72 · Immobilienwirtschaft · 01 / 2026 Verwaltung & Vermarktung Weiterbildungspflicht Das Schreiben, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium den Branchenverbänden am 9. Oktober den „Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und zur Aufhebung von Berichtspflichten“ zusandte, war für die Betroffenen eine Überraschung. „Uns hat der Gesetzentwurf kalt erwischt“, sagt Christian Osthus, Geschäftsführer des IVD-Bundesverbandes. Auch Franco Höfling, Justiziar des BFW Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., bekräftigt: „Für uns kam das Gesetzesvorhaben überraschend. Vorangehende Gespräche gab es nicht, geschweige denn einen Stakeholderdialog. Kommunikativ haben wir das in der Vergangenheit besser erlebt.“ Das bestätigen unter anderem auch der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V., Wohnen im Eigentum und der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV). Acht Werktage hatten die Verbände Zeit, um sich zu dem Entwurf zu äußern. Insgesamt 14 Stellungnahmen waren Ende November auf der Internetseite des Ministeriums zu finden, darunter neun Stellungnahmen und ein Verbändebrief, die sich ausschließlich mit der Weiterbildungspflicht befassen. Mittlerweile funktioniert der Link Fällen. Um welche Art von Fällen es sich dabei handelt, wird im Gesetzentwurf nicht näher erläutert. Klarer Befürworter der Abschaffung ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). In ihrer Stellungnahme heißt es, die Weiterbildungspflicht sei mit erheblichem zeitlichem und administrativem Aufwand verbunden, ohne dass ihr Nutzen empirisch belastbar nachgewiesen sei. Auf Nachfrage erklärte die DIHK, sie beziehe sich dabei auf die Kostendarstellung des Gesetzgebers im Referentenentwurf. Damit übernimmt sie an dieser zentralen Stelle die Argumentation der Bundesregierung, ohne dies ausdrücklich kenntlich zu machen. FREIWILLIGKEIT STATT PFLICHT Die Bewertung der anderen Verbände fällt differenzierter aus. Sie setzen dabei nicht an den genannten Zahlen an, sondern hinterfragen die Argumentation des Ministeriums. Dessen zentrale Begründung, warum die Weiterbildungspflicht verzichtbar ist, lautet: „Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden ihren Beruf verantwortungsvoll ausüben und sich sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in einem angemessenen Umfang TEXT Eva Kafke DAS GESETZ, DAS VERTRAUEN ÜBER QUALITÄT STELLT Der Gesetzentwurf, mit dem die 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht für Verwalter und Makler ERSATZLOS GESTRICHEN werden soll, hat für teils heftigen Widerstand bei Branchenverbänden gesorgt. Die Bundesregierung hat den Entwurf inzwischen bestätigt; der Bundesrat hat ihn diskutiert, aber noch nicht zugestimmt. Jetzt ist das Gesetzgebungs- verfahren auf der Zielgeraden. Eine Analyse. zum Open-Data-Portal des Ministeriums nicht mehr. Das übergeordnete Ziel des Gesetzesvorhabens – bürokratische Entlastungen sowie bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – befürworten die betroffenen Branchenverbände unisono. Sie machen jedoch mehrheitlich erhebliche Bedenken geltend, ob dieses Ziel durch die Streichung der Weiterbildungspflicht erreicht werden kann. PROGNOSEN ZU DEN ENTLASTUNGEN Das Wirtschaftsministerium beziffert den jährlichen Erfüllungsaufwand der Weiterbildungspflicht auf insgesamt 47,64 Millionen Euro. Grundlage sind 6,5 Stunden Weiterbildung pro Jahr bei angenommenen Lohnkosten von 35 Euro pro Stunde sowie zusätzlichen Sachkosten von 200 Euro je Teilnehmer. Bei einer vom Ministerium angenommenen Zahl von 109.882 Gewerbetreibenden und Beschäftigten ergibt sich daraus der überwiegende Teil der ausgewiesenen Entlastung. Hinzu kommen nach Berechnung des Ministeriums lediglich 24.000 Euro jährlich für administrative Tätigkeiten bei Unternehmen und Behörden, hergeleitet aus 775 D
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