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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              
                1 Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler
              
            
            
              Die schriftstellerische Tätigkeit und die Tätigkeit als Journalist zählen im Einkommensteuerrecht zu
            
            
              den freiberuflichen Tätigkeiten; Sie erzielen als Schriftsteller und als Journalist deshalb Einnahmen aus
            
            
              selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
            
            
              Als
            
            
              
                Freiberufler
              
            
            
              haben Sie steuerlich einige Vorteile: Sie sind z. B. nicht gewerbesteuerpflichtig und es
            
            
              besteht keine Buchführungspflicht. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich dagegen schon beschäftigen.
            
            
              Eine
            
            
              
                schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit
              
            
            
              liegt vor, wenn eigene Gedanken schriftlich für
            
            
              die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Hiervon umfasst ist nicht nur das Schreiben von Texten für ge-
            
            
              druckte Werke, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, sondern auch Veröffentlichungen im Internet.
            
            
              Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich
            
            
              ohne Belang. Die Bezeichnung „Schriftsteller“ oder „Journalist“ müssen Sie nicht zwingend verwenden.
            
            
              Es kommt auf die Tätigkeit an sich an. Deshalb können auch „Autoren“, „Kolumnisten“ und „Publizisten“
            
            
              eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausüben.
            
            
              Welcher Art Ihr Text ist (Reportage, Kommentar, Kolumne, Fachbeitrag usw.) spielt hier ebenfalls keine
            
            
              Rolle; das gehört alles zur schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit.
            
            
              
                2 So ermitteln Sie Ihren Gewinn
              
            
            
              
                2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?
              
            
            
              Als Freiberufler haben Sie die Wahl: Sie können Ihren Gewinn entweder durch eine Bilanz (Betriebs-
            
            
              vermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3
            
            
              EStG) ermitteln.
            
            
              Die
            
            
              
                Einnahmen-Überschuss-Rechnung
              
            
            
              reicht bei Autoren in den allermeisten Fällen aus. Im Vergleich
            
            
              zur Bilanz ist sie relativ einfach, vor allem sind die formalen Anforderungen wesentlich niedriger als
            
            
              bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie in vielen Fällen auch nicht unbedingt, weshalb die
            
            
              Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch deutlich kostengünstiger ist als eine Bilanz.
            
            
              Ein weiterer Vorteil für die Freiberufler: Sie können im Gegensatz zu Gewerbetreibenden auch dann
            
            
              bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr Unternehmen im Laufe der Jahre immer
            
            
              größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Denn bei freiberuflichen Einkünften gibt es keine Gewinn-
            
            
              oder Umsatzgrenze, ab der Sie zur Buchführung verpflichtet wären.
            
            
              Da sich die meisten Autoren für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden, stellen wir Ihnen
            
            
              nur diese im Folgenden näher vor.