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MOBILE ARBEITSWELT
„Privat und dienstlich trennen“
INTERVIEW. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen bei der betrieblichen
Nutzung privater Endgeräte besprachen wir mit Rechtsanwältin Stefanie Prehm.
personalmagazin:
Wie kann ein Arbeit-
geber mit seinen Mitarbeitern die
betriebliche Nutzung von eigenen
Smartphones oder sonstigen IT-Geräten
vereinbaren?
Stefanie Prehm:
Die Befugnisse und
Verpflichtungen sowie Haftungsfra-
gen können durch einzelvertragliche
Regelungen erfolgen oder aber durch
Einführung einer Firmenrichtlinie, die
durch entsprechende Vereinbarung mit
dem Mitarbeiter zum Gegenstand des
Arbeitsverhältnisses gemacht werden
muss. Soweit ein Betriebsrat existiert,
sind natürlich auch die Mitbestim-
mungsrechte nach § 87 Betriebsverfas-
sungsgesetz zu beachten.
personalmagazin:
Was sollte eine solche
Regelung im Wesentlichen beinhalten?
Prehm:
Insbesondere sollte die Trennung
zwischen betrieblichen und privaten
Daten einschließlich einer Zugriffs-
möglichkeit des Arbeitgebers auf
dienstliche Daten – etwa bei Urlaub und
Krankheit des Mitarbeiters – geregelt
sein. Zum anderen sollte die Pflicht zur
fortlaufenden Sicherung der betrieb-
lichen Daten vereinbart werden. Für
den Fall der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses muss sichergestellt werden,
dass der Arbeitnehmer betriebliche
Daten von dem Privatgerät löscht. Über-
dies muss der Arbeitgeber aus Gründen
des Datenschutzes technisch gewähr-
leisten, dass Daten Dritter ausreichend
verschlüsselt sind. Anderenfalls kann
nicht ausgeschlossen werden, dass
der Arbeitgeber wegen der Verletzung
datenschutzrechtlicher Vorschriften
haftbar gemacht werden kann, sollten
Dritte an die Daten gelangen.
personalmagazin:
Kann die Bindung an
einen bestimmten Hardware-Hersteller
verlangt werden?
Prehm:
Das hätte für das Unternehmen
unter anderem den Vorteil, dass eine
gewisse Kompatibilität bis hin zu einem
eventuell erforderlichen Zugriff der
hauseigenen IT gewährleistet werden
kann. Rechtlich ist das ohne Weiteres
möglich, je nach Vorgaben und damit
verbundener Einschränkung der Gerä-
teauswahl könnte allerdings die Attrakti-
vität des Programms für die Mitarbeiter
und damit auch die Akzeptanz leiden.
personalmagazin:
Noch mal zurück zum
Datenschutz: Hat der Arbeitgeber
überhaupt eine Chance, wirksam ein
Einsichtnahmerecht in die auf dem
privaten Gerät gespeicherten Daten zu
vereinbaren?
Prehm:
Datenschutzrechtlich problema-
tisch ist, dass auf einem privaten Gerät
eine Trennung von dienstlichen und
privaten Daten nicht immer sauber
vorgenommen wird. Um einen umfas-
senden Zugriff auch auf unter Umstän-
den versteckte dienstliche Daten zu
gewährleisten und einen Verstoß gegen
das Datenschutzrecht auszuschließen,
ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber
wirksam auch ein Einsichtnahmerecht
in die privaten Daten, die auf dem Gerät
gespeichert sind, mit dem jeweiligen
Arbeitnehmer vereinbart.
personalmagazin:
Gerade für die Verein-
barung solcher Einsichtnahmerechte
bestehen aber strenge Anforderungen.
Prehm:
Das stimmt. Sichergestellt wer-
den muss, dass der Arbeitnehmer das
Einsichtnahmerecht dem Arbeitgeber
freiwillig, das heißt unbeeinflusst, ohne
Druck und Androhung von Sanktionen,
einräumt. Er muss weiter auch schrift-
lich darüber belehrt werden, dass er
das Einsichtnahmerecht jederzeit für
die Zukunft widerrufen kann. Nach
der zurzeit diskutierten Novellierung
des BDSG soll eine solche Einwilligung
überhaupt nicht mehr möglich sein.
Insofern sollte die weitere Entwicklung
des Datenschutzrechts kritisch verfolgt
werden.
ist Partnerin der Luther Rechtsanwalts-
gesellschaft, Beratungsfeld Arbeitsrecht
in Köln.
Stefanie Prehm
Das Interview führte
Thomas Muschiol.
personalmagazin 12 / 11