Seite 21 - 1999-01

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Turnlelirer erhielt 50 Denar, ein Rechen–
lehrer 75 Denar, ein Lehrer der Baukunst
100 Denar, ein Sprachlehrer 200 Denar,
ein Lehrer der Rhetorik und Stilistik 250
Denar. Für die Anstrengungen eines Leh–
rers bei einer größeren Klasse gab es
entsprechende Leistungszulagen.
Bei anderen Berufen richtete sich der
Lohn ebenfalls nach der Leistung. So
konnten die Schreiber im Akkord für 100
Zeilen gewöhnlicher Schrift 20 Denar, für
beste Schrift 25 Denar verdienen. Die
einzelnen Bezüge waren ungewöhnlich
differenziert. Ein Figurenmaler erhielt
zum Beispiel das Zehnfache einer Weber–
in, ein Tonformer das Dreifache eines
Maultiertreibers, ein Seeschiffbauer oder
Mosaikarbeiter den dreifachen Lohn ei–
nes Hirten oder einfachen Leinwebers.
Als Folge der damaligen Inflation wollten
sich die Zeitlöhner oft nicht mit den staat–
lich festgesetzten Löhnen zufriedenge–
ben und wechselten in Tätigkeiten mit
Akkordaussichten über, worauf der Staat
den Arbeitsplatzwechsel verbot.
Die alten Entlohnungsmaßstäbe und Dif–
ferenzierungen dürfen nicht darüber hin–
wegtäuschen, daß es häufig revolutionä–
re Bestrebungen gab, für alle Beschäftig–
ten eine gleiche Entlohnung unabhängig
von dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
und der persönlichen Leistung zu errei–
chen. So heißt es im „Manifest der Ple–
bejer" u.a.: „daß es widersinnig und unge–
recht ist, eine größere Entlohnung für den–
jenigen zu verlangen, dessen Arbeit einen
höheren Grad von Intelligenz, mehr Fleiß,
geistige Anstrengung erfordert; daß diese
keineswegs die Kapazität seines Magens
vergrößern..., daß selbst derjenige, der
beweisen würde, daß er lediglich mittels
seiner natürlichen Anlagen so viel zu tun
vermöge als 4 andere und der daraufhin
die Bezahlung von 4 verlangte, dann nicht
minder ein Verschwörer gegen die Gesell–
schaft wäre, indem er schon dadurch das
Gleichgewicht derselben erschüttert und
die unschätzbare Gleichheit vernichtet."
Diese radikalen Forderungen sind aus
der damals in Frankreich sehr stark diffe–
renzierten Einkommensstruktur - von
0,26 bis 10,96 Fr. täglich - entstanden.
Sie zeigen aber, wie wenig Führer und
Revolutionäre daran denken, daß sich
Gleichheit nur auf Kosten der Freiheit
verwirklichen läßt (Zander, E., Hand–
buch der Gehaltsfestsetzung, 5. Auflage,
München 1990).
Diese Problematik ist heute wieder aktu–
ell und wird deutlich an den Entgelt–
vergleichen in den ehemals kommunisti–
schen Ländern oder in anderer Richtung
- besonders für die oberen Führungs–
kräfte - bei Diskussionen von deutschen
und amerikanischen Firmen.
Das Jahrhundert der Tarifverträge
Unter Tarifverträgen verstehen wir kol–
lektive Arbeitsverträge, die in den mei–
sten Fällen Mindestbedingungen festle–
gen. So sind z. B. aus dem )ahre 1873 ein
Buchdruckertarif und aus dem [ahre 1899
ein Lohntarif für Bauarbeiter bekannt.
Vor dem ersten Weltkrieg wurden be–
reits über 12000 Tarifverträge abge–
schlossen. Häufig wurden damals noch
Mindestwochenlöhne abgeschlossen,
gelegentlich schon nach Dauer der Be–
triebszugehörigkeit gestaffelt.
Ähnlich wie 1868 der preußische Mini–
ster V. Puttkammer betrachtete auch im
lahre 1905 der Zentralverband Deutscher
Industrieller den Abschluß von Tarih^er-
trägen zwischen den Arbeitgeberorgani–
sationen und den Organisationen der
Arbeiter für die deutsche Industrie und
ihre gedeihliche Entwicklung als über–
aus gefährlich. Aber schon 1922 gab es
Tarifverträge für 890 000 Betriebe mit
über 5 Mill. Arbeitnehmern. Dazu gehör–
ten auch die ersten bekannten Tarih^er-
träge für Angestellte, z. B. der Tarih/er-
trag für kaufmännische und technische
Angestellte in der Industrie, Groß- und
Einzelhandel, Stadt Offenbach (Main),
vom 17. März 1922, und der Tarifvertrag
für kaufmännische Angestellte in Handel
und Industrie, Ahlfeld/Lauterberg, vom
23. März 1922.
Vom )ahre 1933 bis 1945 war die
Tarifvertragsfreiheit aufgehoben. Die bis
dahin zwischen Arbeitgebern und Ge–
werkschaften ausgehandelten Tarih^er-
träge wurden durch staatliche Tarif–
ordnungen ersetzt. Während die Tarif–
verträge nur für die Mitglieder der ver–
tragsschließenden Verbände oder für den
Betrieb des vertragsschließenden Arbeit–
gebers galten, waren die Tariforderungen
allgemein verbindliches Recht. Sie regel–
ten überbetrieblich die einzelnen Bedin–
gungen nach räumlichen, fachlichen und
personellen Sektoren.
Die Entwicklung von 1933 bis 1945 war
indessen nicht einheitlich. Zwar konnte
von 1938 an der „Treuhänder der Arbeit"
Maximal- und Minimallöhne festsetzen,
jedoch entzogen sich manche Unterneh–
men der starren Regelung erfolgreich,
indem sie unsichtbare Lohn- und Gehalts–
erhöhungen anboten, wie z. B. scheinba–
re Beförderungen, Zulagen und zusätz–
lichen bezahlten Uriaub.
Aber auch offiziell führten manche Un–
ternehmen damals Regelungen ein, die
sich bis heute erhalten haben. Das gilt
z. B. für die
Leistungsbewertung und
Ergebnisbeteiligung
in einem Unterneh
men (1942) wie für die
weitgehende
Gleichstellung von Arbeitern und An–
gestellten
in einem Hamburger Unter–
nehmen (1934) und für das
Führungs–
prinzip der Übertragung von Verant–
wortung
mit einem Kölner Werk (1935).
Nach 1945 wurden Tarifbestimmungen
veröffentlicht, die entweder die Tarif–
ordnung im wesentlichen weiter gelten
ließen oder auf Vereinbarungen von vor
1933 zurückgriffen.
Die vorübergehende Uniformierung der
Tarifordnungen durch die Bestimmun–
gen der ersten Nachkriegszeit wurde in
den folgenden jähren wieder abgelöst
durch das
bunte Bild der freien Verein–
barungen.
Danach wurden die unterschiedlichsten
Tarifverträge abgeschlossen. Manche gal–
ten für große Branchen oder das ganze
Land, andere wurden regional abgeschlos–
sen oder betrafen nur kleinere Bereiche.
Die Vielfalt der Tarifverträge bewegt sich
zwischen einfacher Tari fgruppen–
beschreibung bis zu ausführlichen
Funktionsbeschreibungen. Einige wur–
den nurfür bestimmteTätigkeitsgruppen
wie Außendienstmitarbeiter abgeschlos–
sen, andere galten sogar für Arbeiter und
Angestellte gemeinsam. Aufgrund der
gewerkschaftlichen Forderung entstand
ein Regelungsumfang, der die Betriebe
immer mehr belastete und eine notwen–
dige Flexibilität verhinderte.
In den letzten jähren wurden im ver–
stärkten Umfang
Haustarife
abgeschlos–
sen und Öffnungsklauseln eingebracht,
die ursprünglich nur nach oben betrieb–
liche Lohn- und Gehaltsregelungen zulie–
ßen. Ausgehend von der Situation in den
neuen Bundesländern
wurden nicht sel–
ten Vereinbarungen über unterschied–
liche Bezahlung unter Tarif getroffen.
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