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dell soll ab 1. Juli 2013 in Kraft treten.
Nach derzeitiger Rechtslage sind bei Be-
zug einer Altersrente vor Erreichen der
Regelaltersgrenze (zurzeit: 65 Jahre und
ein Monat) starre Hinzuverdienstregeln
zu beachten. Bis zum Erreichen der Re-
gelaltersgrenze dürfen derzeit dabei nur
maximal 400 Euro (zweimal im Jahr 800
Euro) hinzuverdient werden. Wer mehr
hinzuverdienen will, muss sich für ei-
ne Teilrente in Höhe von zwei Dritteln,
der Hälfte oder in Höhe von einem Drit-
tel der Vollrente entscheiden. Auf diese
Teilrenten wird derjenige nach aktueller
Rechtslage auch zurückgestuft, der die
derzeitigenHinzuverdienstgrenzen auch
nur geringfügig überschreitet.
Die neue Kombirente nimmt Bezug
auf den bisherigen Verdienst
Das Kombirentenmodell soll bei Renten-
bezug vor Erreichender Regelaltersgren-
ze ein Gesamteinkommen in Höhe des
zuletzt versicherten Bruttoverdiensts
aus Hinzuverdienst und Rente ermögli-
chen. Die Höhe der Hinzuverdienstgren-
ze wird dabei für jeden Rentenbezieher
individuell berechnet. Dazu wird das
Jahr mit dem höchsten sozialversiche-
rungspflichtigen Einkommen aus den
letzten 15 Kalenderjahren vor Renten-
beginn herangezogen. Zur Bestimmung
der Hinzuverdienstgrenze werden die
in dem maßgebenden Kalenderjahr er-
worbenen Entgeltpunkte – mindestens
aber 0,5 Entgeltpunkte – mit einem
Zwölftel des vorläufigen Durchschnitt-
sentgelts vervielfältigt. Vom Ergebnis
wird der Monatsbetrag der Vollrente
wegen Alters bei Rentenbeginn abgezo-
gen. Als Resultat ergibt sich die indivi-
duelle Hinzuverdienstgrenze (lesen Sie
dazu auch das Beispiel auf dieser Seite).
Diese kann als Grundlage dienen für ei-
ne gegenüber der bisherigen Rechtslage
erheblich flexiblere Vertragsgestaltung
mit Mitarbeitern, die gleichzeitig Rente
beziehen.
Als Hinzuverdienst wird grundsätz-
lich nicht das laufende monatliche Ein-
kommen, sondern das durchschnittliche
ANTJE HAUSADEL
ist Refe-
rentin im Bereich Rente bei
der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund in Berlin.
Vorjahreseinkommen berücksichtigt,
sodass monatliche Schwankungen des
Hinzuverdiensts aufgefangen werden
können. Hinzuverdienständerungen
während des Rentenbezugs werden erst
vom 1. Juli des Folgejahres an berück-
sichtigt, es sei denn, eine Minderung von
wenigstens zehnProzent oder einWegfall
des Hinzuverdiensts tritt ein. In diesem
Fall wird auf Antrag das geringere Ein-
kommen berücksichtigt.
Anrechnung des Hinzuverdiensts
Wird die Hinzuverdienstgrenze über-
schritten, wird die Rente wie bisher
gekürzt. Im Gegensatz zur bisherigen
Rechtslage, erfolgt dies aber „centge-
nau“. Damit wird verhindert, dass die
Rente über den Betrag des angerech-
neten Hinzuverdiensts hinaus gekürzt
wird, wie es nach geltendem Recht der
Fall sein kann. Die Hinzuverdienstgren-
ze soll jedes Jahr zum 1. Juli bestimmt
und den Versicherten bekannt gegeben
werden.
Das Entgelt aus dem Hinzuverdienst
soll vor Erreichen der Regelaltersgrenze
künftig versicherungspflichtig werden.
Nach Ablauf des Monats des Erreichens
der Regelaltersgrenze tritt Versiche-
rungsfreiheit ein, wenn eine Vollrente
wegen Alters bezogen wird. Die Beiträ-
ge, die durch den Hinzuverdienst in der
Phase einer vorgezogenen „Abschlags-
rente“ gezahlt werden, sollen sich also in
Zukunft rentensteigernd auswirken. Die
Altersrenten werden jährlich zum 1. Juli
und mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wird,
entsprechend erhöht.
Geplante Rechtslage:
Bisherige Rechtslage
Verdienst im Referenzjahr*: 45.000 Euro
Bisheriger Verdienst und Rentenhöhe
spielen keine Rolle.
Umrechnung nach neuer Hinzuverdienst-
formel ergibt einen möglichen monat-
lichen Hinzuverdienst in Höhe von
1.703,83 Euro.
Hinzuverdienstgrenze 400 Euro, zwei-
mal im Jahr 800 Euro oder Teilrente
mit individuellem Hinzuverdienst. Bei
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze,
Umwandlung in Teilrente.
* Jahr mit dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre
Die Hochstufung auf das Rentenalter 67 hat begonnen. Viele Mitarbeiter stehen vor
der Situation, vorzeitig in Rente zu gehen und dabei Abschläge in Kauf zu nehmen.
Ein Angebot könnte hier für Arbeitgeber wie Arbetnehmer attraktiv sein.
Der Vorschlag des Arbeitgebers, im Rahmen des zulässigen Hinzuverdiensts weiterzu-
arbeiten, könnte eine Lösung darstellen, die beiden Seiten entgegenkommt. Mit der
geplanten Kombirente können Frührentner wesentlich mehr als bisher hinzuverdienen,
wie nachfolgende Beispielrechnung zeigt. Unterstellt wird dabei eine Rentenzahlung
nach Abzug von Abschlägen von 1.000 Euro.
Neue Zuverdienstgrenzen für Rentner
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