Seite 71 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2015_01

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1|2015
MIETRECHT
69
BGB § 555d
Duldung der Umrüstung auf Funktechnik,
Duldungspflicht des Mieters
69
BGB §§ 133, 157, 535
Zusätzliche Nutzung eines Anbaus durch den
Mieter; konkludenter Vertragsschluss
70
BGB §§ 280 Abs. 1, 535, 538, 812
Obhutspflichten des Mieters; Instandsetzung des
Parkettbodens wegen Kratzspuren des vom Mieter
gehaltenen Hundes
70
BGB §§ 133, 157, 556
Einstellung zusätzlicher Betriebskosten
nach vorheriger Mitteilung; konkludente
Vertragsänderung
WEG-RECHT
71
WEG § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 3, 4, 5 Nr. 2
Instandsetzung von Außenfenstern; Pflicht zur
ordnungsgemäßen Erstherstellung
71
WEG §§ 21, 28
Zu gering bemessener Wirtschaftsplan
71
WEG §§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt und Management
Stadtbau und Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt und Management
BGB § 555d
Duldung der Umrüstung auf Funktechnik,
Duldungspflicht des Mieters
Der Vermieter ist nicht gehalten, für Instandsetzungs- und Moderni-
sierungsarbeiten (hier: Umrüstung auf Funktechnik) ausschließlich
die Terminwünsche des Mieters zu beachten. Die Duldungspflicht des
Mieters bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeits-
zeiten an Werktagen.
AG Lichtenberg, Urteil vom 4.4.2014, 18 C 366/13
Bedeutung für die Praxis
Zwar ist ein Vermieter gehalten, auf die Belange des Mieters Rücksicht
zu nehmen, dem Vorbringen des Beklagten lässt sich jedoch nicht
entnehmen, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sein sollte, die
nur relativ kurze Zeit dauernden Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten
der Techniker ausführen zu lassen. Die pauschale Bezugnahme auf eine
Montagetätigkeit des Beklagten genügt nicht, es ist weder dargetan,
wo genau der Beklagte arbeitet, welche Arbeitszeiten vereinbart sind,
noch aus welchem Grund es ihm unzumutbar sein soll, der Klägerin den
Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen oder einen Dritten damit zu
beauftragen. Etwas anderes mag im Einzelfall ggf. anzunehmen sein,
wenn der Mieter z. B. gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit verbun-
dener Probezeit begonnen hat oder sich in zeitaufwändigen Prüfungen
für einen Berufsabschluss befindet und die Arbeiten des Vermieters
aufgeschoben werden können, das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.
Der Beklagte lehnt die Ausführung der Arbeiten vor 18 Uhr lediglich
pauschal unter Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit ab,
das genügt nicht.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
BGB §§ 133, 157, 535
Zusätzliche Nutzung eines Anbaus durch
den Mieter; konkludenter Vertragsschluss
Mit der zusätzlichen Nutzung eines Anbaus kann konkludent eine Än-
derung der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnfläche erfolgen.
BGH, Urteil vom 2.7.2014, VIII ZR 298/13
Bedeutung für die Praxis
Der Kläger wollte einen Anbau des Hauses wieder errichten. Entsprechen-
de Arbeiten kündigte er unter Hinweis darauf an, dass er die Nettomiete
im Anschluss an die Arbeiten erhöhen wolle. Durch den fertiggestellten
Wiederaufbau des Anbaus wurde die zuvor aus zwei Zimmern, Küche und
Bad bestehende Wohnung der Beklagten um ein Zimmer nebst Loggia
vergrößert. Die Beklagte nutzt den Anbau seit seiner Errichtung. Mit der
Nutzung des Anbaus hat die Beklagte das Angebot des Klägers auf