Seite 13 - CONTROLLER_Magazin_2003_02

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Personalplanungen (§ 92 BetrVG) beste–
hen. Häufig lassen sich diese Bereiche
von den zugrunde liegenden wirtschaft–
lichen Angelegenheiten nicht eindeutig
trennen. Deshalb ergeben sich in der Pra–
xis Überschneidungen der unterschiedli–
chen Unterrichtungsadressaten. Letztlich
ist aber der Wirtschaftsausschuss eher
mit den Auswirkungen der jeweiligen all–
gemeinen Planungen beschäftigt, wäh–
rend der Betriebsrat die geplante Einzel–
maßnahme zu beurteilen hat, soweit sie
bereits ein konkretes Vorhaben darstellt.
1
.Unt er r i chtung übe r Vorhaben zur
Arbe i t ss t ruktur i erung
Unabhängig von den generellen Unter–
richtungspflichten regelt das BetrVG in
§ 90 Abs. 2 das Recht des Betriebsrats auf
Unterrichtung und Beratung fiAr die Fälle,
in denen der Arbeitgeber konkrete Maß–
nahmen plant, die sich auf die technische
und organisatorische Gestaltung der Ar–
beitsplätze, des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsumgebung auswirken können.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat
die Maßnahmen und deren Auswirkun–
gen auf die Arbeitnehmer, insbesondere
die Auswirkungen auf die Art ihrer Arbeit
sowie die sich daraus ergebenden Anfor–
derungen an die Arbeitnehmer zu bera–
ten. Ziel ist dabei, über den gesetzlichen
Arbeitsschutz hinaus die Auswirkungen
technischer und organisatorischer Maß–
nahmen auf die menschliche Arbeit zu
berücksichtigen (autonomer Arbeits–
schutz).
1.1 Planungsstadium
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat recht–
zeitig über die Planung zu unterrichten
und außerdem die vorgesehenen Maß–
nahmen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Die Unterrichtung erfolgt also nicht erst
über geplante Maßnahmen, sondern
bereits vor Abschluss der Planerstellung.
Dabei kann die Planung auch das Stadi–
um des systematischen Suchens und
Festlegens von (einzelnen) Zielen sowie
des Vorbereitens von Aufgaben erfassen,
deren Durchführung zur Zielerreichung
erforderlich ist. Planungsstadium be–
deutet aber nicht die Phase, in der der
Arbeitgeber Ziele und mögliche Maß–
nahmen erkundet, also noch reine Vor–
überlegungen anstellt. Gemeint ist viel–
mehr der Zeitpunkt, in dem die Über–
legungen so konkretisiert werden, dass
sie letztlich als Vorgabe für die Planung
dienen.
Dabei erfasst die Planung sowohl die
Makro- als auch die Mikroplanung, d.h.
sowohl die Planung auf Betriebs- und
Betriebsbereichsebene als auch die Ab–
lauf- und Gestaltungsplanung am Arbeits–
platz selbst oder auch zwischen mehre–
ren Arbeitsplätzen.
1.2 Planungsgegenstände
§ 90 Abs. 1 BetrVG gewährt dem Be–
t r i ebs ra t ein Unt er r i chtungs - und
Beratungsrecht nur für die dort genann–
ten Gegenstände. Der Katalog des § 90
Abs. 1 BetrVG ist abschließend, d. h. die
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
besteht nur hinsichtlich dieser genann–
ten Projekte.
Neben baulichen Veränderungen (Pla–
nung von Neu-, Um- und Erweiterungs–
bauten von Fabrikations-, Verwaltungs–
und sonstigen betrieblichen Räumen)
und neuen technischen Anlagen sind in
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetrVG vor allem
die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
sowie die Arbeitsplätze als Planungs–
gegenstände aufgezählt, die mit dem
Betriebsrat zu beraten sind.
Für die Einführung der BSC wird vorran–
gig die Planung von Arbeitsverfahren,
Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen von
Interesse sein. Alle drei Gegenstände sind
i.d.R. miteinander verbunden und lassen
sich unter dem Oberbegriff
„Gestaltung
des Arbe i t sprozes ses "
zusammen–
fassen. Arbeitsverfahren und Arbeits–
ablauf sind im weitesten Sinn als die
Regelungen zu verstehen, nach denen
sich die Arbeit vollzieht.
Das Arbeitsverfahren betrifft die Techno–
logie-Veränderung des Arbeitsgegen–
standes im Sinne der Arbeitsaufgabe,
z. B. die Verwendung technischer Hilfs–
mittel, von Automaten, DV-Anlagen, die
Verfahren zur Oberflächenbehandlung,
der Formung etc. Das Arbeitsverfahren
wird durch die Arbeitsmethode bedingt.
Daher dürfte der Begriff Arbeitsverfahren
weitgehend mit dem der Fabrikations–
und Arbei tsmethoden im Sinne von
§ 106 Abs. 3 Nr 5 BetrVG übereinstimmen.
DieAufgabe der Betriebsparteien liegt hier
in der Beurteilung der angewandten
Arbeitsmethode und der Technologie
unter dem Aspekt der Beanspruchung
und Belastung der Arbeitnehmer
Arbeitsablauf ist das Geschehen bei der
Erfüllung der Arbeitsaufgaben,
also die
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Die Änderung von Arbeitsverfahren und
insbesondere der Arbeitsabläufe wird si–
cherlich ein Kernstück der konzeptionel–
len Überlegungen im Rahmen der BSC
sein. Erforderlich für die Beteiligung des
Betriebsrats ist aber immer, dass sich
durch die geplanten Änderungen unmit–
telbare Auswirkungen auf die Arbeits–
vorgänge, Arbeitsverfahren oder Arbeits–
abläufe, also letztlich auch auf die Ar–
beitsplätze ergeben. Dies ist z. B. immer
der Fall bei einer Ausgliederung von
Arbeits- oder Funktionsbereichen oder
gar von Betriebsteilen (Outsourcing).
Unter dem Begriff Arbeitsplätze ist die
Arbe i t spl a t zges t a l tung im arbe i t s –
technischen Sinn zu verstehen. Gemeint
sind insbesondere die Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, der Arbeitsmetho–
den, des Arbeitsverfahrens sowie die Ein–
flüsse der Arbeitsumgebung auf den Ar–
beitsplatz. Dies gilt in räumlicher wie
funktionaler Hinsicht.
1.3 Kein Initiativrecht
Ein Initiativrecht steht dem Betriebsrat
im Rahmen des § 9 0 BetrVG nicht zu.
Er
kann also seinerseits weder irgendwelche
Planungen erzwingen, noch die Durch–
führung der Planungen verhindern. Der
Arbeitgeber kann daher nach durch–
geführter Unterrichtung und Beratung
mit dem Betriebsrat auch gegen dessen
Willen
hande ln .
Liegen
j edoch
mitbestimmungspflichtige Tatbestände
vor, so ist eine Einigung mit dem Be–
triebsrat, ggf. durch einen Einigungs–
stellenspruch, zu erzielen.
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räumliche und zeitliche Abfolge des Zu–
sammenwirkens von Mensch und Be–
triebsmitteln zur Erfüllung der Arbeits–
aufgaben. Im Arbeitsablauf wird erfasst,
wo (z. B. in welcher Abteilung oder an
welchem Arbeitsplatz), wann (Lage der
Arbeitszeit, in welcher zeitlichen Reihen–
folge) und womit (mit welchen Betriebs–
mitteln) ein Arbeitsgegenstand gemäß
der Arbeitsaufgabe verändert wird.
Gegenstand der Beteiligung des Betriebs–
rats ist dabei jedoch nicht jede Anwei–
sung des Arbeitgebers, auch wenn diese
Einfluss auf den Arbeitsablauf hat, son–
dern eben nur die Schaffung und Gestal–
tung oder die generelle Änderung von
Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitsverfahren
und -ablaufen.