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Recht
_restrukturierung
personalmagazin 01 / 14
rell ablehnen und gegebenenfalls eine
„normale“ Kündigungsschutzzklage
erheben. Drittens: Er kann innerhalb
einer Frist von längstens drei Wochen
(§ 2 KSchG) das Angebot unter dem Vor-
behalt annehmen, dass die Kündigung
sozial gerechtfertigt ist, und gleichzeitig
damit verbunden eine sogenannte Ände-
rungskündigungsschutzklage erheben.
Verteilungsproblematik –
gesetzliche Kriterien fehlen
Bestehen weniger freie Stellen als Ar-
beitsplätze, welche aufgrund der Re-
strukturierung in Wegfall geraten und
dementsprechend von einer Kündigung
bedroht sind, stellt sich regelmäßig eine
Verteilungsproblematik dahingehend,
welchen Arbeitnehmern ein freier Ar-
beitsplatz angeboten werden muss und
gegenüber welchen Arbeitnehmern un-
mittelbar eine Beendigungskündigung
ausgesprochen werden kann. Ausdrück-
liche Kriterien für die Verteilung freier
Arbeitsplätze unter mehreren von einer
Kündigung bedrohten Arbeitnehmern
sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings
geht die Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts davon aus, dass soziale
Auswahlkriterien hierfür gleicherma-
ßen zumindest am Maßstab billigen
Ermessens zu berücksichtigen sind und
darüber hinaus gute Gründe dafür spre-
chen, die Grundsätze der Sozialauswahl
entsprechend § 1 Absatz 3 KSchG anzu-
wenden (BAG, Urteil vom 22.9.2005, Az.
2 AZR 544/04).
Handlungsempfehlung: Orientierung
an den Kriterien der Sozialauswahl
Um Wertungswidersprüche und hiermit
verbundene Rechtssicherheitslücken zu
vermeiden, empfiehlt sich für die Ver-
teilungsentscheidung eine Orientierung
an den Kriterien der Sozial­auswahl. Der
Arbeitgeber sollte dementsprechend
unter den im Wege der Sozialauswahl
ermittelten und von einer Beendigungs-
kündigung bedrohten Arbeitnehmern
eine weitere Sozialauswahl entsprechend
§ 1 Absatz 3 KSchG durchführen und den
hiernach vergleichsweise sozial schutz-
würdigsten Arbeitnehmern zuerst die
verbleibenden freien Stellen anbieten.
Pflicht zur Abstufung von Änderungs-
und Beendigungskündigungen?
Sind im Zeitpunkt des Zugangs von
Beendigungskündigungen gleich- oder
geringwertigere Arbeitsplätze im Un-
ternehmen frei oder ist zu diesem
Zeitpunkt bereits absehbar, dass ent-
sprechende Arbeitsplätze bis zum Ab-
lauf der Kündigungsfrist frei werden,
so werden fristgemäß erhobene Kün-
digungsschutzklagen aller Voraussicht
nach Erfolg haben.
In diesem Zusammenhang stellt sich
die Frage, ob der Arbeitgeber zu einem
abgestuften Vorgehen dahingehend
verpflichtet ist, zunächst den schutz-
würdigeren Arbeitnehmern gegenüber
Änderungskündigungen auszusprechen
– falls Versetzungen nicht in Betracht
kommen und eine Einigung scheitert –
und abzuwarten, wie sich die hiervon
betroffenen Arbeitnehmer entscheiden,
die abgelehnten Arbeitsplätze hiernach
gegebenenfalls den vergleichsweise we-
niger schutzwürdigen Arbeitnehmern
anzubieten und erneut abzuwarten, um
erforderlichenfalls schrittweise sämt-
lichen Arbeitnehmern die verfügbaren
Stellen anzubieten. Hintergrund einer
solchen Vorgehensweise ist die Über-
legung, dass ein Arbeitsplatz nach all-
Die Checkliste stellt die wesentlichen Schritte für die Durchführung von betrieblichen
Restrukturierungsmaßnahmen zusammenfassend dar. Sie soll dabei helfen, Fehler
bei der Verteilung freier Arbeitsplätze zu vermeiden.
Durchführung der Sozialauswahl durch Bildung betrieblicher Vergleichsgruppen und
Berücksichtigung der sozialen Auswahlkriterien
Prüfung unternehmensweiter Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die nach Durch-
führung der Sozialauswahl ermittelten Arbeitnehmer
Verteilung freier Arbeitsplätze unter den nach Durchführung der Sozialauswahl ermit-
telten Arbeitnehmern entsprechend der sozialen Auswahlkriterien
Prüfung von Versetzungsmöglichkeiten durch Ausübung des Direktionsrechts, einver-
nehmliche Vertragsänderung oder Ausspruch von Änderungskündigungen
Vorbereitung des zeitgleichen Ausspruchs von Änderungs- und Beendigungskündigungen
Mindestens eine Woche vor Ausspruch sämtlicher Kündigungen: Anhörung des Be-
triebsrats nach § 102 BetrVG und zeitgleich Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99
BetrVG über die in Aussicht genommenen Versetzungen
Bei Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG: Verhandlung von Interessenaus-
gleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat
Vor Ausspruch sämtlicher Kündigungen bei Massenentlassungen: Information des
Betriebsrats und Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG
Zeitgleicher Ausspruch von Änderungs- und Beendigungskündigungen unter Beach-
tung der jeweils geltenden Kündigungsfristen
Diese Schritte sollten Sie einhalten
Praxisbeispiel
Auswahlcheck
Fachbeitrag
Massenentlassung und Anzei-
gepflicht des Arbeitgebers (HI3516398)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE