Controller magazin
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Zuordnung CM-Themen-Tableau
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G
F
S
AUFGABEN DES CONTROLLING
IM RAHMEN DES RISIKO–
MANAGEMENT
von Thomas
Schneider,
Essen
In letzter Zeit häuften sich teilweise
spek–
t aku l ä r e U n t e r n e hme n s z u s amme n –
brüche, die Anzahl der Involvenzen steigt
weiterhin an. Darauf hat der Gesetzgeber
m it dem
Gesetz zur Kontrol le u n d Trans–
parenz im Un t emehmensbe r e i ch v om
01.05.1998 (KonTraG)
reagiert. Der Vor –
stand einer AG wi rd verpf l ichtet , ein
Risikomanagementsystem einzurichten.
Nach § 91 Akte
hat er „geeignete Maß–
nahmen zu treffen, insbesondere ein Über–
wachungssys tem einzur ichten, dami t
den For tbestand der Gesel lschaft ge–
fährdende Entwi ck l ungen f rüh erkannt
we r den . "
Bei börsennotierten Aktienge–
sellschaften wi rd
der Absch l ußprüfer
ber i chten müssen , ob Maßnahmen zu r
Verbesserung des internen Übe rwa –
chungssys tems no twend i g s ind.
Somit ist ein funktionierendes Risiko–
managementsystem nicht mehr allein
aus Eigeninteresse der Antei lseigner si–
cherzustel len, sondern es muß aufgrund
gesetzl icher Anforderung implementiert
sein. Im folgenden wi rd der
Au f bau ei –
nes R i s i komanagemen t s y s t ems
be
schrieben
und die Aufgaben des Con–
trolling darin aufgezeigt.
Systematik der Risiken
Umgangs sp r ach l i ch w i r d Risiko als
Verlustgefahr angesehen, dami t werden
ausschl ießl ich die mögl ichen negativen
Folgen einer Entscheidung betrachtet.
Dieses Risiko wi rd auch enges oder rei–
nes Risiko genannt. In der Betriebswirt–
schaft dominier t der im Invest i t ions–
bereich verwandte Risikobegriff, der von
einer Streuung um den Erwar tungswer t
ausgeht, also auch positive Abwei chun–
gen einbezieht. Damit liegt eine Erwei te–
r ung des engen Begriffes um die „Chan –
ce " vor , weshalb auch vom weiten oder
spekulat iven Risiko gesprochen wi rd .
Gmndsätz l ich ist es sinnvol l , den wei ten
Risikobegriff zu verwenden.
Da hier die Erfüllung der im KonTraG
aufgestel l ten Anforderung bet rachtet
wi rd , muß vom dort verwandten engen
Risikobegriff ausgegangen werden.
Risiken bes tehen s owoh l im strategi –
schen als auch im operat i ven Berei ch.
Wenn man Strategien als Suche, Aufbau
und Erhal tung von Erfolgspotentialen
ans ieht , we r den auch zwangs l äuf i g
„Risikopotentiale" mit aufgebaut. Diese
sind jedoch aus folgenden Gründen nicht
Bet rachtungsgegens tand des Risiko–
management :
• In sehr frühen Entscheidungsphasen
ist eine realistische Quantifizierung
kaum mögl ich. Da viele Entschei –
dungsaspekte noch nicht festliegen,
müßten nivellierende Durchschnitts-
betrachtungen angestellt werden. Da
Strategien aber u. a. durch Neuartig–
keit und Kreativität gekennzeichnet
sind, können keine verläßl ichen Er–
fahrungswerte angesetzt werden.
• Überschuldung und Illiquidität ge–
fährden den Fortbestand einer Kapi–
talgesel lschaft nach der Bet rach–
tungsweise des KonTraG, diese Ge–
f äh r dungen we r d e n kaum i n der
Phase de r St rateg i ef i ndung h i n –
r e i chend beg r ündba r ermittelt wer–
den können.
• Das Risikomanagementsystem soll
durch den Abschlußprüfer geprüft
werden. Wenn schon Strategien nicht
Thomas Schneider hat Betriebswirtschaftslehre
in Marburg und Dortmund studiert. Nach einem
Jahr im Betnebscontrolling zweier Tochtenjnter-
nehmen arbeitet er seil drei Jahren im Zentral-
bereich Revision eines Investitionsgüterkonzem
in Essen als Revisor
Bes t and t e i l de r j ah r esabs ch l uß -
prüfung sein können, kann deren Ri–
siko es auch nicht sein.
Damit soll nicht der generelle Verzicht
auf ein strategisches Risikomanagement
empfohlen werden. Dies ist allerdings
kaum im Rahmen des KonTraG sinnvol l .
Zuständigkeit für das Risikomanage–
ment
Wenn man Controlling als Navigations–
element zur Zielerreichung sieht, stellt
sich die Frage,
ob das Risikomanage–
ment nicht vol lständig du r ch den Con–
trol ler -Dienst
durchgeführt werden soll–
te. Andererseits wi rd die Kontrolle sowohl
der Grundlagen einer Entscheidungsfin–
dung als auch der Entscheidung selber
als
Aufgabe der Internen Revision
ange–
sehen. Auch der Gesetzgeber denkt an
beide Bereiche, ohne die genaue Zustän–
digkeit zu klären. In der Begründung zum
KonTVaG steht:
„Ent sche i dend ist zu –
nächst die Einr i chtung einer un t emeh -
mens i n t emen Kontrol le du r ch den Vor –
stand ( Interne Revision, Cont rol l ing) " .
Die Mögl ichkeit, eine eigene Stabsstelle
„Risikomanagement" einzur ichten, dürf–
te nur bei sehr großen Unternehmen ge–
geben sein. Die Abgrenzung zum Con–
troller und zur Internen Revision wäre
problematisch. Die Mögl ichkeit einer ei–
genen Abtei lung wi rd deshalb nicht wei –
ter betrachtet. Die weiteren Ausführun–
gen gehen von dem für große Unterneh–
men übl ichen Vorhandensein beider Ab–
tei lungen Control lerbereich und Revisi–
on aus.
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