Seite 11 - personalmagazin_2013_05

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
te, die sich in diesem Metier bestens
auskennen. Wo immer wir auch nach-
fragten: Mit den speziellen Regeln der
Beitragsberechnung für die Unfallver-
sicherungsbeiträge sind nur wenige
Mitarbeiter der Personalabteilungen
so vertraut, dass sie einen Beitragsbe-
scheid der Berufsgenossenschaft nicht
nur verstehen, sondern auch beurteilen
können, ob und an welcher Stelle hier
Kostenersparnisse möglich sind.
Unternehmenswandel im Auge haben
Wann aber kann es sich besonders loh-
nen, einen Beitragsbescheid von der
Berufsgenossenschaft zu hinterfragen?
Die Kernfrage, die hier zu stellen ist,
lautet: Entsprechen die im Beitragsbe-
scheid vorgenommenen Prämissen über
das Gefährdungsrisiko eigentlich noch
den tatsächlichen Begebenheiten des
Unternehmens? Oder geht die Berufsge-
nossenschaft von Gefährdungspotenzi-
alen aus, die vieleicht vor zehn Jahren
noch vorhanden waren, von denen sich
das Unternehmen aber mittlerweile weit
entfernt hat? Etwa weil sich ein Unter-
nehmen über die Jahre hinweg immer
mehr von der Produktion weg zum Zu-
kauf bewegt hat und richtig betrachtet
mitterweile als Handelsunternehmen
einzustufen ist. Manchmal führt eine
Überprüfung sogar zur Feststellung,
dass die bisherige Berufsgenossen-
schaft gar nicht mehr zuständig ist.
Wie Sie den Erläuterungen und Pra-
xisbeispielen auf den nächsten Seiten
entnehmen können, sind die Einspar-
potenziale im Rahmen einer solchen
„Risikokorrektur“ durchaus erheblich.
In einem Fall, so berichtete uns ein Be-
rater, der als Sachverständiger an einer
gerichtlichen Überprüfung eines Bei-
tragsbescheids mitgewirkt hatte, führte
die Umstufung zu einer satten rückwir-
kenden Erstattung in Höhe von 160.000
Euro.
Auch wenn die Berufsgenossenschaf-
ten über derartige Rückzahlungsver-
pflichtungen nicht erfreut sein dürften
– bösen Willen kann man ihnen bei
Fehlbeurteilungen in aller Regel nicht
unterstellen, denn nach der Konzepti-
on des Sozialgesetzbuchs VII sind es
die versicherten Unternehmen, die sich
melden müssen, wenn sich ihre Gefähr-
dungsbedingungen geändert haben.
Tun sie dies, ist die Berufsgenossen-
schaft allerdings wieder am Zug und
muss den Hinweisen aus dem Unter-
nehmen zwingend nachgehen. In vie-
len Fällen, geht eine solche Anpassung
dann völlig ohne Streit über die Bühne.
Meist reicht schon ein bloßer Hinweis
aus, dass sich die Personalstruktur in
den letzten Jahren nachhaltig verändert
hat, beispielsweise die Produktionsab-
teilung erheblich reduziert wurde, und
man doch einmal überprüfen solle, ob
die im Beitragsbescheid zugrunde ge-
legte Gefahrklasse noch den tatsäch-
lichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
Hellhörig sollte man allerdings wer-
den, wenn die Berufsgenossenschaft
ihre Ermittlungen nach der Richtigkeit
des bisherigen Gefahrtarifs nur tele-
fonisch durchführt und etwa folgende
Frage stellt: „Machen sie eigentlich in
Ihrem Unternehmen immer noch das
Gleiche wie früher?“ Wer hier nicht
nachhakt, sondern die Frage mit „ei-
gentlich ja“ beantwortet, muss sich
nicht wundern, wenn der nächste
Beitragsbescheid wieder mit den glei-
chen Gefahrprämissen wie im Vorjahr
ausgestattet ist. Aber auch in diesen
Fällen können Sie eine rückwirkende
Korrektur erreichen – und auch hier
müssen Sie nicht unbedingt sofort die
juristische Keule schwingen.
Versprochen: Das Thema „Beiträge
zur Berufsgenossenschaft“ wird auch in
Zukunft auf der Agenda des Personalma-
gazins zu finden sein. Über Fragen und
Anregungen zu diesem Thema würden
wir uns freuen.
Die Recherchen der Personalmaga-
zin-Redaktion haben schnell gezeigt:
Beitragsrecht in der gesetzlichen Un-
fallversicherung ist kompliziert und es
gibt wohl nur eine Handvoll Fachleu-
Tabelle
Übersicht der Unfallversicherungs-
träger nebst Betriebsnummern (HI2368335)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
HPO
Wie gefährlich geht es
in Ihrem Unternehmen
wirklich zu?
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