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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
E
ssen ist Privatsache. Das führt
dazu, dass Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber oder ein in seinem
Auftrag handelnder Dritter sei-
nenMitarbeiternganz oder teilweise spen-
diert, zum lohnsteuerrechtlichen Vorgang
werden. Handelt es sich dabei um eine üb-
liche Mahlzeit (im Wert bis zu 60 Euro),
führt dies zu einer Kürzung der Tagesspe-
sen in Höhe des amtlichen Sachbezugs-
werts. Dieser wiederum unterscheidet
sich bekanntlich in der Höhe, je nachdem,
ob es sich um ein Frühstück, Mittagessen
Von
Thomas Muschiol
oder um ein spendiertes Abendessen
handelt. Jetzt hat sich die Steuerverwal-
tung in einem amtlichen Rundschreiben
Gedanken darüber gemacht, was unter ei-
ner Mahlzeit zu verstehen ist – ausgelöst
durch Anfragen, ob das durchgeweichte
Sandwich nebst Salatblatt im Billigflieger
oder die anlässlich eines Seminars in der
Mittagspause gereichte Butterbrezel über-
haupt eine Mahlzeit ist und wenn ja, wie
sie besteuert werden muss.
Das Ergebnis: Die Finanzverwaltung
hat alles, was außerhalb einer sogenann-
ten Aufmerksamkeit (etwa der Butterkeks
am Konferenztisch) liegt, gnadenlos als
spesenkürzenden Essensvorgang gewer-
tet. Das Schreiben wird erstaunlich de-
tailliert und stellt klar, dass auch „belegte
Brötchen, Kuchen und Obst“ nicht mehr
als bloße Aufmerksamkeit durchgehen.
Brezel morgens, mittags oder abends?
Die wirklich spannende Frage ist aller-
dings, mit welchem Sachbezugswert die
neu entdeckte Spesenkürzung anzuset-
zen ist. Liegen etwa bei einem ganztä-
gigen Meeting die erwähnten Butter-
brezeln ganztägig aus, könnten sie als
Frühstück, Mittagessen oder Abendver-
pflegung in Betracht kommen. Am bil-
ligsten wäre es, zu dokumentieren, dass
die Brezeln spätestens um zehn Uhr
verzehrt wurden. Dann greift der Sach-
bezugswert von 4,80 Euro. Zugegeben,
teuer für das Laugengebäck, allerdings
günstiger als der Verzehr am Mittag
oder Abend. Da gilt ein Sachbezug von
9,60 Euro. Dass es tatsächlich im Streit-
fall auf die Uhrzeit der Vertilgung an-
kommt und nicht darauf, was gegessen
wurde, zeigt ein Hinweis der Finanzver-
waltung: „Maßstab für die Einordnung
ist vielmehr, ob die zur Verfügung ge-
stellte Verpflegung an die Stelle einer
der genannten Mahlzeiten tritt, welche
üblicherweise zu der entsprechenden
Zeit eingenommen wird.“
Sollten Sie das alles für eine Glosse
halten, lohnt die Lektüre der amtlichen
Quelle (Ergänztes BMF-Schreiben zur
Reisekostenreform vom 24.10.2014).
Mahlzeit!
KOLUMNE.
Die Finanzverwaltung hat in einem amtlichen Rundschreiben geregelt,
­was unter einer Mahlzeit zu verstehen ist. Die Vorgaben sind erstaunlich detailliert.
© KLAUS EPPELE / FOTOLIA
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt und
Fachautor in Freiburg.
Brezel auf dem Konferenztisch: Bleibt die Frage nach dem richtigen Sachbezugswert.