Personalmagazin plus Kanzleien 7/2026

25 Görg Dr. Axel Dahms www.goerg.de/de/persoenlichkeiten/dr-axel-dahms Arbeitskämpfe im Gesundheitswesen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Streikrecht und dem Schutz von Leib und Leben. Ist es zulässig, dass in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Daseinsvorsorge gestreikt wird? Axel Dahms: Grundsätzlich dürfen auch Beschäftigte in Krankenhäusern, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Daseinsvorsorge gewerkschaftlich geführt für tarifliche Regelungen Arbeitskampfmaßnahmen durchführen und insbesondere streiken. In Bereichen, in denen bei Arbeitskampfmaßnahmen Gefahren für Leib und Leben Dritter drohen, sind jedoch Einschränkungen geboten. Die Streikparteien müssen sicherstellen, dass ein Notdienst eingerichtet ist. Regelmäßig werden hierzu vor Streikbeginn Notdienstvereinbarungen verhandelt, die Personalumfang und Abstimmungsprozesse festlegen. Für die Verhandlungen sollten Arbeitgeber eine Arbeitsgruppe bilden, die aus Vertretern der von Notdiensten betroffenen Fachabteilungen besteht und sowohl die Verhandlungsposition des Arbeitgebers fachlich absichert als auch den streikführenden Gewerkschaften als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Was sollten Arbeitgeber bei Verhandlungen von Notdienstvereinbarungen beachten? Axel Dahms: Häufig bestehen erhebliche Differenzen über den notwendigen Personaleinsatz während eines Streiks. Die Angebote der Gewerkschaften bleiben zum Beispiel in der Sterilisationsabteilung, die zwingendes OP-Zubehör für Notoperationen vorbereitet, regelmäßig deutlich hinter dem zurück, was die Arbeitgeberseite auch in Streiksituationen an personeller Besetzung für zwingend barung darf die Gewerkschaft zu einem (Warn-)Streik aufrufen. In der Regel teilt die Gewerkschaft nach einem Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung und vor Beginn der Streikmaßnahmen mit, an die bereits angebotenen Notdienste weiterhin gebunden zu sein und diese auch während des angekündigten Streiks sicherzustellen. Hält der Arbeitgeber diese für unzureichend, muss er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Arbeitgeber keine Untersagung des Streiks aufgrund unzureichender Notdienste verlangen, vielmehr sind die erforderlichen Notdienste im Streitfall durch das Arbeitsgericht festzulegen. Der Arbeitgeber kann daher im Wege einer einstweiligen Verfügung die Festlegung der aus seiner Sicht erforderlichen Notdienste beim Arbeitsgericht beantragen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich somit, nach Scheitern einer Notdienstvereinbarung schnell zu handeln, damit eine solche einstweilige Verfügung noch vor Streikbeginn gerichtlich getroffen werden kann. Hierbei sind die aus Sicht des Arbeitgebers erforderlichen Notdienste präzise darzulegen und deren Erforderlichkeit zum Schutz von Leib und Leben der Patienten glaubhaft zu machen. In der Praxis bedeutet dies, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung entsprechender Antragsschriften im Streitfall eine erfolgreiche Klärung durch das Arbeitsgericht ermöglicht. erforderlich erachtet. Hierbei wird der Arbeitgeberseite regelmäßig entgegengehalten, den Normalbetrieb sichern zu wollen. Letztlich ist zu beachten, dass die Gewerkschaften zwar gehalten sind, in Verhandlungen über eine Notdienstvereinbarung zu treten, aber nicht verpflichtet sind, eine solche abzuschließen. Was passiert, wenn die Tarifparteien sich nicht auf eine Notdienstvereinbarung einigen können? Axel Dahms: Da kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Notdienstvereinbarung besteht, können weder Arbeitgeberseite noch Gewerkschaften deren Abschluss vor Beginn eines Streiks erzwingen. Auch ohne Notdienstverein- „ Wenn eine Notdienstvereinbarung scheitert, müssen Arbeitgeber schnell handeln, um eine einstweilige Verfügung zu erlangen.“ Interview mit Dr. Axel Dahms Jetzt vernetzen!

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