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Recht
_Urteilsdienst
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Grundsatzurteil zur Leiharbeit als Auftrag an die Politik
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
definiert seit einer Gesetzesänderung
aus dem Jahre 2011 die Arbeitnehmer­
überlassung als „vorübergehend“. Was
darunter zu verstehen ist, darüber
stuft, andererseits aber festgestellt, dass
aus einer solchen dauerhaften Entleihe
keine Unwirksamkeit des Arbeitnehmer­
überlassungsvertrags folgt. Jetzt ist der
Gesetzgeber gefordert.
wurde seit Inkrafttreten der Änderung
heftig gestritten. Das BAG hat jetzt den
Streit „salomonisch“ beendet. Einerseits
hat es die dauerhafte Arbeitnehmer­
überlassung als gesetzeswidrig einge­
Urteil des monats
Das BAG hat ein Urteil des LAG Baden-Württemberg zunächst bestä-
tigt und damit endgültig den Begriff „vorübergehend“ als zwingende
Voraussetzung für eine Arbeitnehmerüberlassung festgeschrieben.
Was aber die Konsequenzen bei Verstößen gegen dieses Tatbe-
standsmerkmal betrifft, so folgten die BAG-Richter der Auffassung
ihrer LAG-Kollegen nicht. Kern deren Entscheidung war nämlich die
Annahme, dass bei einer dauerhaften Beschäftigung eines Leih-
arbeitnehmers die gleiche Rechtsfolge eintreten müsse wie bei
einer Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche behördliche
Erlaubnis. Hier ordnet das Gesetz an, dass ein Arbeitsverhältnis
zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer per gesetzlicher Fiktion
entsteht. Hätte sich die Auffassung der Vorinstanz durchgesetzt,
wären insoweit die Folgen für die Praxis drastisch geworden, denn
jede dauerhafte Überlassung hätte dann zu einem (fiktiven) Arbeits-
verhältnis zum Entleiher führen können. Ihre vom LAG abweichende
Auffassung begründeten die Bundesrichter mit grundsätzlichen
Erwägungen zur eigenen richterlichen Kompetenz. Zwar seien durch
die europäische Richtlinie über Leiharbeit wirksame, angemessene
und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des
AÜG vorgesehen. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen, so
das Bundesarbeitsgericht, obliege deren Auswahl nicht den Gerich-
BildungsUrlaub bei Piloten
Zusammenfassung
Ein Pilot kann sich nicht auf das hessische Bil-
dungsurlaubsgesetz stützen, wenn er überwiegend andere Gebiete
überfliegt.
relevanz
Die Kölner Richter haben das „Hessische Gesetz über
den Anspruch auf Bildungsurlaub“ (HBUG) wörtlich genommen. In
dem Gesetz heißt es, dass alle Beschäftigten mit einem Tätigkeits-
schwerpunkt in Hessen einen Anspruch auf bezahlten Bildungsur-
laub haben. Die Richter stellten fest: Zwar sei das Flugzeug zuletzt
an einem hessischen Flughafen stationiert gewesen und deshalb
gelte dieser als Heimatbasis. Dies ändere jedoch nichts daran, dass
der Kläger ganz überwiegend nicht in Hessen tätig gewesen sei.
Vielmehr flog das Flugzeug über ein Gebiet außerhalb Hessens.
KrankenkassenschlieSSung
Zusammenfassung
Die mit der Schließung der Krankenkassen
„City-BKK“ und „BKK-Heilberufe“ aus dem Jahre 2011 verbundenen
Kündigungen waren in zahlreichen Fällen unwirksam.
relevanz
Das BAG hatte sich mit vier von insgesamt 280 rechts-
hängigen Verfahren von Mitarbeitern der geschlossenen Kassen zu
beschäftigen. Aus den Urteilen ergibt sich, dass die für die Kündi-
gung Verantwortlichen die Reichweite einer gesetzlichen Vorschrift
(§ 155 SGB V) unrichtig beurteilt hatten. Danach musste auch
Mitarbeitern, bei denen eine ordentliche Kündigung möglich war,
zunächst ein Angebot auf eine zumutbare Stellung beim Landesver-
band oder einer anderen Betriebskrankenkasse gemacht werden.
ten für Arbeitssachen, sondern nur dem Gesetzgeber. Dies wird wohl
in Kürze geschehen, da im Koalitionsvertrag eine Höchstgrenze von
18 Monaten vorgesehen ist. Man darf gespannt darauf sein, ob be-
ziehungsweise mit welchen gesetzlichen Sanktionen eine zukünftige
Überschreitung dieser Höchstgrenze belegt sein wird.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern darf nur vorübergehend sein.
Quelle
BAG, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13
Quelle
BAG, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 474/12,
sowie drei weitere Urteile vom selben Tag
Quelle
LAG Köln, Urteil vom 30.8.2013, Az. 4 Sa 427/13