Seite 59 - 1999-06

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Liquiditätsengpässe aufweisen. Gieictizei-
tig gilt es, geistiges Eigentum zu schützen.
Angesichts dieser besonderen Rahmen–
bedingungen lassen sich bei Wachstums–
unternehmen im Bereich der Rechnungs–
legung spezifische Positionen identifizie–
ren, die es während des Wachstums–
prozesses abzubi lden gilt. Zu nennen sind
hier vor allem umfangreiche F&E-Aufwen–
dungen , daraus resultierende Anlauf –
verluste, langfristige Fertigungsaufträge,
die mit der chronischen Mi ttelknapphei t
einhergehenden Finanzierungsform des
Leasing, der Schutz geistigen Eigentums
sowie staatliche Zuschüsse.^ Die Sicht–
weise eines potentiellen Kapitalgebers,
der ein Wachstumsunternehmen analy–
siert, wi rd sich daher von der Betrach–
tung etablierter Unternehmen in reifen
Märkten unterscheiden.
Bei der
relat iven Bewer tung
werden vo r
allem Größen, die direkt aus der GuV
stammen, verwendet . Grundsätzl ich ist
dieses Bewertungsverfahren nur sinnvol l ,
sofern mit positiven Überschussgrößen
gearbeitet werden kann. Andernfalls er–
geben sich negative Multiples, die strin–
gent negative Unternehmenswerte zur
Kons equen z haben . B i l an z i e r ung s –
normen, die sinnvol le Mögl ichkeit zur
Ak t i v i e r ung bes t immt e r Au fwands –
posten bieten, können u. U. die Voraus–
setzung bi lden, um bei solchen Unter–
nehmen relative Bewertungsmaßstäbe
anzulegen.
Die durchgeführte empirische Untersu–
chung zeigt, dass die Kennzahl „Gewinn
je Akt ie" als Bewertungsmaßstab bzw.
Mul t iple eine besondere Stellung ein–
nimmt . Dessen Ermittlung nach einheit–
lichen Regeln durch das Unternehmen
sowiedie Offenlegung im Jahresabschluss
ist insofern wünschenswer t , als auf diese
Weise eine „objektiv" ermittelte Kenn–
zahl der Bewertung zu Grunde gelegt
wi rd, die einen Vergleich des betreffen–
den Unternehmens mit der Peer-Group
erst zweckmäßig erscheinen lässt.
Im Rahmen des
absoluten
Bewertungs–
verfahrens
nach der DCF-Methode sind
die als Einzahlungsüberschüsse abzu-
diskontierenden
zukün f t i gen Free Cash
F l ows
als Maßstab des Unternehmens–
erfolgs von besonderer Bedeutung. Der
Free Cash Flow ergibt sich aus dem (be–
trieblichen) Cash Flow nach Reinvestitio–
nen und Unternehmenssteuern und be–
zeichnet folglich den Überschuss, von
dem Invest i t ionsauszahlungen für vor –
teilhafte Projekte abgesetzt sind und der
zur Ausschüt tung an die Antei lseigner
zur Verfügung steht. Der Cash Flow er–
gibt sich wiederum aus dem jahreser-
gebnis, zu dem der ausgabelose Aufwand
hinzugerechnet und der einnahmelose
Ertrag abgezogen wi rd.
3 INFORMATIONSAUFBEREITUNG
VON lAS-ABSCHLÜSSEN
AM
NEUEN MARKT
Die lAS gelten allgemein als ein wesent–
liches Instrument der weltweiten Har–
monisierung der Rechnungslegung. Die
Kommunikat ion v on börsennot ier ten
Unternehmen mit internationalen Inve–
s t o r en w i r d d u r c h ha rmon i s i e r t e
Rechnungslegungsstandards grundsätz–
lich erleichtert. Ausländische Investoren
und Finanzanalysten stellen bei den Un –
ternehmen am Neuen Markt häufig eine
besondere Zielgruppe dar Diese sind in
aller Regel aber nicht mit den handels–
rechtl ichen Best immungen vertraut und
haben dementsprechend Schwierigkei–
ten, deutsche Unternehmensabschlüsse
nach HGB im Rahmen von Investitions–
entscheidungen zu analysieren. Gleich–
zeitig wi rd der Vergleich mit internatio–
nalen Wettbewerbern durch anerkannte
Standards maßgebl ich erleichtert.
Über diesen unbestreitbaren Vorteil der
internationalen Vergleichbarkeit hinaus,
der insbesondere bei der Zusammenstel –
lung der Peer-Group im Rahmen des rela–
t iven Bewertungsverfahrens relevant ist,
ist von Interesse, womi t sich eine mögl i –
che Überlegenheit der lAS-Normen ge–
genüber handelsrechtl ichen Vorschriften
zur Durchführung der Aktienanalyse be–
gründen lässt. In diesem Kontext lassen
sich insbesondere bei Wachstumsunter –
nehmen zwei wesentl iche Faktoren iden–
tifizieren: die auf den unterschiedl ichen
konzeptionel len Zweck der lAS-Normen
zurückzuführende höhere Qual ität der
benöt igten Inputdaten aus Bilanz und
GuV sowie der dargebotene Umfang und
die Fülle an Informationen eines lAS-Ab–
schlusses.
3.1 Rechnungslegungszweck
Die vorrangige Zielsetzung von lAS be–
steht darin,
Informationen
über die Ver–
mögens- und Finanzlage, die wirtschaftli–
che Leistungsfähigkeit und die Verände–
rungen der wirtschaftlichen Lage eines
Unternehmens bereitzustellen. Der lAS-
Abschluss verfolgt damit einen grundsätz–
lich anderen konzeptionellen Zweck als
der HGB-Abschluss. Dem Framework des
lASC zufolge ist es in diesem Kontext für
den jahresabschlussadressaten von be–
sonderem Interesse, inwieweit das Unter–
nehmen
zukünftig
in der Lage ist. Mittel
zu generieren. Damit soll den Investoren
auch ermöglicht werden, ökonomische
Entscheidungen über den Erwerb, das
Halten oder den Verkauf von Aktien des
betreffenden Unternehmens zu treffen. '
Den lAS liegt daher der
Grundsat z der
Per iodenabgrenzung (accrucü principle)
zugrunde, wonach die Aufstellung des
lahresabschlusses auf der Basis der
periodengerechten Abgrenzung von Auf–
wendungen und Erträgen erfolgt. Ein- und
Auszahlungen werden folglich nicht im
Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses er–
folgswirksam verrechnet, sondern den–
jenigen Perioden zugeordnet , denen sie
wirtschaftl ich zugehören. Diese von den
j ewe i l i gen Z a h l u n g s p e r i o d e n
de r
Berichtsperiode unabhängigen strenge
Periodisierung der Aufwands- und Er–
tragsposi t ionen liefert den Investoren
eine bessere Entscheidungsgrundlage zur
Beurteilung der tatsächl ichen Ertrags–
kraft des Unternehmens.
Grundsätzl ich eröffnen die lAS weniger
Bi lanz ierungs - und Bewe r tungswah l –
rechte, orientieren sich am fair value und
schränken dami t die Mögl ichkeit zur Bil–
dung stiller Reserven ein. Handels- und
steuerrechtliche Bilanzierung sind streng
getrennt, wodurch sich die Bilanzierungs–
und Bewe r t ungsansä t ze ni cht nach
steueriichen Richtlinien, sondern nach
betriebswirtschaftl ich sinnvol len Werten
richtet.
Aus dem Zweck der Rechnungslegung
nach lAS ergibt sich auch,
dass der Be–
griff „asset" anders als der jenige des
Ve rmögensgegens t andes nach HGB
def iniert ist.
Nach I AS ist ein Vermögens–
gegenstand bereits als „asset" aktivier–
bar, wenn es wahrscheinl ich ist, dass dem
Unternehmen durch den Gebrauch einer
Ressource, über die es aus vergangenen
Ereignissen verfügt, zukünftig ein wi rt –
schaftlicher Nutzen zufl ießen wi rd. Zu–
sätzl ich müssen die Anschaffungs- oder
Herstel lungskosten zuveriässig ermittelt
werden können.
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