Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet ist, eine
Druckmaschine im Rahmen der Kollegen–
hilfe leihweise überiassen, kann es ge–
genüber dem Insolvenzverwalter den
Anspruch auf Aussonderung aus der
Insolvenzmasse geltend machen und die–
ses ggf. - d. h. sofern der Verwalter das
Recht nicht anerkennt - gerichtlich ein–
fordern. Die Aussonderung bewirkt, dass
die Maschine nicht zur gemeinschaft–
lichen Befriedigung verwertet wird.
4 . 3 . 4 Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse
ImAnschluss an den Berichtstermin (s.o.)
hat der Insolvenzverwalter unverzüglich
das zur Insolvenzmasse gehörende Ver–
mögen zu verwerten, soweit nicht Be–
schlüsse der Gläubigerversammlung ent–
gegenstehen. Die Verwertung der Masse
kann auf unterschiedliche Weise erfol–
gen. Neben der Zerschlagung des schuld–
nerischen Vermögens und Veräußerung
der einzelnen Vermögensgegenstände
kommt auch die sog. „übertragene Sa–
nierung" in Betracht. Im einen Fall wer–
den die schuldnerischen Gegenstände
vom Insolvenzverwalter freihändig ver–
äußert (z. B. beim Räumungsverkauf) oder
öffentlich versteigert; im anderen wird
das bewegliche und unbewegliche Be–
triebsvermögen der Schuldnerin bzw.
die Gese l l s cha f t sant e i l e an dem
schuldnerischen Unternehmensträger an
einen Erwerber veräußert.
Nach dem allgemeinen Prüfungstermin
kann, sofern bare Masse vorhanden ist,
mit der Verteilung an die Insolvenz–
gläubiger begonnen werden. Zunächst
ha t der Inso lvenzverwa l t er
ein
Verteilungsverzeichnis
über die bei der
Verteilung zu berücksichtigenden Forde–
rungen auf der Geschäf tsstel le des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Betei–
ligten niederzulegen und die Summe der
Forderungen sowie den zur Verteilung
verfügbaren Betrag aus der Insolvenz–
masse öffentlich bekannt zu machen.
In der Regel erfolgen Abschlagsver–
teilungen. Dabei sind Einwendungen ei–
nes Gläubigers gegen das Verteilungs–
verzeichnis binnen einer gesetzlich be–
stimmten Frist beim Insolvenzgericht,
das darüber entscheidet, zu erheben. Ist
die Verwertung der Masse beendet, wird
die
Schlussverteilung
vorgenommen.
Dazu bedarf es der Zustimmung des
Insolvenzgerichts, das damit zugleich
einen Schlusstermin, den Termin für eine
abschließende Gläubigerversammlung,
bestimmt. Dieser dient der Erörterung
der Schlussrechnung des Insolvenz–
verwalters, zur Erhebung von Einwen–
dungen gegen das Schlussverzeichnis
und der Entscheidung der Gläubiger über
die nicht verwertbaren Gegenstände aus
der I nso l venzma s s e . Soba ld die
Schlussverteilung vollzogen ist, hebt das
Gericht das Insolvenzverfahren per
Beschluss auf und macht dies öffentlich
bekannt.
Obwohl das Insolvenzverfahren damit
beendet ist, bedeutet das nicht, dass der
Schuldner von seiner Schuldenlast be–
freit ist. Vielmehr können die Insolvenz–
gläubiger ihre restlichen Forderungen
auch weiterhin unbeschränkt gegen den
Schuldner geltend machen.
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