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personalmagazin 04 / 13
Vorsicht bei einer RV-Befreiung
B
eschäftigen Sie Mediziner, Pharmazeuten oder Juristen? Dann
haben sie sich sicherlich schon einmal mit denWünschen dieser
Arbeitnehmer nach einer Befreiung in der gesetzlichen Renten-
versicherung auseinander setzen müssen. Wird diese erteilt, so ändert
sich die Gehaltsabrechnung. Sie stellen die Rentenversicherung auf
null und zahlen fortan dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu seiner
berufsständischen Versorgungseinrichtung. Aufgrund eines Urteils
des Bundessozialgerichts ist in diesem Bereich jetzt Vorsicht geboten.
Die Sozialversicherungsträger vertreten die Ansicht, dass für jedes Ar-
beitsverhältnis ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Wird dies versäumt, so die Sozialversicherungsträger, müssten bis
zu einer konkreten Befreiung für diese Mitarbeiter zusätzlich auch
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Ob diese Auffassung
tatsächlich zwingende Konsequenz des BSG-Urteils wird, bleibt ab-
zuwarten, denn bei Redaktionsschluss lagen die schriftlichen Urteils-
gründe noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werden wir über das
Thema weiter berichten.
Vorsicht bei Jobtickets ist angesagt
, jedenfalls wenn es sich um Jahresnetzkarten handelt. Der BFH hat erneut bestätigt, dass
die Zahlung einer Jahresrechnung für ein Jobticket steuerlich nicht auf die monatliche Freigrenze von 44 Euro umrechenbar ist.
Veruntreute Gehaltszahlungen sind kein Arbeitslohn.
Auf diese nicht ganz überraschende Erkenntnis ist der Bundesfi-
nanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil gekommen (VI R56/10).
Die Gunst der Stunde
nutzte die erstmalig seit 14 Jahren wieder bestehende Mehrheit von SPD und Grünen im Bundesrat. Beschlos-
sen wurde ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Da diese Initiative im Bundestag überstimmt werden kann, ist sie lediglich als
Vorzeichen für den Bundestagswahlkampf zu werten.
Stellplatz- und Garagenkosten
können nach einem Urteil des BFH im Rahmen von Aufwendungen bei einer doppelten Haus-
haltsführung vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden.
News des Monats
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Aus Arbeits- wird
Tätigkeitsstätte
W
as haben Außendienstmitarbeiter,
Monteure und Geschäftsführer oft-
mals gemeinsam? Es sind die Pro-
bleme bei der steuerlichen Beurteilung von
Fahrten mit dem Dienstwagen zum jeweili-
gen Einsatz- oder Besprechungsort. Steuer-
lich gesehen können solche Fahrten nämlich
entweder als Dienstreise oder als Fahrt von
der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstät-
te beurteilt werden. Ist Letzteres der Fall, so
kann es für den Arbeitnehmer teuer werden,
denn der Weg von und zur Arbeit unterliegt
dann als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht.
Was aber ist eine regelmäßige Arbeitsstätte?
Darüber wird mit wechselnden Ergebnissen
seit Jahrzehnten gestritten – und immer
noch sind Fälle der Arbeitsstättendefinition
beim BFH in München anhängig. Tabula ra-
sa soll jetzt ein neues Gesetz machen, in dem
mit der regelmäßigen Arbeitsstätte kurzer
Prozess gemacht wird. Sie wird zumindest
sprachlich abgeschafft und durch den Be-
griff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt.
Das Reisekostengesetz ist parlamentarisch
beschlossen und wird zum 1. Januar 2014
in Kraft treten.
Auch bei Pharmazeuten genau prüfen: Zuschuss zum Versorgungswerk.