PETER KAY – AUFGESPIESST
Späte Einsicht – Smart Meter doch zu teuer!
Mit ihrem 3. Binnenmarktpaket aus dem
Jahre 2009 hat die EU-Kommission („die
schon wieder!“) die Einführung intelligenter
Messeinrichtungen in den europäischen
Mitgliedsstaaten gefordert. Bis 2020 sollten
danach mindestens 80% aller Verbraucher
in Europa mit sogenannten Smart Me-
tern ausgestattet sein. Wäre da nicht die
Einschränkung, dass die Mitgliedsstaaten
mittels Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Form und Sinnhaftigkeit der Ausstattung
mit diesen Geräten prüfen könnten, möchte
man meinen, dass hier nach dem Motto verfahren wird „Koste es, was es
wolle“! Pflichtschuldigst hat die Bundesregierung dann auch mit der No-
vellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 den Startschuss
für die Einführung der Smart Meter gegeben. Ein vom Bundeswirtschafts-
ministerium in Auftrag gegebenes Gutachten von Ernst & Young kommt
jedoch schon im vergangenen Jahr zu dem Ergebnis, dass die Kosten für
Einbau und Betrieb der intelligenten Zähler die Einsparungen übersteigen.
Noch bedenklicher: Gerade bei Bürgern mit geringem Jahresverbrauch
liegen die Kosten intelligenter Messsysteme deutlich über den durch-
schnittlich zu erzielenden jährlichen Einsparmöglichkeiten. Logische
Schlussfolgerung: Ein verpflichtender Einbau ist unverhältnismäßig und
wirtschaftlich unzumutbar. Dieser Auffassung hat sich nunmehr - endlich
– auch die Bundesregierung angeschlossen. So sagte der Staatssekretär
im Bundeswirtschaftsministerium, Rainer Baake, auf einem Energiekon-
gress Anfang Oktober in Berlin, dass der Einbau sogenannter intelligenter
Stromzähler in Wohnungen von der Bundesregierung nicht mehr forciert
wird. Für Haushalte sei dies zu teuer, lohne sich nicht und würde die Ener-
giewende noch weiter verteuern. Der Bund sagt damit den Smart Metern
ade – und das ist auch gut so! (siehe hierzu auch „Aufgespießt: Smart
Meter“ in Betriebskosten aktuell 2/2010).
Zu den Mietkosten für Rauchwarnmelder
AG Hamburg-Altona ist für die Umlage
Nachdem das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 27. September 2011
– 1 S 171/11 (051) – entschieden hatte, dass auch die Mietkosten von
Rauchwarnmeldern „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 Betriebskos-
tenverordnung (BetrKV) darstellen und bei entsprechender mietvertrag-
licher Vereinbarung umlagefähig sind (s. Betriebskosten aktuell 4/2011,
S. 3), hatte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek in seinem Urteil vom 3.
Dezember 2013 – 715 C 283/13 – mit kaum nachvollziehbarer Begründung
das Gegenteil festgesellt (s. Betriebskosten aktuell 2/2014, S. 1).
Nunmehr liegt ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu
dieser Frage vor (Urteil vom 15. Mai 2013 – 318a C 337/12). Wie das
Landgericht Magdeburg kommt auch das Amtsgericht Hamburg-Altona
zu dem Ergebnis, dass die Mietkosten des Rauchwarnmelders als sonstige
Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sind. In der Erwäh-
nung von Anmietkosten für Wasserzähler, Geräte zur Wärmeerfassung und
Warmwasserzähler sieht es keine abschließende Regelung, die die Umlage
anderer Mietkosten ausschließt. Vielmehr sei daraus zu schließen, dass
Anmietkosten grundsätzlich umlagefähig sein können, jedenfalls dann,
wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Mietwohnungen entspre-
chend auszustatten. Damit steht es jetzt „2:1“ für die Umlagefähigkeit
der Mietkosten für Rauchwarnmelder.
Die praktische Seite
Eine Teilnahme am internen oder externen Betriebskosten-Benchmar-
king ist nicht schwer. Auch gibt es durch Verbandskooperationen sehr
preiswerte Nutzungs-Optionen und zusätzlich verschiedene Angebote
der Dienstleister. Hilfe gibt es bei der Datenaufbereitung und Plausibili-
sierung der Kostenwerte, eine Schulung zur Nutzung des Benchmarking-
Programms wird angeboten. Im Gegenzug für ihre Teilnahme erhalten die
Wohnungsunternehmen ein Reporting-System, welches Antworten zu fast
jeder Betriebskostenfrage ermöglicht und aussagefähige Grafiken z.B. für
die Mieterkommunikation oder Berichterstattung für die Geschäftsleitung
und den Aufsichtsrat erzeugt. Sucht ein Mitarbeiter die Betriebskos-
ten eines bestimmten Objektes, so können diese in wenigen Sekunden
angezeigt werden. Die Objekte mit den besten oder mit den höchsten
Kosten zu finden, ist ein Kinderspiel. Den Energieverbrauch aller Objekte
auswerten oder ein Export der Daten nach EXCEL oder PDF: alles selbst-
verständlich. Das Betriebskosten-Benchmarking-Verfahren kann zentrales
Steuerungsinstrument für das Betriebskosten-Management sein. Es zeigt
alle Zahlen, alle Objekte, die Kostenentwicklung, Energieverbräuche,
durchgeführte Maßnahmen und vieles mehr.
Die Betriebskosten-Bremse
Im Zuge der öffentlichen Diskussion entsteht immer wieder die Frage, was
kostet das Wohnen wirklich? Vor Gericht werden sog. „wissenschaftliche
Mietspiegel“ angezweifelt oder um die „Kosten der Unterkunft“ gestrit-
ten. Um die Betriebskosten als wachsenden Teil der Wohnkosten in den
Griff zu bekommen, ihren ungebremsten Anstieg wenigstens abzumildern,
braucht es ein Transparenz- und Steuerungsinstrument, welches aus der
Branche heraus entwickelt und gefördert wird.
Das Betriebskosten-Benchmarking nach Geislinger Konvention kann das
leisten.
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12|2014