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4.3 Das eröffnete Insolvenzverfahren
Mit dem Eröffnungsbeschluss - genau–
er: seinem Bekanntwerden - ist das an
zahlreiche rechtliche Wirkungen geknüpf–
te Insolvenzverfahren eröffnet.
4.3.1 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
Der Eröffnungsbeschluss enthält in der
Regel Informationen zum Zeitpunkt der
Eröffnung, der Identität des Schuldners
sowie zum (nicht mehr nur vorläufigen)
Insolvenzverwalter, der mit dem Be–
schluss ernannt wird. Außerdem werden
darin die Insolvenzgläubiger aufgefordert,
ihre Forderungen binnen einer gesetzten
Frist beim Insolvenzverwalter anzumel–
den und beanspruchte Sicherungsrechte
an beweglichen Sachen oder Rechten des
Schuldners unverzüglich anzuzeigen. Zu
diesem Zweck werden im Eröffnungs–
beschluss auch Termine für die Gläubi–
gerversammlungen bestimmt. Das betrifft
zum einen den sog.
„Berichtstermin",
womit eine Gläubigerversammlung ge–
meint ist, in der auf der Grundlage eines
Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Insolvenzverfahrens be–
schlossen wird. Zum anderen betrifft es
den sog.
„Früfungstermin".
Dabei han
delt es sich um eine Gläubigerversamm–
lung, in der die angemeldeten Forderun–
gen geprüft werden.
4 . 3 . 2 Rechtliche Wirkungen des Er–
öffnungsbeschlusses
Wesentliche Wirkung des Eröffnungs–
beschlusses ist, dass der Schuldner die
Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
über das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen an den ernannten Insolvenz–
verwalter veriiert. In seinen Wirkungen
für den Gemeinschuldner könnte der
Eröffnungsbeschluss auch als „partielle
Entmündigung" verstanden werden. So
jedenfalls ist seine Bedeutung bereits in
der jurisrischen Literatur vor mehr als
100 lahren beschrieben worden.
Der
Insolvenzverwalter übt die rechtliche
Kontrollbefugnis über die Vermögens–
gegenstände
aus, welche dem Schuld–
ner bei Verfahrenseröffnung gehören und
welche er währenddessen eriangt. Die–
ser sog. „Konkursbeschlag" ergreift aber
nicht au s nahms l o s s ämt l i che Ver–
mögensgegenstände. Das Gesetz sieht
zahlreiche Ausnahmen vor, wozu bei–
spielsweise im Haushalt benötigte Haus–
haltsgegenstände zu zählen sind.
Natürliche Personen vertieren ihre Ge–
s chä f t s f äh i gke i t durch den Eröff–
nungsbeschluss jedoch nicht vollends.
Über das pfändungsfreie Vermögen kön–
nen sie nach wie vor verfügen. Gesell–
schaften hingen (AG, GmbH, oHG, KG etc.)
werden grundsätzlich aufgelöst.
Eine mit dem Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis zusammen–
hängende Wirkung des eröffneten Ver–
fahrens ist außerdem, dass laufende Pro–
zesse, an denen der Gemeinschuldner
als Partei beteiligt ist, unterbrochen wer–
den. Der Insolvenzverwalter ist Partei
kraft Amtes und kann die anhängigen
Rechtsstreitigkeiten in der Lage, in der
sie sich befinden, aufnehmen.
Besonderheiten, die nicht weiter ausge–
führt werden können, ergeben sich für
das aufgrund Eigenantrags des Schuld–
ners eingeleitete Insolvenzverfahren, ver–
bunden mit der Voriage eines Insolvenz–
plans und der Anordnung der Eigen–
verwaltung. Hingewiesen sei außerdem
auf die von der InsO vorgesehene Mög–
lichkeit vereinfachter Klein- und Ver–
braucherinsolvenzverfahren in solchen
Fällen, in denen es sich beim Schuldner
um eine natüriiche Person handelt, die
entweder keine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt oder deren Vermögensverhältnis–
se überschaubar sind und gegen die kei–
ne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen.
4 . 3 . 3 Geltendmachung von Forderun–
gen und Rechten
Mit der Eröffnung des Insolvenzver–
fahrens tritt an die Stelle des ansonsten
üblichen Gangs zum Gericht die Teilnahme
am Insolvenzverfahren. Die Gläubiger
können ihre Forderungen also
nicht mehr
einzeln gerichtlich geltend machen,
sondern müssen diese beim Insolvenz–
verwalter anmelden.
Auf diese Weise
soll das Verfahren beschleunigt und eine
Gleichbehandlung der Gläubiger gewähr–
leistet werden. Die
Aufforderung zur
Forderungsanmeldung
erfolgt mit dem
Eröffnungsbeschluss. Die Anmeldung
selbst ist innerhalb der gesetzten Frist
schriftlich und unter Angabe des Betrags
sowie des Schuldgrundes vorzunehmen.
Belege (in Abdruck) sollten beigefügt wer–
den. Forderungsanmeldungen nach Frist–
ablauf sind nicht ausgeschlossen, aber
aufgrund gesonderten Verfahrens für den
Säumigen mit Kosten verbunden.
Der Insolvenzverwalter trägt die ange–
meldeten Forderungen mit den oben
beschriebenen Informationen in eine
Tabelle ein, welche nebst Belegen zur
Einsicht der Beteiligten beim Insolvenz–
gericht niedergelegt wird. Auf dem be–
reits mit dem Eröffnungsbeschluss anbe–
raumten Prüfungstermin (s.o.), zu dem
auch der Insolvenzverwalter und der
Schuldner zu laden sind, werden die an–
gemeldeten Forderungen ihrem Betrag
und ihrem Rang nach geprüft. Die Gläubi–
ger und der Verwalter können einer an–
gemeldeten Forderung dem Grunde, der
Berechtigung oder der Höhe nach wider–
sprechen, es sei denn, über die Forde–
rung bestand schon zur Zeit der Eröff–
nung des Verfahrens ein Titel (Urteil z.B.).
Tun sie das nicht, gilt die angemeldete
Forderung als festgestellt. Andernfalls
wird der Widerspruch in die Tabelle ein–
getragen. Dem Gläubiger bleibt dann nur
die Möglichkeit, die gerichtliche Feststel–
lung der angemeldeten Forderung „zur
Tabelle" zu betreiben.
Dass
dem Insolvenzverfahren eine
Gleichbehandlungsfunktion zukommt,
bedeutet nicht, dass alle Gläubiger - be–
zogen auf ihre Forderungen und Rechte -
tatsächlich „gleich" zu behandeln sind.
Auch im Insolvenzverfahren existieren
Vorrechte, die zu einer Rangfolge unter
den Gläubigem führen.
Gleichbehand–
lung im Sinne des Insolvenzrechts be–
deutet zwar Vermeidung von Ungleich–
behandlungen, aber nur nach dem Maße
der jeweiligen Gläubigerberechtigung.
Der Rang bzw. die Berechtigung eines
Gläubigers hängt u.a. vom Inhalt der For–
derung ab. Zu unterscheiden sind im
wesentlichen - mit abgestufter Rangfolge
in den einzelnen Gläubigergruppen -
Insolvenzgläubiger und gesicherte Gläu–
biger, sog.
Absonderungsberechtigte.
Darüber hinaus gibt es die sog.
Aus–
s ond e r ung s b e r e c h t i g t e n
und die
Massegläubiger
a) Absonderungsberechrigte Gläubiger
und Insolvenzgläubiger
Im Insolvenzver fahren werden ab–
sonderungsberechtigte Gläubiger und
Insolvenzgläubiger zur gemeinsamen
Rechtsverfolgung zusammengefasst. Das
Gesetz definiert „Insolvenzgläubiger" als
persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründeten Vermögensanspruch (z. B.
einen Kaufpreis- oder Werklohnanspruch)
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