Seite 28 - personalmagazin_2014_05

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_frauenquote
personalmagazin 05 / 14
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D
er Anteil von Frauen in Füh-
rungspositionen ist in den ver-
gangenen Jahren zwar stetig
gestiegen, dennoch sind sie vor
allem in den oberen Managementebenen
weiterhin stark unterrepräsentiert. Die
Gründe dafür mögen vielfältig sein –
von einem Mangel an Bewerberinnen
in bestimmten Fachbereichen bis hin zu
unternehmerischen Aspekten wie Mut-
terschutz und Teilzeitarbeit. Dass ein
ausgewogeneres Verhältnis von Män-
nern und Frauen in oberen und mitt-
leren Führungspositionen, aber auch
darüber hinaus, wirtschaftlich messba-
re Vorteile bringen kann, ist in Politik,
Wirtschaft und Gesellschaft inzwischen
anerkannt. Dieser Beitrag zeigt, wie ei-
ne Frauenquote in der Praxis umgesetzt
werden kann – und wo durch Gesetz und
Rechtsprechung gezogene Grenzen frei-
williger Geschlechterquoten liegen.
Selbstverpflichtungstendenz steigend
Zunächst ist festzuhalten, dass es derzeit
noch keine zwingenden gesetzlichen Re-
gelungen, geschweige denn Sanktionen
für eine Festlegung einer bestimmten
Frauenquote gibt. Ob dies zumindest für
die obersten Leitungs- und Aufsichtsor-
gane in naher Zukunft geschehen wird
und welche Maßnahmen darüber hin-
aus für die anderen Hierarchieebenen
getroffen werden, ist derzeit noch offen
(siehe Kasten auf Seite 30). Manche
Unternehmen haben sich aber bereits
selbst Quoten auferlegt, um den Anteil
der beschäftigten Frauen zu erhöhen.
Von
Anke Kuhn
So hat zum Beispiel die Deutsche Tele-
kom als erstes Dax-Unternehmen frei-
willig eine Frauenquote eingeführt. Bis
Ende 2015 sollen 30 Prozent der oberen
und mittleren Führungspositionen mit
Frauen besetzt sein. Auch weitere Un-
ternehmen haben ein Interesse daran,
bestehende Ungleichgewichte zwischen
den Geschlechtern zu beseitigen. Das
zeigt die von den 30 Dax-Konzernen am
30. März 2011 abgegebene freiwillige
Selbstverpflichtung, in der sie individu-
elle Ziele zur Erhöhung des Anteils von
Frauen in Führungspositionen festge-
legt haben (siehe Seite 18 f.).
Anfangsbetrachtung: Um welche
Quotenregelung handelt es sich?
Geschlechterquoten im Allgemeinen
und freiwillige Frauenquoten im Spezi-
ellen müssen auf ihre Vereinbarkeit mit
arbeitsrechtlichen Vorschriften unter-
sucht werden. Dafür ist es zunächst er-
forderlich, den Begriff der Quote zu klä-
ren. Es müssen verschiedene Formen
von Geschlechterquoten unterschieden
werden. Ergebnisquoten sehen vor, dass
Frauen solange bevorzugt eingestellt
oder befördert werden, bis die ange-
strebte Quote erreicht ist. Davon sind
die leistungsabhängigen Quoten abzu-
grenzen, die so ausgestaltet sind, dass
einer gegenüber männlichen Mitbewer-
bern gleich qualifizierten Frau der Vor-
rang eingeräumt wird, solange in dem
betreffenden Bereich Frauen tatsächlich
unterrepräsentiert sind. Losgelöst von
dem hier ausdrücklich ausgesparten
politisch geführten Diskurs über Für
und Wider gesetzlicher Frauenquoten
besteht insbesondere das rechtliche
Problem, dass eine Quote zugunsten des
einen Geschlechts gleichzeitig eine Be-
nachteiligung des anderen Geschlechts
bewirkt. Um eine bestehende Benach-
teiligung von Frauen zu beseitigen, darf
ein Arbeitgeber Männer nicht syste-
matisch diskriminieren. Es stellt sich
also zunächst die Frage, inwiefern eine
Frauenquote zu einer unzulässigen Dis-
kriminierung männlicher Kollegen oder
Bewerber führen kann.
Gewichtiger Prüfstein: Das Allgemei-
ne Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Nach § 5 AGG ist eine unterschiedliche
Behandlung zulässig, wenn durch ge-
eignete und angemessene Maßnahmen
bestehende Nachteile verhindert oder
ausgeglichen werden sollen. Geschlech-
terquoten müssen also nach objektivem
Maßstab geeignet sein, eine objektiv vor-
handene Benachteiligung zu beseitigen.
Eine Quote muss dem Zweck dienen, Un-
gleichheiten zu beseitigen oder zu ver-
ringern, damit Frauen ihre berufliche
Arbeitsrecht bei eigener Quote
Gestaltung.
Viele Unternehmen haben bereits unternehmensinterne, freiwillige
Frauenquoten eingeführt. Dabei sind wichtige arbeitsrechtliche Grenzen zu beachten.
Aus rechtlicher Sicht be-
steht das Problem, dass
eine Quote zugunsten
des einen Geschlechts
gleichzeitig eine Be-
nachteilung des anderen
Geschlechts bewirkt.