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RECHT
_ERHOLUNGSURLAUB
M
acht es eigentlich einen
Unterschied, ob in einem
Arbeitsvertrag von 30 Ur-
laubstagen die Rede ist,
oder das Ganze mit der Formel „20 Tage
Jahresurlaub zuzüglich zehn Tage Mehr-
urlaub“ umschrieben wird? Diese Frage
ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten.
Der Grund liegt darin, dass die Mög-
lichkeiten vertraglicher Abweichungen
von den zwingenden Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes im Bereich des
zwanzigtägigen Mindesturlaubs (bei
einer sechs-Tage Woche sind es 24 Ar-
beitstage) stark eingeschränkt sind. Bei
den „überschießenden“ Urlaubstagen ist
jedoch der Gestaltungsraum erheblich
großzügiger. Im nachfolgenden Beitrag
sollen wichtige Fallgestaltungen, bei de-
nen die Zweiteilung des Urlaubs wesent-
lich ist, aufgezeigt werden.
Achtung: Tarifvertragliche
Regelungen gehen vor
Beachten Sie jedoch die Regelungen des
Tarifvertrags: Die nachfolgenden Erläu-
terungen gelten nur uneingeschränkt,
sofern für das Arbeitsverhältnis kein
Tarifvertrag kraft beidseitiger Tarif-
bindung oder aufgrund einer Allge-
meinverbindlicherklärung Anwendung
findet. In diesem Fall ist der den ge-
setzlichen Urlaub übersteigende Tarif­
urlaub ebenfalls zwingend und einer
individualrechtlichen Abweichung nicht
zugänglich. Allerdings haben mittler-
weile auch zahlreiche Tarifverträge die
Differenzierung zwischen gesetzlichem
Von
Thomas Muschiol
Mindesturlaub und (tariflichem) Mehr-
urlaub aufgenommen, was im Ergebnis
zu ähnlichen Ergebnissen wie den hier
aufgezeigten individualrechtlichen Lö-
sungsansätzen führt.
Zweiteilung muss im Vertrag
genau benannt werden
Grundvoraussetzung für eine diffe-
renzierte rechtliche Betrachtung ist
zunächst, dass im Streitfall überhaupt
ersichtlich ist, ob und in welcher Wei-
se, die Vertragsparteien von der Mög-
lichkeit einer zweigeteilten Urlaubsbe-
trachtung Gebrauch gemacht haben.
Mit anderen Worten: Es sollte aus der
vertraglichen Urlaubsformulierung für
den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass
er einer Trennung zwischen Mindest-
und Zusatzurlaub zugestimmt hat. Da
Urlaubsrecht: Trennung hilft
PRAXISFÄLLE.
Vereinbarungen über den Jahresurlaub können am Bundesurlaubs-
gesetz scheitern. Kleiner Trick: Zwischen Mindest- und Zusatzurlaub klar trennen.
Am 31. März verfällt
der Urlaub – doch keine
Regel ohne Ausnahme.