Seite 65 - personalmagazin_2012_06

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URTEILSDIENST
Quelle
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2012, 15 Sa 380/11
Zum Thema ...
Personalmagazin, 2/2012, Seite 66
Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis
ZUSAMMENFASSUNG
Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund
konkludenter Vereinbarung der Parteien ruht, entstehen
im ruhenden Zeitraum keine Urlaubsansprüche, jedenfalls
keine, die einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Ar-
beitnehmers begründen könnten.
RELEVANZ
Das Urteil des LAG ist vor allem wegen seiner
Ausführungen zum „konkludenten Ruhen“ eines Arbeits-
verhältnisses interessant. Ein solches sehen die Richter
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als vorliegend an,
wenn ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer aus dem Kran-
kengeldbezug „ausgesteuert“ ist und Arbeitslosengeld
bezieht. Die Folge dieser Argumentation: Urlaub sei in
diesen Fällen nicht mehr abzugelten, selbst wenn er dem
Grunde nach bestanden hätte. Das ruhende Arbeitsver-
hältnis sei einem „Teilzeitverhältnis Null“ gleichzusetzen,
sodass die Urlaubsvergütung pro rata temporis auf null zu
kürzen sei.
Quelle
BAG, Urteil vom 18.10.2006, 2 AZR 676/05
Zum Thema ...
Personalmagazin, 1/2012, Seite 14
Fahrtkostenerstattung für Bewerber
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Bewerber, der beim Vorstellungs-
gespräch nicht persönlich erscheint, hat auch dann keinen
Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, wenn er geltend
macht, dem Arbeitgeber vorab telefonisch mitgeteilt zu
haben, dass er die Örtlichkeit nicht findet.
RELEVANZ
Das Urteil bestätigt im Ergebnis zunächst, dass
ein Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auf-
gefordert hat, dessen Aufwendungen, insbesondere die
Fahrtkosten, zu erstatten hat. Allerdings wollten die Rich-
ter nicht so weit gehen, diesem Aufwendungsersatz auch
dann stattzugeben, wenn der Bewerber den Vorstellungs-
termin, wenngleich unverschuldet, verpasst.
Es sei Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber
durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seine
Anreise sicherstellt und gegebenenfalls durch Einplanung
eines ausreichenden Zeitpuffers zum Vorstellungstermin
erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm über-
mittelten Anfahrtsskizze und Einsatz seines Navigations-
geräts die Adresse des Beklagten nicht rechtzeitig findet,
habe er selbst zu tragen.
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06 / 12 personalmagazin
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