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magazin 4/04 - Guido Leidig / Andre Jordans
nicht mehr zur gleichmäßigen Befriedi–
gung der Gläubiger führen kann, weil
hierfür kein hinreichendes Vermögen des
Schuldners vorhanden ist. Die Funktion
des Insolvenzverfahrens - § 1 Insolvenz–
ordnung (InsO) - besteht darin, „die Gläu–
biger eines Schuldners gemeinschaftlich
zu befriedigen, indem das Vermögen des
Schuldners verwertet und der Eriös ver–
teilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere
zum Erhalt des Unternehmens getroffen
wird. Dem redlichen Schuldner wirdGe–
legenheit gegeben, sich von seinen rest–
lichen Verbindlichkeiten zu befreien".
Deuten Anzeichen auf eine drohende In–
solvenz des Kunden hin, ist es ratsam,
auf den Ausgleich noch offener Rechnun–
gen zu drängen und Außenstände so–
bald wie möglich einzutreiben.
Neue
Aufträge sollten nur noch gegen Vor–
auszahlung angenommen werden.
An–
dernfalls besteht die Gefahr, dass der Gläu–
biger im Zuge der „gemeinschaftlichen
Befriedigung" des Insolvenzverfahrens
hinsichtlich seiner Außenstände nicht
oder nicht hinreichend befriedigt wird,
weil der
zu verteilende Erlös aus der
Verwertung des Schuldnervermögens
nicht ausreicht. Zahlt der Schuldner nicht
freiwillig, kann sich der Gläubiger nur der
zivilverfahrensrechtlich dafür vorgesehe–
nen Mittel bedienen, also etwa im Wege
des Mahnverfahrens vorgehen oder den
Klageweg beschreiten. Auf diese Weise
kann er einen Titel (Vollstreckungsbe–
scheid, Urteil) erwirken, mit dessen Hilfe
er beispielsweise einen Gerichtsvollzieher
beauftragen kann, um die Zwangsvoll–
streckung in das Vermögen des Schuld–
ners zu betreiben. Zweckmäßig ist dies
allerdings nur, sofern das Vorhandensein
pfändbaren Vermögens zu erwarten,
beim Schuldner also noch „etwas zu
holen" ist. Außerdem ist die zeitliche Nähe
eines ggf. bevorstehenden Insolvenz–
verfahrens zu berücksichtigen. Denn es
besteht die Gefahr, dass mit der Insolvenz–
antragstellung das Gericht solche indivi–
duel len Zwangsvo l l s t reckungsmaß–
nahmen (in das bewegliche Vermögen)
untersagt und laufende Maßnahmen
voriäufig einstellt.
Hat der (vorieistungspflichtige) Auftrag–
nehmer seine vertraglich geschuldete
Leistung selbst noch nicht erbracht, ist
aber erst nach Vertragsabschluss erkenn–
bar geworden, dass sein Anspruch auf
die Gegenleistung - eine Werklohn–
forderung z. B. - gefährdet ist, weil der
Kunde wegen eröf fneten Insolvenz–
verfahrens nicht mehr leistungsfähig
ist, so kann der Auftragnehmer seine
Leistung verweigern und eine ange–
messene Frist setzen, innerhalb derer
der Kunde entweder zu zahlen oder
Sicherheit zu leisten hat. Lässt der Kunde
die Frist erfolglos verstreichen, kann der
Auftragnehmer vom Vertrag zurück–
treten.
Da die
Durchsetzung von Forderungen
während des Insolvenzverfahrens an–
deren Regeln unterliegt als sonst,
stellt
sich die Frage, wie denn Gläubiger Be–
friedigung erlangen können und etwa an
ihr Geld kommen, wenn sich ihr Vertrags–
partner in einer solchen Krise befindet.
Das soll nachfolgend erläutert werden.
Dabei kann die Kenntnis des Ablaufs ei–
nes Insolvenzverfahrens hilfreich sein.
Deshalb soll in dem Zusammenhang auch
das Verfahren in groben Zügen beschrie–
ben werden.
4.2 Ei n l e i tung des Insol venz-
verfatirens
Das Insolvenzverfahren wird nur
durch
Ant räge der spä t eren Verfahrens–
beteiligten
eingeleitet. Antragsbefugt ist
neben den Gläubigern auch der Schuld–
ner des künftigen Insolvenzverfahrens
selbst. Die Gläubiger haben dabei glaub–
haft zu machen, dass ihnen eine Forde–
rung gegen den Schuldner zusteht und
dass ein Eröffnungsgrund voriiegt. Er–
öffnungsgründe sind die „Zahlungsun–
fähigkeit" und - u.a. bei juristischen Per–
sonen (AG, GmbH) - auch die „Überschul–
dung". Unter Zahlungsunfähigkeit ver–
steht das Gesetz das Unvermögen des
Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen, was regelmäßig dann anzu–
nehmen sein wird, wenn er seine Zahlun–
gen eingestellt hat . Stammt der
Er–
öffnungsantrag vom Schuldner selbst,
ist schon die „drohende Zahlungs–
unfähigkeit" Eröffnungsgrund.
Über–
schuldung liegt hingegen vor, wenn
das Vermögen des Schuldners die be–
stehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
deckt.
Nach Eingang des Antrags hat das
Insolvenzgericht - im Rahmen des sog.
(Insolvenz-)Eröffnungsverfahrens
- die
Voraussetzungen einer Insolvenzer–
öffnung zu untersuchen und darüber zu
entscheiden, ob das Insolvenzverfahren
tatsächlich eröffnet wird. Dabei kann und
wird es regelmäßig Sicherungsanord–
nungen treffen, mit denen verhindert
werden soll, dass bis zur Entscheidung
über den Eröffnungsantrag die Ver–
mögenslage des Schuldners nachteilig
verändert wird. Zu derartigen Sicherungs–
maßnahmen gehören beispielsweise die
Ve rhängung e ines
a l l geme i nen
Verwaltungs- und Verfügungsverbots
des Schuldners,
die bereits angespro–
chene einstwei l ige Einstel lung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
die
Einse t zung e ines vor läuf igen
Insolvenzverwalters.
Der mit Zutritts–
und Einsichtsbefugnissen sowie Aus–
kunftsrechten ausgestattete Insolvenz–
verwalter nimmt gutachterliche Funk–
tionen für das Gericht wahr Er hat die
Aufgabe, die Masse zu sichern und zu
erhalten, in der Regel aber auch zu
prüfen, ob das Vermögen des Schuldners
die Kosten des Verfahrens decken wird.
Wie weit seine Befugni sse konkret
gehen, hängt allerdings von der ihm
gerichtlich veriiehenen Rechtsmacht im
Einzelfall ab.
Wesentliche Voraussetzung für die Eröff–
nung des Insolvenzverfahrens ist das
Voriiegen eines zur kostendeckenden
Durchführung des Verfahrens ausreichen–
den Schuldnervermögens, welches ggf.
auch durch hinre i chenden Kosten–
vorschuss etwa eines Gläubigers aufge–
bracht werden kann. Zu den
Verfahrens–
kosten
werden z. B. die Gerichtskosten
für das Insolvenzverfahren sowie die Ver–
gütung und Auslagen des voriäufigen
Insolvenzverwalters gezählt. Fehlt es an
einer kostendeckenden Masse - wobei
im einzelnen umstritten ist, wie diese zu
bestimmen ist - weist das Gericht den
Antrag auf Eröffnung des Insolvenz–
verfahrens „mangels Masse" ab; ist der
Schuldner eine Kapitalgesellschaft (AG,
KGaA, GmbH), so wird sie aufgelöst; ist es
eine natüdiche Person, wird sie vom
Insolvenzgericht in ein Schuldnerver–
zeichnis eingetragen.
Gelangt das Gericht jedoch - mit oder
ohne Hilfe eines vorläufigen Insolvenz–
verwalters oder sonstiger Sachverstän–
diger - zu der Auffassung, dass sämt–
liche Insolvenzvoraussetzungen vor–
l iegen, e r l äs s t es den Eröf fnungs–
beschluss. Dieser ist öffentlich bekannt
zu machen.
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