Seite 62 - 1999-01

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Controller magazin 1
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Kosten eines Telearbeitsplatzes ?
Raunnl<osten (einschl.
sonstige Betriebskosten)
Büromöljel
I
PC-Betreuung
Hard- und Software
Hard- und Sottware zur
Datenübertragung mit der
Zentrale (z.B. ISDN-PC-
I Karte)
ISDN (fix)
Isonst.
Telefon-/Telefax-
|kosten (fix)
|Telefon-/Telefaxkosten
'(variabel, einseht Kosten
|fur Dalenüberlragung
^Zuschußpauschale
Anschaffungswert 5.000 DM
AfA 10 Jahre
^ 4 0 - DM pro PC pro Monat
••Anschaffungswert 6 000 DM
AfA 3 Jahre
•«Anschaffungswert 1 500 DM
AfA 3 Jahre
••^Basisanschluß für bis zu
le Endgeräte
* Anschaffungswert 1 200 DM
AfA 3 Jahre
*durschnittl. 45Min /Tag bei
20 Arbeitstagen, Entfernung
zum Untemehmen < 58 km
DM pro Monat |DM pro Jahr |
50,00
600.00
42.00
504,00
[GESAMT:
40.00
167,00
42,00
49,00
33,00
204,00
480,00
2004,00
604.00
588,00
396.00
2448,00
627,00|
7524,00|
trlebiiciien Sclireibtiscli verbringen (z. B.
für regelmäßige /Vleetings mit Vorgesetz–
ten, Kollegen oder zur Weiterbildung).
Um durch Telearbeit Büroraum und Be–
triebskosten einzusparen, sollten Büro–
plätze mit Kollegen
nach dem desk-
sharing-Modell
geteilt werden. Entschei–
dend ist ferner, daß Telearbeit freiwillig
ist
und ähnliche Arbeitsverträge gelten
wie bei normaler Arbeit im Betrieb, d. h.
ohne Einschränkung des sozialen Schut–
zes.
Neben der Kostenübernahme für die
Ausrüstung des Telearbeitsplatzes durch
den Arbeitgeber
sollte das Rückkehr–
recht auf einen
herkömmlichen
Ar–
beitsplatz gewährleistet
sein
Zuordnuns CM-Themen-Tableau
Abb. 10: Ein Telearbeitsplatz kostet nur etwa die Hälfte eines Büroarbeitsplatzes
(Quelle: TA Telearbeit)
14
31
G
P
Tarifvertragliche Regelungen
Bereits vor der Einführung von Telearbeit
ist
die enge Zusammenarbeit mit dem
Betriebsrat notwendig. Aufgrund Be–
triebsverfassungsgesetz haben die Be–
triebsräte umfangreiche Beteiligungs–
rechte und bei Einführung von Telearbeit
Mitbestimmungsrechte in allen sozialen
und personellen Angelegenheiten.
Die
Deutsche Telekom hat Ende 1995 erst–
mals einen Tarih/ertrag abgeschlossen,
der die Telearbeit regelt. Wird in einem
Unternehmen eine großflächigere Einfüh–
rung von Telearbeit geplant und gibt es
keinen entsprechenden Tarifvertrag, so
können die Rahmenbedingungen in ei–
ner entsprechenden Betriebsvereinba–
rung festgelegt werden (siehe Abb. 11).
Telearbeitsprojekte erfolgreich ab–
wickeln
Da das Gegenargument
der sozialen Ver–
einsamung
durch Telearbeit nicht ohne
weiteres von der Hand zu weisen ist,
dürften sich hierfür vor allem alternie–
rende Arbeitsplätze durchsetzen. D. h.
beispielsweise
• 4:1-Systeme oder
• 3:2-Systeme,
bei denen die Mitarbeiter nur vier oder
drei Tage als Telearbeiter tätig sind und
ein bzw. zwei Tage in der Woche am be-
o Alle Teilnehmer sind artieitsrecht-
nicht als Heimarbeiter anzusehen
[o /^beitszeit, Vergütung, Altersver-
[o Es wird ein Zusatzvertrag zum
Arbeitsvertrag geschlossen
|o Am außerbetrieblichen Arbeits–
platz bestehen die gleichen Ver–
sicherungsschutz- und Haftungs-
verhaitnisse wie im Unternehmen
Betriebsvereinbarung
o Es handelt sich um ein Pilotpro-
jekl. an dem alle Mitarbeiter,
auch Führungskräfte teilnehmen
können
sorgung bleiben unverändert;
Kernzeiten bleiben erhallen
|o Ausstattung des außerbetrieb–
lichen Art>eitsplatzes mindestens
8 qm, Tageslicht. Beleuchtung,
ergonomischer Schreibtisch und
Schreibtischstuhl, damit die ent–
sprechenden Verordnungen und
Sicherheitsvorschnften (Gewerbe–
ordnung. Reichsversicherungs–
ordnung. Unfallverhütung etc.)
Beachtung finden
o Kostenerstattung für den Raum
und die Energie von DM
^00-
pro Monat. Reduzierung des
Essensgeldes
|o Urlaub- und Krankheitsregelungen
bleiben unverändert
|o Alternierende Teleheimarbeit
soll nur dort durchgeführt werden
wo eigenständig und eigenver–
antwortlich gearbeitet wird und
konkrete, meßbare Ergebnisse
nachvollziehbar sind
|o Die häusliche Artieitsstätte muß
in der Wohnung des Arbeits–
nehmers sein (keine Garage,
kein Keller). Der jeweilige Pro–
jektleiter prüft die Arbeitsstätte.
Dem Betnebsrat wird die Be-
gehung eingeräumt
Tarifvertrag
o Es gilt das Prinzip der Frei–
willigkeit
|o Die individuelle Arbeitszeit wird
in eine betriebliche und häusliche
Arbeitszeit aufgeteilt Die Verein–
barung ist schriftlich festzuhalten
Fahrtzeiten gelten nicht als
Artjeitszeit
|0 Die Erfassung der geleisteten
Arbeitszeiten erfolgt durch den
Arbeitnehmer
|o Die Art)eitsmittel für die häus–
liche Arbeitsstätte werden vom
Artieitgeber gestellt Die Arbeits- '•
mittel dürfen nicht für private
Zwecke genutzt werden
0 Der jeweilige Projektleiter hat
nach Abstimmung Zugang zur
häuslichen Arbeitsstätte
|o Der Arbeitnehmer muß alle
Daten und Informationen gegen–
über Dritten schützen.
Abb. 11: Beispiele für
Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag
(Quelle: Bundesministerium für Wirtsettaft)
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