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Recht
_restrukturierung
personalmagazin 01 / 14
rell ablehnen und gegebenenfalls eine
„normale“ Kündigungsschutzzklage
erheben. Drittens: Er kann innerhalb
einer Frist von längstens drei Wochen
(§ 2 KSchG) das Angebot unter dem Vor-
behalt annehmen, dass die Kündigung
sozial gerechtfertigt ist, und gleichzeitig
damit verbunden eine sogenannte Ände-
rungskündigungsschutzklage erheben.
Verteilungsproblematik –
gesetzliche Kriterien fehlen
Bestehen weniger freie Stellen als Ar-
beitsplätze, welche aufgrund der Re-
strukturierung in Wegfall geraten und
dementsprechend von einer Kündigung
bedroht sind, stellt sich regelmäßig eine
Verteilungsproblematik dahingehend,
welchen Arbeitnehmern ein freier Ar-
beitsplatz angeboten werden muss und
gegenüber welchen Arbeitnehmern un-
mittelbar eine Beendigungskündigung
ausgesprochen werden kann. Ausdrück-
liche Kriterien für die Verteilung freier
Arbeitsplätze unter mehreren von einer
Kündigung bedrohten Arbeitnehmern
sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings
geht die Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts davon aus, dass soziale
Auswahlkriterien hierfür gleicherma-
ßen zumindest am Maßstab billigen
Ermessens zu berücksichtigen sind und
darüber hinaus gute Gründe dafür spre-
chen, die Grundsätze der Sozialauswahl
entsprechend § 1 Absatz 3 KSchG anzu-
wenden (BAG, Urteil vom 22.9.2005, Az.
2 AZR 544/04).
Handlungsempfehlung: Orientierung
an den Kriterien der Sozialauswahl
Um Wertungswidersprüche und hiermit
verbundene Rechtssicherheitslücken zu
vermeiden, empfiehlt sich für die Ver-
teilungsentscheidung eine Orientierung
an den Kriterien der Sozialauswahl. Der
Arbeitgeber sollte dementsprechend
unter den im Wege der Sozialauswahl
ermittelten und von einer Beendigungs-
kündigung bedrohten Arbeitnehmern
eine weitere Sozialauswahl entsprechend
§ 1 Absatz 3 KSchG durchführen und den
hiernach vergleichsweise sozial schutz-
würdigsten Arbeitnehmern zuerst die
verbleibenden freien Stellen anbieten.
Pflicht zur Abstufung von Änderungs-
und Beendigungskündigungen?
Sind im Zeitpunkt des Zugangs von
Beendigungskündigungen gleich- oder
geringwertigere Arbeitsplätze im Un-
ternehmen frei oder ist zu diesem
Zeitpunkt bereits absehbar, dass ent-
sprechende Arbeitsplätze bis zum Ab-
lauf der Kündigungsfrist frei werden,
so werden fristgemäß erhobene Kün-
digungsschutzklagen aller Voraussicht
nach Erfolg haben.
In diesem Zusammenhang stellt sich
die Frage, ob der Arbeitgeber zu einem
abgestuften Vorgehen dahingehend
verpflichtet ist, zunächst den schutz-
würdigeren Arbeitnehmern gegenüber
Änderungskündigungen auszusprechen
– falls Versetzungen nicht in Betracht
kommen und eine Einigung scheitert –
und abzuwarten, wie sich die hiervon
betroffenen Arbeitnehmer entscheiden,
die abgelehnten Arbeitsplätze hiernach
gegebenenfalls den vergleichsweise we-
niger schutzwürdigen Arbeitnehmern
anzubieten und erneut abzuwarten, um
erforderlichenfalls schrittweise sämt-
lichen Arbeitnehmern die verfügbaren
Stellen anzubieten. Hintergrund einer
solchen Vorgehensweise ist die Über-
legung, dass ein Arbeitsplatz nach all-
Die Checkliste stellt die wesentlichen Schritte für die Durchführung von betrieblichen
Restrukturierungsmaßnahmen zusammenfassend dar. Sie soll dabei helfen, Fehler
bei der Verteilung freier Arbeitsplätze zu vermeiden.
•
Durchführung der Sozialauswahl durch Bildung betrieblicher Vergleichsgruppen und
Berücksichtigung der sozialen Auswahlkriterien
•
Prüfung unternehmensweiter Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die nach Durch-
führung der Sozialauswahl ermittelten Arbeitnehmer
•
Verteilung freier Arbeitsplätze unter den nach Durchführung der Sozialauswahl ermit-
telten Arbeitnehmern entsprechend der sozialen Auswahlkriterien
•
Prüfung von Versetzungsmöglichkeiten durch Ausübung des Direktionsrechts, einver-
nehmliche Vertragsänderung oder Ausspruch von Änderungskündigungen
•
Vorbereitung des zeitgleichen Ausspruchs von Änderungs- und Beendigungskündigungen
•
Mindestens eine Woche vor Ausspruch sämtlicher Kündigungen: Anhörung des Be-
triebsrats nach § 102 BetrVG und zeitgleich Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99
BetrVG über die in Aussicht genommenen Versetzungen
•
Bei Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG: Verhandlung von Interessenaus-
gleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat
•
Vor Ausspruch sämtlicher Kündigungen bei Massenentlassungen: Information des
Betriebsrats und Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG
•
Zeitgleicher Ausspruch von Änderungs- und Beendigungskündigungen unter Beach-
tung der jeweils geltenden Kündigungsfristen
Diese Schritte sollten Sie einhalten
Praxisbeispiel
Auswahlcheck
Fachbeitrag
Massenentlassung und Anzei-
gepflicht des Arbeitgebers (HI3516398)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE