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BURNOUT
personalmagazin 03 / 12
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Zur Fürsorge verpflichtet
ÜBERBLICK. Rechtsfragen stehen beim Thema Burnout selten im Fokus. Aber
sie sind nicht zu vernachlässigen, denn Arbeitgeber haben Fürsorgepflichten.
Schutz nur bei physischen Belastungen? Arbeitgeber sind Mitarbeitern auch bei Burnout verpflichtet.
gelungen (etwa das Arbeitszeitgesetz)
sind die allgemeinen Vorgaben des Ar-
beitsschutzgesetzes zu beachten. Soweit
keine bestimmten Maßnahmen vorge-
schrieben sind, kann der Arbeitgeber im
Rahmen billigen Ermessens selbst ent-
scheiden, welche Maßnahmen er ergreift
(dazu BAG, Urteil vom 12.8.2008, Az. 9
AZR 1117/06).
Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) hat der Arbeitgeber die mit
einer Tätigkeit verbundene Gesund-
heitsgefährdung zu beurteilen und fest-
zulegen, welche Schutzmaßnahmen zu
treffen sind. Das Arbeitsschutzgesetz
bezweckt neben der Verhütung von Ar-
beitsunfällen den umfassenden Schutz
vor arbeitsbedingten Gesundheitsge-
fahren, einschließlich Gefahren für die
psychische Gesundheit. Im Rahmen der
Gefährdungsanalyse sind daher Fak-
toren psychischer (Fehl-)Belastungen
zu berücksichtigen und ein etwaiges
Burnout-Risiko zu beurteilen (lesen Sie
mehr dazu und zur Mitbestimmung des
Betriebsrats auf Seite 23).
Nach Auffassung des BAG hat jeder
einzelne Mitarbeiter einen einklagbaren
Anspruch auf eine Beurteilung der mit
seiner Tätigkeit verbundenen Gefähr-
dung (BAG, Urteil vom 12.8.2008, Az. 9
AZR 1117/06). Das bedeutet zwar nicht,
dass Mitarbeiter einzelne Kriterien und
Methoden für eine Gefährdungsbeur-
teilung des Arbeitsplatzes bestimmen
können. Dies auszuhandeln obliegt Ar-
beitgeber und Betriebsrat. Durch den
individuellen Anspruch kann der Ar-
Von
Jutta Cantauw
W
elche individualarbeits-
rechtlichen Pflichten den
Arbeitgeber im Zusam-
menhang mit Burnout
treffen, wird in der juristischen Litera-
tur bisher wenig diskutiert. Vor allem
Betriebsräte und Gewerkschaften bemü-
hen sich derzeit um die Aufarbeitung.
Dreh- und Angelpunkt ist die Fürsorge-
pflicht des Arbeitgebers. Dieser hat auf
die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des Arbeitnehmers Rücksicht zu neh-
men (§ 241 Abs. 2 BGB). Das schließt
weitreichende Pflichten zum Gesund-
heitsschutz ein. So muss der Arbeitgeber
einemBurnout vorbeugen, bei konkreten
Anzeichen einer drohenden Krankheit
entgegenwirken und mit dem Burnout-
Fall angemessen umgehen. Auch wenn
Unternehmen nicht dazu verpflichtet
sind, ein umfassendes betriebliches Ge-
sundheitsmanagement einzurichten.
Die Pflicht zum präventiven Gesund-
heitsschutz wird durch § 618 BGB kon-
kretisiert. Danach hat der Arbeitgeber
die Arbeitsumgebung so zu gestalten
und die Arbeitsleistung so zu regeln,
dass die Arbeitnehmer vor arbeitsbe-
dingten Gesundheitsgefahren angemes-
sen geschützt sind. Gemeint sind sowohl
Gefahren durch physische als auch psy-
chische Be- oder Überlastung.
Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz
Die Anforderungen an den Gesundheits-
schutzwerden durch dieVorschriften des
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes
näher bestimmt. Neben speziellen Re-