Seite 56 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2015_01

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1|2015
MARKT UND MANAGEMENT
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Die Verschmelzungsprüfung von
Wohnungsgenossenschaften
In der DW 10/2014 wurde über die Gründe und rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Verschmelzung von
Wohnungsgenossenschaften berichtet. Der aufgestellte Fahrplan beinhaltete sämtliche Phasen von der
Vorprüfung bis zur Eintragung in das Genossenschaftsregister. Mit diesem Artikel wird die Verschmelzungs-
prüfung durch die Prüfungsverbände als ein wesentliches Element des Verschmelzungsprozesses dargestellt.
Die Verschmelzungsprüfung dient dem Schutzbe-
dürfnis der Mitglieder der beteiligten Wohnungs-
genossenschaften. ImRahmen einer Verschmelzung
gibt zumindest eine der beteiligten Genossenschaf-
ten ihre rechtliche undwirtschaftliche Selbständig-
keit auf (Verschmelzung durch Aufnahme als Regel-
fall einer Fusion). Die Bedeutung der Erstellung eines
Prüfungsgutachtens durch den genossenschaftli-
chen Prüfungsverband ist allgemein anerkannt.
Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Prüfung
der Verschmelzung enthält das Umwandlungsge-
setz (UmwG). Die für die Verschmelzung sonstiger
Rechtsträger geltenden Bestimmungen der §§ 9
bis 12 UmwG werden bei Verschmelzungen von
Genossenschaften durch § 81 UmwG ersetzt. In
§ 9 UmwG ist geregelt, dass der Verschmelzungs-
vertrag oder sein Entwurf durch einen odermehrere
sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu
prüfen ist. Des Weiteren enthält der § 9 UmwG die
Regelung, dass eine Verschmelzungsprüfung nicht
erforderlich ist, wenn sich alle Anteile eines über-
tragenden Rechtsträgers in der Hand des überneh-
menden Rechtsträgers befinden.
Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht bei Ver-
schmelzungen vonGenossenschaften. Aufgrund der
besonderen Regelung des § 81UmwG ist immer eine
Prüfung der Verschmelzung erforderlich, wenn eine
Genossenschaft beteiligt ist. Dies ergibt sich aus der
gesetzlichen Aufgabe der Mitgliederförderung und
des daraus abgeleiteten besonderen Schutzgedan-
kens. Dies betrifft u. a. auch die Verschmelzung einer
100%igen Tochtergesellschaft mit der Genossen-
schaft. Nach Maßgabe dieser „lex specialis“ ist für
jede beteiligte Genossenschaft vor der Einberufung
der Generalversammlung, die über die Zustimmung
zumVerschmelzungsvertrag beschließen soll, eine
gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes
einzuholen. Dieses Prüfungsgutachten ist Ausfluss
des Schutzinteresses der Mitglieder und soll ihnen
als wesentliche Grundlage für die Entscheidung zur
Fusion dienen. Der Prüfungsverband hat imGutach-
ten insbesondere Stellung dazu zu nehmen, ob die
Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder
und Gläubiger der jeweiligen Wohnungsgenossen-
schaft vereinbar ist.
§ 81 UmwG bestimmt die zwingende Mitwirkungs-
pflicht des Prüfungsverbandes. Zuständig ist der
jeweilige Verband, dem die zu verschmelzende Ge-
nossenschaft gemäß § 54 Genossenschaftsgesetz
(GenG) angehört. Die Genossenschaft hat gegen ih-
ren gesetzlichen Prüfungsverband einen Anspruch
auf Erstattung eines Gutachtens zur Verschmelzung.
Gehören die Genossenschaften verschiedenen Ver-
bänden an, muss jede Genossenschaft bei ihrem
jeweiligen Prüfungsverband das Verschmelzungs-
gutachten einholen.
Prüfungsverfahren und -umfang
Für jede beteiligte Genossenschaft findet eine
eigenständige Prüfung statt. Dies gilt auch dann,
wenn die beteiligten Genossenschaften dem-
selben Prüfungsverband angehören. In diesem
Fall ist es jedoch gemäß § 81 Abs. 1 UmwG auch
möglich, ein gemeinsames Prüfungsgutachten zu
erstatten. Die Verschmelzungsprüfung bei Genos-
senschaften beschränkt sich nicht auf die Prüfung
des Verschmelzungsvertrages sowie auf die Prü-
WP/StB Jürgen Elfrich
Vorstand
ptw
Erfurt
WP Jürgen Stellmacher
stellv. Prüfungsdirektor
ptw
Erfurt
A. Art und Umfang der Prüfung
B. Prüfung des Verschmelzungsvertrages
C. Erklärung zur Vereinbarkeit der Verschmel-
zung mit den Belangen der Genossen und
der Gläubiger der Genossenschaften
Anlagen
I. Jahresabschluss der - übernehmenden
Genossenschaft – zum 31. Dezember …
II. Jahresabschluss der - übergehenden
Genossenschaft – zum 31. Dezember …
III. Vermögenslage der - übernehmenden
Genossenschaft – zum 31. Dezember …
IV. Vermögenslage der - übergehenden Ge-
nossenschaft – zum 31. Dezember …
V. Entwurf zum Verschmelzungsvertrag
vom …
VI. Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirt-
schaftsprüfer und -prüfungsgesellschaften
in der Fassung vom …
MUSTERGLIEDERUNG EINES
VERSCHMELZUNGSGUTACHTENS