Controller magazin 4/98
Hinreichende Rechtssicherheit durch:
• Verordnung (EG) Nr. 1103/97 DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte
Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abi. Nr. L 162 vom
19.06.1997 (Euro-Vorbereitungsverordnung).
* basiert auf Art. 235 EU-Vertraa
* Gegenstand: 1 Euro = 1 ECU, Vertraqskontinuität und Umrechnunas- und
Rundunqsreaeln
* unmittelbare Wirkung auf das Recht aller Mitgliedstaaten der EU
* Inkrafttreten: 20. Juni 1997
• Entwurf für eine VERORDNUNG (EG) Nr. 0000/97 DES RATES vom ... über die
Einführung des Euro, Abi. Nr. C 236 vom 2.8.1997 (Euro-Einführungsverordnung),
basiert auf Art. 1091 EU-Vertrag
Geaenstand: Behandlung des Euro als Währung (Def , Ersetzung der Währungen
der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den Euro - Beginn und Währunosrecht,
Übergangsbestimmungen - Kein Zwang, keine Behindemngl. Euro-Banknoten und
Münzen, Gesetzliches Zahlungsmittel)
Inkrafttreten: 1.1.1999
unmittelbare Wirkung auf das Recht, der an der EWWU teilnehmenden EU-Staaten
Verordnung wird erst nach Festlegung der Teilnehmerländer Anfang Mai 1998
verabschiedet
Abb.
2
Euro-Änderungen im Gesellschafts–
recht
ImGesellschaftsrecht geht es bei der Euro-
Umstellung um die Anpassung gesetz–
lich vorgegebener „Signalbeträge" wie
z. B. den Mindestnennwert ei–
ner Aktie oder die Umrechnung
des Stammkapi tals. Die
schlichte Umrechnung der
glatten DM-Nennbeträge zum
Umrechnungskurs wird gebro–
chene Euro-Nennbeträge erge–
ben. Gleichzeitig wird die Har–
monisierung des Aktienmin-
destnennbetrags im euro–
päischen Währungsraum auf
1
Euro angestrebt. Für beste–
hende Gesellschaftsverträge
sind Übergangsregelungen zu
treffen. Sie umfassen die Än–
derung der Währungsbezeich–
nung und der Betragsangaben
in den Gesellschaftsverträgen
und die Anpassung an die ge–
setzlich vorgeschriebenen neu–
en Nennbetragsstufen.
Prinzip einer Halbierung des Betrags und
der Ersetzung von DM durch Euro. Die
Halbierung der Betragszahl führt zu ei–
ner näherungsweisen Beibehaltung des
bisherigen absoluten Schwellenwertes.
Änderungen speziell im Aktienrecht
Übergangsvorschriften
Der Entwurf des EuroEG^ sieht folgende
Übergangsvorschriften im Einführungs–
gesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) vor:
Eine Auswahl der zur Zeit gül–
tigen und zukünftigen Signal–
beträge gibt Abb. 3.
Alle weiteren Änderungen von
Schwellenwerten folgen dem
Signalbeträge im AktG und GmbHG
Gesetzesgundlage
Signalbetrag
(al t)
Signalbetrag
(neu)
Mindest-Grundkapital
einer AG
§ 7 AktG
100.000 DM
50.000 EUR
MIndest-Nennbetrag
einer Aktie
§ 8 Abs. 1 AktG
5 DM
1 EUR
Mindest-Stammkapital
einer GmbH
§ 5 Abs. 1 GmbHG
50.000 DM
25.000 EUR
Mindest-Nennbetrag
eines GmbH-Anteils
§ 5 Abs. 1 GmbHG
500 DM
100 EUR
Mindestzahl von 2
Vorständen
§ 76 Abs. 2 Satz 2 AktG 3 Mio DM Grundkap.
3 Mio EUR Gmndkap.
Höchstzahl von 21
Aufsichtsratsmitgliedem
§ 95 Satz 4 AktG
20 Mio DM Grundkap.
" Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
10 Mio EUR Gmndkap^'
^* Höhere Nennbeträge müssen auf durch 50 teilbare Beträge lauten.
^' Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umstellung des Gesellschaflsrechts auf den Euro
(EuroGUG) vom20. Mai 1997 wird der Schwellenwert für die Höchstzahl der AR-Mitglieder zur
Effizienzsteigemng dieser Gremien von 20 Mio. DM auf 20 Mio. EUR angehoben. Im Entwurf des
EuroEG vom 26. September 1997 ist dieser Betrag jedoch halbiert (10 Mio. EUR).
Abb. 3
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