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RECHT
_ERHOLUNGSURLAUB
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
der gesetzlichen Regelung vereinbart,
dass Urlaub nicht im Falle des Ruhens
der Hauptleistungspflichten entsteht.
Fall vier: Zusatzurlaub kann bei Er-
krankung untergehen
Ein weiterer Anwendungsfall liegt in der
Möglichkeit, für den Mehrurlaub festzu-
legen, dass dieser bei einer Erkrankung
nicht wie in § 9 Bundesurlaubsgesetz
festgelegt, „nachzugewähren“ ist, son-
dern einvernehmlich „untergeht“. Auch
hier ist entscheidend, ausdrücklich
deutlich zu machen und sicherheitshal-
ber auch zu dokumentieren, dass die
Krankheit nicht während des Mindest-
urlaubs, sondern eindeutig während
des nachgelagerten Mehrurlaubs aufge-
treten ist.
Fall fünf: Der Zusatzurlaub und die
Verfallproblematik
Von Relevanz ist die Zweiteilung des Ur-
laubsanspruchs auch bei der Frage, ob
Urlaubstage über das gesetzliche Ver-
fallsdatum des Monats März im Folgejahr
hinaus übertragen werden können. Der
Europäische Gerichtshof hatte zunächst
entschieden, dass Urlaub, der aufgrund
von Krankheit nicht genommen werden
konnte, nie verfällt. Dem ist das BAG ent-
gegengetreten: Zum einen könne diese
Aussage keine „Ewigkeitsformel“ darstel-
len, zum anderen könne sie aber auch
unter Umständen nur einen Teil des Ur-
laubs, nämlich den gesetzlichen Mindest-
urlaub umfassen. Im Ergebnis ist daraus
die aktuelle Rechtslage entstanden, die
den Übertragungszeitraum bei Langzeit­
erkrankten auf 15 Monate beschränkt
und auch zulässt, diese Übertragungen
auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu
reduzieren. Diese Beschränkung wirkt
aber nur, wenn sie sich aus Arbeits- oder
Tarifvertrag ergibt, wobei wir wieder bei
der Notwendigkeit entsprechender Zwei-
spurigkeitsklauseln sind.
Vor genau 55 Jahren begann es, das Kapitel
Urlaubsrecht: Die SPD-Fraktion legte am 11.
November 1959 einen ersten Gesetzesent-
wurf vor. Eine Legislaturperiode später wurde
unter Arbeitsminister Theodor Blank das
Bundesurlaubsgesetz auf den Weg gebracht,
das ab dem 1. Januar 1963 gelten sollte.
Eines der Hauptanliegen der damaligen
Gesetzesinitiative: „die Beseitigung der un-
erfreulichen Rechtszersplitterung auf diesem
Gebiet“. Es gab Urlaubsvorschriften der
Länder, Regelungen im Seemansgesetz von
1957, Vorschriften im Jugendarbeitsschutz-
gesetz von 1960, Zusatzurlaubsregelungen
im Schwerbeschädigtengesetz von 1961 und
welche im Eignungsübungsgesetz von 1961
– Grund genug für den Gesetzgeber, hier für
Klarheit zu sorgen.
Es gehe nicht darum, die Tarifautonomie zu
untergraben, sondern um „Mindestnormen“,
so der Gesetzgeber. Der sozialpolitische
Aspekt lag in der „Erhaltung und Wiederauf-
frischung“ der Arbeitskraft. Ausgleich der
Arbeitsbelastung, zunehmende Technisie-
rung und Automatisierung sollte die Dauer
des Urlaubes bestimmen. Das „Lohnausfall-
prinzip“ war ein weiterer gesetzgeberischer
Wegweiser. § 1 spricht dann auch vom
„Erholungsurlaub“ als gesetzlich geregelte
Form betrieblicher Abwesenheit.
Warum ein Blick in die Archive hilft? Weil
ab und an Rückbesinnung auf das Gewollte
Not tut. Man weiß ja in der Praxis des Jahres
2014 nicht mehr, ob nach der europäischen
Rechtsprechung der Tod eine besonders
ausgeprägte, quasi endgültige Form von
Erholung sein soll und wieso ein Vollzeit-
Urlaubstag nicht einen Teilzeit-Urlaubstag
ersetzen kann. So könnte man zumindest
aus den Urteilen des EuGH schließen:
„Verstirbt ein Arbeitnehmer und steht ihm
zum Zeitpunkt des Todes noch Resturlaub
zu, können seine Erben vom Arbeitgeber
Urlaubsabgeltung verlangen“ (EuGH, Urteil
Urlaub ist Urlaub, ist … was nochmal?
KOMMENTAR
Gehört der Tod des Arbeitnehmers noch zum Erholungsurlaub? Und ist der Arbeitnehmer
während des Urlaubs zur Erholung verpflichtet? Sinn und Zweck des Urlaubsrechts, aber auch
einige Kuriositäten, die in der praktischen Umsetzung entstehen, beleuchtet Rupert Felder.
v. 12.6.2014, C-118/13) und „Reduziert ein
Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von Vollzeit
auf Teilzeit und arbeitet er nur noch an
einzelnen Wochentagen, wurde bisher sein
in der Vollzeit entstandener Urlaubsanspruch
entsprechend gekürzt – zu Unrecht“ (EuGH v.
13.6.2013, C-415/12).
Es geht also in der betrieblichen Betrach-
tung jetzt nur noch um eine finanzielle
Perspektive: Aus Erholungsanspruch wird ein
Abgeltungsanspruch, aus Zeit wird Geld, eine
willkommene Zuschlagsformel für Abfin-
dungsverlangen. Nicht einmal mehr die Rich-
ter des ehrwürdigen Luxemburger Gerichts
können sich also Urlaub als Überquerung der
Alpen und Ruhe am Strand vorstellen, also
eine Erholung durch Abwesenheit von Arbeit;
sie schaffen ein komplexes Urteilsgebäude
aus nur schwer nachvollziehbaren Grund-
sätzen. Scheint, als sei ein Teil klarer und
nachvollziehbarer Rechtsprechungspraxis
gerade in Urlaub.
DR. RUPERT FELDER
ist Vizepräsident des
BVAU und Senior Vice
President Global HR
der Heidelberger
Druckmaschinen AG.
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt und
Fachautor in Freiburg.