personalmagazin 07 / 14
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recht
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Keine Betriebsrente mit 63
W
er die Möglichkeit hat, beim Vorliegen von 45 Beitragsjahren ab-
schlagsfrei Rente zu beziehen, kann dies nicht mit einer vorzeiti-
gen Betriebsrente kombinieren. Die neuen Voraussetzungen für die
„Rente mit 63“ gehen nicht mit einer entsprechenden Regelung für eine vor-
zeitige Fälligkeit von Betriebsrenten einher. Betriebliche Renten, so begründet
der Gesetzgeber diese Nichtberücksichtigung, haben ihre Stärken als betriebs-
bezogene und passgenaue Versorgungslösungen. Eine Übertragung der ge-
setzlichen 63er-Regelung
würde diese Flexibilität
einschränken. Zudem
würde eine solche Anpas-
sung zu einer weiteren
Verkomplizierung der
betrieblichen Altersver-
sorgung beitragen und
insbesondere für kleine-
re Betriebe zu einem un-
verhältnismäßig hohen
Verwaltungs- und Kosten-
aufwand führen. Dadurch
wäre vermutlich die Ak-
zeptanz einer solchen Re-
gelung gering.
Fristlose Kündigungen
können auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgen, wenn etwa ein Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes in dieser Zeit eine Straftat begangen hat. Auch während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis mit beidersei-
tigen Pflichten fort und der Arbeitgeber muss unredliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht hinnehmen, entschieden die Richter des LAG
Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.5.2014, Az. 2 Sa 410/14).
Die Monatsmeldung
sollte nach einer ersten Ankündigung abgeschafft werden. Jetzt rudert der Gesetzgeber wieder zurück und die
Monatsmeldung bleibt bestehen, jedoch mit einer anderen Ausrichtung und angepassten Inhalten. Der Arbeitgeber soll nur noch auf Anfor-
derung der Einzugsstelle der Meldeverpflichtung nachkommen müssen.
Statusentscheidungen der Clearingstelle
binden nicht alle Sozialversicherungszweige – die Unfallversicherung bleibt außen
vor. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Geklagt hatte ein GmbH-Geschäftsführer, der in den anderen Sozialversiche-
rungszweigen versicherungsfrei war.
News des Monats
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Was ist ein Omnibusgesetz?
Nachgelesen
Wenn im Bundesgesetzblatt neue
Gesetze veröffentlicht werden, dann
sollte sich aus der Überschrift ergeben,
worum es im jeweiligen Vorhaben geht.
Sollte, tut es aber nicht immer. Denn
mitunter haben Gesetzesüberschriften
wenig mit dem nachfolgenden Inhalt
zu tun. Der Grund: Nicht selten werden
in einem vermeintlich unscheinbaren
Gesetzesvorhaben die Änderungen von
Paragrafen bereits bestehender Gesetze,
die nicht immer im Zusammenhang mit
dem aus der Überschrift ersichtlichen
neuen Gesetz stehen, verpackt. Dieses
Vorgehen spart der Regierung ein
separates parlamentarisches Verfahren
und man springt gewissermaßen auf
einen vorbeifahrenden Omnibus auf.
Was alles in einem solchen Omnibus an
Überraschungen diskret versteckt sein
kann, musste die Fachwelt beispielswei-
se im Jahr 2002 erfahren. Viele hatten
seinerzeit nach der Gesetzesüberschrift
„Änderung des Seemannsgesetzes“ nicht
weitergelesen und übersehen, dass im
Gesetzesomnibus „Seemannsgesetz“
noch eine höchst wichtige Änderung
zum Betriebsübergang mitfuhr.
Weniger komplex: Die
Betriebsrente wird nicht
vorzeitig fällig.