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personalmagazin 10 / 13
Abholen kann Lohnsteuer kosten
N
icht nur als Statussymbol, auch aus Gründen der Arbeitseffizienz
können Mitarbeiter vertraglich mitunter firmeneigene Chauffeur-
dienste auch für den Weg von und zur Arbeitsstelle nutzen. Das
aber kostet zusätzliche Lohnsteuer, wie der BFH entschied (Urteil vom
15.5.2013, Az. VI R 44/11). Das Argument, dass der Chauffeur nicht als
Privileg, sondern „zur Erfüllung der Dienstpflichten“ diene, konnte die
Bundesrichter dabei ebenso wenig überzeugen wie die Tatsache, dass
kein persönliches Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, sondern auf
Fahrzeuge des Fuhrparks zurückgegriffen wurde. Es bleibt die Frage, wie
teuer das Ganze wird: Der BFH ließ die Verwaltungsauffassung unbean-
standet, die von einem zusätzlichen, den normalen geldwerten Vorteil für
Selbstfahrer überschreitenden Satz von 50 Prozent ausgeht.
Der Monatswert für Verpflegung
soll im Jahr 2014 voraussichtlich auf 229 Euro steigen. Der Sachbezugswert für Unterkunft
und Miete wird voraussichtlich 221 Euro betragen.
Die Abgaben für Künstlerleistungen
sollen steigen. Der Entwurf der Künstlersozialabgabeverordnung sieht für 2014 einen
deutlich erhöhten Abgabesatz von 5,2 Prozent vor.
Der Solidaritätszuschlag ist verfassungswidrig,
so die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Es hat dem
Bundesverfassungsgericht eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler vorgelegt. Die Begründung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz
werde nicht eingehalten, insbesondere Arbeitnehmer würden ungerecht behandelt.
Der neue banktechnische Standard Sepa
muss im Verfahren zur Erstattung der Entgeltfortzahlung ab dem 1. Januar 2014
berücksichtigt werden. Das gab der GKV-Spitzenverband bekannt.
News des Monats
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Der Lohn aus der Tüte
Nachgelesen
Auch wenn sie im medialen Sprachge-
brauch mit Sätzen wie „was man noch in
der Lohntüte hat“ bildlich noch existiert,
tatsächlich ist sie ein Relikt der Vergangen-
heit: die Lohntüte, in der der Arbeitslohn in
Scheinen und Münzen ausgehändigt wurde.
Zu Urzeiten in Form eines Jutesacks, später
dann aus reißfestem Papier, manchmal
auch in Form von transparentem „Butter-
brotpapier“, sodass der Empfänger seinen
Lohn bei der Übergabe schon einmal einer
ersten Sichtkontrolle unterziehen konnte.
Geöffnet und nachgezählt wurde traditio-
nell erst später, denn man brachte ja die
volle Lohntüte nach Hause. Jedenfalls im
Regelfall. Gesetzlich ausgeschlossen war
deswegen gemäß § 105 Gew0 auch die
Übergabe der Lohntüte in Gaststätten. Dazu
wird kolportiert, dass diese Regelung auf-
grund einer dringenden Eingabe besorgter
Hausfrauen erstellt wurde – zum Ärger zahl-
reicher Gastwirte, die den Zahltag bis dahin
nutzen konnten, diverse „Deckelschulden“
abzurechnen. Für die Erklärung dieses Be-
griffs reicht leider unser Platz nicht. Fragen
Sie bitte den Wirt Ihrer Stammgaststätte.
Wer zur Arbeit ge-
fahren wird, muss
bei der Lohnsteuer
nachzahlen.