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magazin 4/98
• Die nennwertlose Aktie tritt als er–
gänzende Möglichkeit neben die
Nennbetragsaktie im AktG.
• Nennwertlose Aktien repräsentieren
wie Nennbetragsaktien einen Anteil
am Grundkapital. Die Regeln über das
Grundkapital und seine Zerlegung in
Aktien bleiben unangetastet.
• Nennwertlose Aktien unterscheiden
sich von den Nennbetragsaktien dar–
in, daß sie nicht auf einen solchen
Nennbetrag lauten.
• Ihr „fiktiver" Nennbetrag läßt sich
ermitteln, indem das Grundkapital
durch die Anzahl derAktien dividiert
wird (unechte nennwertlose Aktien).
• Der auf die einzelne nennwertlose
Aktie entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals darf, entsprechend
dem Mindestnennbetrag bei der
Nennbetragsaktie, einen Mindestbe–
trag von 5,-DM (nach Einführung der
Euro-Währung 1 Euro) nicht unter–
schreiten.
• oberhalb des Mindestnennbetrags
gelten für die nennwertlose Aktie,
abweichend von der Nennbetrags–
aktie, keine Betragsstufen. Der auf sie
entfallende Teilbetrag des Grundka–
pitals kann deshalb auch eine ge–
brochene Zahl darstellen.
• Die nennwertlose Aktie soll auf keine
Quote lauten, d. h. weder in der Sat–
zung noch in den Aktienurkunden
wird die auf die einzelne Aktie entfal–
lende Quote ausdrücklich genannt.
Dies vermeidet, daß jede Änderung
der Gesamtaktienzahl im Rahmen
einer Kapitalmaßnahme oder eines
Aktiensplit die ausgegebenen Akti–
enurkunden unrichtig werden läßt
(nennwertlose Aktie = Stückaktie).
• Alle nennwertlosen Aktien einer Ge–
sellschaft sind gleich groß, d. h. in
gleichem Umfang am Grundkapital
beteiligt.
• Der auf die einzelne nennwertlose
Aktie entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals bildet, wie der Nenn–
betrag, den niedrigsten Preis, zu dem
die Aktie ausgegeben werden darf.
Das Verbot der Unterpariemission
bleibt bestehen.
• Nennwertlose Aktien können wie
Nennbetragsaktien als Inhaber- oder
Namensaktien verschiedener Gattun–
gen begründet werden.
• Bei Gesellschaften mit nennbetrags–
losen Aktien soll eine Kapitalände–
rung ohne jede begleitende Aktien–
maßnahme möglich sein (z. B. Kapi–
talerhöhung aus Gesellschaftsmit–
teln). Die von einer Stückaktie verkör–
perte Beteiligungsquote bleibt auch
nach einer Kapitalerhöhung aus Ge–
sellschaftsmitteln unverändert. Der
auf die einzelne Aktie rechnerisch
entfallende Teilbetrag des Grundka–
pitals erhöht sich automatisch mit
der Kapitalerhöhung. Vorteil bei der
Einführung der Euro-Währung: Das
Grundkapital kann aus Gesellschafts–
mitteln so weit erhöht werden, bis die
Stückaktien auf einen glatten rechne–
rischen Wert gestellt sind.
den im allgemeinen verhältnismäßig
groß geschnittenen GmbH-Geschäfts–
anteilen ist der für die Glättung erfor–
derliche Kapitalerhöhungs- bzw.-her-
absetzungsbedarf gering.
Anmerkungen
' Mitte September 1997 wurde von den Fi–
nanzministern und Notenbankchefs der
Europäischen Union (ECOFIN-Rat) im luxem–
burgischen Mondorf-les-Bains festgelegt,
daß der Europäische Rat Anfang Mai 1998
Beispiel
Werte in DM
Werte in Euro'
Grundkapital
Zahl derAktien
Nennwert
Börsenkurs je Aktie
Dividende je Al<tie
1.000 Mio.
200 Mio.
5,~
300,-
7,~
519,284 Mio.
200 Mio.
1/200 Millionstel
oder 2,59642 EUR
153,63
3,64
•Kurs: 1,92573 DEM/EUR
Aus „optischen" Gründen und um nicht
je Aktie mit mehreren Stellen hinter dem
Komma rechnen zu müssen, läßt sich
durch eine geringfügige Kapitalerhöhung
von 0,00358 EUR/Aktie (= 716.403,65
EUR bezogen auf 200 Mio. Aktien) das
Grundkapital auf glatte 520 Mio. EUR
bzw. 2,60 EUR/Aktie glätten.
Änderung des GmbH-Gesetzes'
• Das Mindeststammkapital wird auf
25.000 Euro festgelegt.
• Die Stammeinlage jedes Gesellschaf–
ters muß mindestens 100 Euro be–
tragen.
• Der Betrag der Stammeinlage jedes
einzelnen Gesellschafters muß in Euro
durch 50 teilbar sein.
• Zur Anmeldung zum Handelsregister
muß mindestens die Hälfte des Min–
deststammkapitals erreicht sein.
• Um Gesellschafterbeschlüsse herbei–
zuführen, gewähren jede 50 Euro ei–
nes Geschäftsanteils eine Stimme.
• Die Überleitungsregeln von DM auf
den Euro des Aktienrechts gelten
analog.
• Um die durch die Umrechnung ent–
standenen krummen Euro-Beträge
des Stammkapitals zu glätten, ist der
Nennwert auf einen durch 10 teilba–
ren Betrag, mindestens jedoch auf
fünfzig Euro zu stellen. Wegen des
kleinen Teilungsfaktors von 10 und
nicht nur den Teilnehmerkreis, sondern
auch die bilateralen Umrechnungskurse
zwischen den teilnehmenden Währungen
vorankündigen wird. Das bedeutet daß die
bilateralen Umrechnungskurse zwischen
den teilnehmenden Wähmngen (nicht nur
das Verfahren, nach dem die Kurse be–
stimmt werden) bereits acht Monate vor
dem tatsächlichen Beginn der Währungs–
union bekannt sein werden. Die unwider–
rufliche Fixiemng der Umrechnungskurse
zwischen dem Euro und den nationalen
Währungen und damit auch der bilatera–
len Wechselkurse erfolgt jedoch im Ein–
klang mit dem Maastrichter Vertrag erst
am 1. lanuar 1999. Intention der Voran–
kündigung der bilateralen Umrechnungs–
kurse ist die Einschränkung von Devisen–
marktspekulationen in den Monaten vor
dem 1. Januar 1999.
^ Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des
Euro (Euro-Einführungsgesetz - Euro-EG),
Bundesrat Drucksache 7 2 5 / 9 7 vom
26.09.1997.
' Vgl. Art. 3 (Ändenjng von Vorschriften auf
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts) §§ 1
und 2 EuroEG und die Einzelbegründung
zu den Änderungen im AktG und EGAktG.
' BMj: „Entwurf einer gesetzlichen Regelung
über die Zulassung nennwertloser Aktien"
vom 4. (uni 1997. Der Bundesrat hat An–
fang März 1998 dem Gesetz seine Zustim–
mung erteilt, so daß alle Gesellschaften,
die Anfang 1999 umstellen wollen, noch in
1998 die entsprechenden Hauptversamm–
lungsbeschlüsse herbeiführen können.
^ Vgl. Art. 3 (Änderung von Vorschriften auf
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts) § 3
EuroEG und die Einzelbegründung zu den
Änderungen im GmbHG.
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