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Haufe Steuerguide 2013
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Praxis-Tipp:
Gebrauchte Wirtschaftsgüter können je nach Alter, Beschaffenheit und voraussichtlichem Einsatz
innerhalb kürzerer Abschreibungszeiträume abgesetzt werden (BFH, Beschluss v. 17.4.2001, VI B
306/00, BFH/NV 2001 S. 1255 und Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10, BStBl 2011 II S. 709; BMF, Schrei-
ben v. 28.5.1993, BStBl 1993 I S. 483).
1.4.3. Investitionsabzugsbetrag
Abschreibungen gibt es prinzipiell nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Kleine und mittlere
Unternehmen können darüber hinaus vom Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter
des betrieblichen Anlagevermögens profitieren (§ 7g Abs. 1 ff. EStG).
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie für künftige Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern bereits im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung 2012 bis zu 40 % der prognostizierten
Anschaffungskosten außerhalb der eigentlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd
„wie Betriebsausgaben“ abziehen. Dazu tragen Sie den Investitionsabzugsbetrag in der Anlage EÜR in
Zeile 65 sowie in Anlage S Zeile 34 ein.
Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten den Investitionsabzugsbetrag 2012, wenn ihr Gewinn 2012
ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 100.000 EUR (§ 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 1c EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist, dass
• Sie beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des
Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen und
• mindestens bis zum Ende des Jahrs nach der Anschaffung zu mindestens 90 % betrieblich nutzen.
Beispiel:
Sie beabsichtigen, im Jahr 2013 einen ausschließlich beruflich genutzten PC für 1.200 EUR anzuschaf-
fen. Bereits für das Jahr 2012 können Sie 40 % von 1.200 EUR = 480 EUR als Investitionsabzugsbetrag
gewinnmindernd berücksichtigen.
Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen
auch
für
gebrauchte Wirtschaftsgüter
zu. Insgesamt können
Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen.
Praxis-Tipp:
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags reicht es aus, wenn der Gegenstand, der
angeschafft werden soll,
seiner Funktion nach benannt
und die
Höhe
der voraussichtlichen
Anschaffungskosten
angegeben
wird. Dabei muss jedoch jedes einzelne Wirtschaftsgut in einer
Übersicht gesondert dokumentiert werden.
Sobald für den neuen Gegenstand Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, d. h. im Jahr der
Anschaffung des Gegenstands, muss der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Andererseits können Sie die Anschaffungskosten des neuen Gegenstands im Jahr der Anschaffung in