Seite 70 - personalmagazin_2013_04

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Recht
_elternzeit
personalmagazin 04 / 13
A
uf diese Situation müssen
Personalverantwortliche seit
einer Gesetzesänderung vor-
bereitet sein: Die Personal-
abteilung erhält einen Anruf von einer
sich bereits seit 25 Monaten in Elternzeit
befindenden Arbeitnehmerin. Diese teilt
mit, dass sie erneut schwanger sei und
ein weiteres Kind erwarte. Sie beende
daher die ursprünglich für drei Jahre
in Anspruch genommene Elternzeit
vorzeitig, und zwar punktgenau sechs
Wochen vor dem voraussichtlichen Ge-
burtstermin des weiteren Kindes. Sie
nehme sodann die Mutterschutzfristen
in Anspruch, bitte um Überweisung des
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und
stelle in Aussicht, nach der Geburt des
zweiten Kindes für dieses weitere zwei
Jahre Elternzeit zu nehmen. Die durch
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit
für das erste Kind verbleibenden neun
Monate übertrage sie auf den Zeitraum
bis zur Vollendung des achten Lebens-
jahres, wozu sie um Zustimmung bitte.
Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf
Das beschriebene Szenario wollte der
Gesetzgeber eigentlich verhindern
(siehe Kasten auf der nächsten Seite).
Jetzt müssen Arbeitgeber aber solchen
Gestaltungswünschen von Gesetzes we-
gen nachkommen. Die rechtliche Folge
ist dabei: Das während der Elternzeit
ruhende Arbeitsverhältnis lebt wieder
auf und der Arbeitgeber darf wegen des
Beschäftigungsverbots (§ 3 Absatz 2
MuSchG) die Schwangere in den sechs
Von
Petra Straub
und
Peter H.M. Rambach
Wochen vor dem Geburtstermin grund-
sätzlich nicht beschäftigen. Wenn sie
auf diesen Schutz nicht verzichtet, hat
sie gegen den Arbeitgeber daher auch
einen Anspruch auf Zuschuss zum Mut-
terschaftsgeld.
Zuschussvarianten sind zu beachten
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mut-
terschaftsgeld hat die Funktion, der
Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt
zu kompensieren, das ihr zustünde,
wenn keine schwangerschaftsbedingte
Schutzfrist vorliegen würde. Dabei gibt
es in der Praxis folgende Sachverhalte:
Erstens: Hat die Arbeitnehmerin wäh-
rend der (vorzeitig beendeten) Elternzeit
nicht gearbeitet, ist Bemessungsgrund-
lage die der Schwangeren in den letzten
drei Monaten vor der Schutzfrist für das
erste Kind zustehende Vergütung. Wäh-
rend der Elternzeit eingetretene (Tarif-)
Erhöhungen sind zu berücksichtigen.
Zweitens: Hat die Arbeitnehmerin wäh-
rend der Elternzeit beim Arbeitgeber in
Teilzeit gearbeitet, während sie zuvor in
Vollzeit tätig war, endet diese „Teilzeit in
der Elternzeit“ mit dem vorzeitigen Ende
der Elternzeit. Der Zuschuss zum Mut-
terschaftsgeld berechnet sich nicht nach
der Höhe des Teilzeitentgelts, sondern
nach dem Vollzeitentgelt vor Beginn der
Schutzfrist vor der ersten Elternzeit zu-
züglich etwaiger Gehaltserhöhungen.
Drittens: Hat die Arbeitnehmerin wäh-
rend der Elternzeit die bereits vor der
Elternzeit wird Wunschkonzert
Gesetzesänderung.
Die Elternzeit kann wegen Geburt eines weiteren Kindes beendet
werden, auch wenn danach nahtlos eine neue Mutterschutzfrist beginnt.
Das Recht auf Elternzeit ist durch eine Gesetzesänderung noch flexibler geworden.