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personalmagazin 04 / 14
Mehr Unternehmen werden
bald tarifgebunden sein
T
arifgebunden ist ein Un-
ternehmen zunächst nur
dann, wenn es Mitglied ei-
ner tarifschließenden Arbeitge-
bervereinigung ist, oder mit einer
Gewerkschaft einen sogenannten
„Haustarifvertrag“ abgeschlossen
hat. Eine echte Tarifbindung ist
in diesen Fällen auch nur zu Mit-
gliedern der tarifschließenden
Gewerkschaft möglich. Diese Vo-
raussetzungen gelten dann nicht,
wenn das Unternehmen von einem
allgemein verbindlichen Tarifver-
trag umfasst ist. Derzeit sind 501
Tarifverträge für allgemeinverbind-
lich erklärt worden. Die Große Ko-
alition will noch in diesem Jahr für
eine erhebliche Steigerung sorgen.
Während bisher eine Allgemein-
verbindlichkeit nur dann erklärt
werden konnte, wenn mindestens
50 Prozent der Beschäftigten im Be-
reich dieses Tarifvertrags ohnedies
tarifgebunden sind, soll in Zukunft
allein das Kriterium eines „öffentli-
chen Interesses“ als Grundvoraus-
setzung für die Anhebung eines
Tarifvertrags auf die Stufe der All-
gemeinverbindlichkeit ausreichen.
BAG-Statistik
D
as Bundesarbeitsgericht hatte im
Jahr 2013 weniger als in den Vor-
jahren zu tun. Dies ergibt sich aus
dem offiziellen Geschäftsbericht, in dem
von 2.684 anhängig gemachten Verfah-
ren die Rede ist. Gegenüber dem Vorjahr
ist dies ein Rückgang von mehr als 30
Prozent. Das BAG relativiert allerdings
den Rückgang mit Blick auf das beson-
ders starke „Eingangsjahr“ 2012, in dem
eine große Zahl von Nichtzulassungs-
beschwerden aus der Rechtsmaterie
„Betriebliche Altersversorgung“ zu ver-
zeichnen gewesen sei. Die durchschnitt-
liche Verfahrensdauer aller erledigten
Verfahren belief sich auf acht Monate.
Erweiterte Lohnsteuerhaftung
F
ehler beim Lohnsteuerabzug können auf die verantwortlichen Per-
sonen im Unternehmen als Regressforderung zurückfallen. Das Fi-
nanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in diesem Zusammenhang,
dass die persönliche Haftungsverpflichtung eines Geschäftsführers für
nicht abgeführte Lohnsteuer auch dann besteht, wenn er darauf verweisen
kann, dass nicht er, sondern ein Mitgeschäftsführer für die Erledigung
steuerlicher Aufgaben zuständig war. Insbesondere in Krisensituationen,
so die Finanzrichter, gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines
jeden gesetzlichen Vertreters.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, Az. 3 K 1632/12
Künftig sollen mehr Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Erfolglose
Monatsmeldung
M
it der Monatsmeldung wird
durch die Personalabteilungen
an die Einzugsstellen dann
eine elektronische Nachricht versen-
det, wenn Mitarbeiter eine sogenannte­
„Mehrfachbeschäftigung“ haben. Im
Gegenzug soll dann der Arbeitgeber von
der Einzugsstelle eine Rückmeldung be-
kommen, damit er die unterschiedlichen
Entgelte bei seinen mehrfachbeschäftig-
ten Mitarbeitern abrechnungstechnisch
richtig zuordnen kann. Was die Praxis
schnell gemerkt hat, wird auch jetzt
von den Krankenkassen bestätigt: Der
Meldedialog funktioniert häufig mehr
schlecht als recht und der Aufwand
steht einem geringen Nutzen gegenüber.
Experten gehen daher davon aus, dass
die Monatsmeldung demnächst wegfällt
oder zumindest vereinfacht wird.
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