In einzelnen Städten besteht das Verbot,
Wohnraum als „Ferienwohnungen” zu
vermieten. Allerdings dürfte die Vermietung
von Gästewohnungen in der Regel nicht als
Zweckentfremdung gewertet werden.
Gästewohnungen können in einzelnen
Städten einer Fremdenverkehrsabgabe
unterliegen.
Ein genehmigungspflichtiger Beherber-
gungsbetrieb kann gegeben sein, wenn in
einem Gebäude überwiegend Ferienwoh-
nungen vermietet werden (vgl. VG Berlin
vom 23. Januar 2012, Az. 19 L 294.11).
Das Reisevertragsrecht kann tangiert
werden, wenn neben der Vermietung der
Gästewohnung Zusatzleistungen angebo-
ten werden.
Als Vertrag für die Überlassung einer
Gästewohnung wird häufig ein üblicher
Wohnraummietvertrag verwendet, der
den besonderen Gegebenheiten angepasst
wird.
EINIGE RECHTLICHE HINWEISE…
Die WOGEDO-Wohnungen
sind modern eingerichtet
und gut ausgestattet
Quelle: WOGEDO, Fotos: Max Hampel
Auch die WOGEDO hat drei Gästewohnungen. Zwei davon – schicke 1-Zimmer-Apartments –
liegen im Stadtteil Düsseldorf-Lierenfeld
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwen-
dung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Werden daneben
Zusatzleistungen angeboten, wie Verpflegung
(Frühstück), Getränkeversorgung aus der Minibar
oder Internetnutzung, gilt für diese Zusatzleistun-
gen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19%.
Dem Unternehmen steht aufgrund der umsatz-
steuerpflichtigen Vermietung der Gästewohnun-
gen der volle Vorsteuerabzug, zum Beispiel aus
den Baukosten, der Anschaffung der Möbel und
den laufenden Betriebskosten, zu.
Schlussbemerkung
Bei der Vermietung von Gästewohnungen durch
Wohnungsunternehmen sind vielfältige steuer-
liche Aspekte zu beachten. Diese stehen diesem
Serviceangebot jedoch nicht entgegen. Image-
aspekte, die Erhöhung der Mieter- bzw. Mitglie-
derbindung sowie Wettbewerbsvorteile bei der
Gewinnung von Neukunden sprechen für das An-
gebot von Gästewohnungen durch Wohnungsun-
ternehmen.
1
vgl. BMF-Schreiben vom 22.11.1991, BStBl. I
1991, S. 1014 - 1021.
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12|2014
MARKT UND MANAGEMENT