Seite 17 - haufe_steuertipps_2014

Basic HTML-Version

Haufe Steuerguide 2014
17
Praxis-Tipp:
Gebrauchte Wirtschaftsgüter können je nach Alter, Beschaffenheit und voraussichtlichem Einsatz
innerhalb kürzerer Abschreibungszeiträume abgesetzt werden (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10,
BStBl 2011 II S. 709; BMF, Schreiben v. 28.5.1993, BStBl 1993 I S. 483).
2.3.5 Investitionsabzugsbetrag
Abschreibungen gibt es eigentlich nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Kleine und mittlere
Unternehmen können aber vom Investitionsabzugsbetrag profitieren (§ 7g EStG).
Investitionsabzugsbeträge können für die
künftige
Anschaffung von Wirtschaftsgütern geltend ge-
macht werden. Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können Sie also gewinnmindernd
abziehen. Die entsprechenden Beträge machen Sie in der Anlage EÜR und Anlage S geltend.
Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten den Investitionsabzugsbetrag, wenn ihr Gewinn ohne Berück-
sichtigung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als
100.000 EUR
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG).
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags:
• Das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, soll innerhalb des gesetzlich
festgelegten Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft werden.
• Das begünstigte Wirtschaftsgut wird mindestens bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung
ausschließlich oder fast ausschließlich (zu 90 % oder mehr) betrieblich genutzt.
Beispiel:
Autor J beabsichtigt, im Jahr 2014 einen ausschließlich beruflich genutzten PC für 1.200 EUR anzu-
schaffen. Bereits für das Jahr 2013 kann er 40 % von 1.200 EUR = 480 EUR als Investitionsabzugs-
betrag gewinnmindernd berücksichtigen.
Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt können
Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen.
Praxis-Tipp:
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags muss die geplante Investition genau
bezeichnet werden. Der Gegenstand, der angeschafft werden soll,
muss seiner Funktion nach
benannt
und
die Höhe
der voraussichtlichen Anschaffungskosten
angegeben
werden. Dabei muss
jedes einzelne Wirtschaftsgut in einer Übersicht gesondert dokumentiert werden.
Schaffen Sie das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben,
tatsächlich an, muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden. Die Auflösung hat eine Gewin-
nerhöhung zur Folge, die aber quasi neutralisiert wird. Denn Sie dürfen im Jahr der Anschaffung die