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VERTRAGSINHALT
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an kathar ina.schmit t@personalmagazin.de
pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
in programmtechnische Ablaufdia-
gramme zu zwängen, wird häufig Schiff-
bruch erleiden. So gibt es keine klare
Definition über die Arbeitnehmereigen-
schaft, und Beitragsrechtler müssen
sich mit einem eher unpräzise defi-
nierten Indizienkatalog herumschlagen.
Das Hauptproblem ist dabei, dass die
für die Beurteilung der Sozialversiche-
rungspflicht aufgestellten Kriterien wie
„Weisungsgebundenheit“ oder „Ein-
bindung in die Organisation“ keinen
K.o.-Charakter besitzen, sondern die
Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit
und Arbeitnehmereigenschaft auf einem
K
lare, kalkulierbare Kosten-
strukturen, die im Regelfall
auf der Zahl der abgerechne-
ten Arbeitnehmer basieren,
sind der betriebswirtschaftliche Vorteil
einer Fremdvergabe der Entgeltabrech-
nung. Was aber muss, was kann und was
sollte als Kernbereich im Regelfall noch
im Unternehmen selbst verbleiben? Bei
der Beantwortung dieser Frage dürfen
insbesondere die diversen Arbeitgeber-
pflichten aus dem Sozialversicherungs-
recht nicht außer Acht bleiben. Denn
dabei sind nicht nur genaue Kenntnisse
über den Inhalt des
Arbeitsvertrags erfor-
derlich, sondern auch
über die konkrete
Tätigkeit. Es ist dann
nicht möglich, die
Aufgaben komplett
zu übertragen: Der
HR-Verantwortliche
im
Unternehmen
muss vielmehr diese
Sonderfälle bei sich
behalten oder im
ganz engen Schul-
terschluss mit dem
externen Dienstleister
bearbeiten.
Risiko 1: Die richtige
Statusbeurteilung
Wer den Versuch un-
ternimmt, eine gesetz-
liche Definition des
sozialversicherungs-
Abwägen beruht. Eine Delegation dieses
Abwägungsprozesses an einen externen
Dienstleister setzt voraus, dass dieser
über die tatsächlichen Abläufe im Unter-
nehmen informiert ist. Denn die Recht-
sprechung betont immer wieder, dass es
nicht auf den Wortlaut der vertraglichen
Abrede, sondern in erster Linie auf die
tatsächlichen Verhältnisse ankommt.
Risiko 2: Abrechnung von Geringfügigen
Bei der Delegation der Abrechnung von
geringfügig Beschäftigten an einen ex-
ternen Dienstleister ist zu beachten, dass
die Beurteilung der damit beabsichtigten
Freistellung von den normalen sozialver-
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Knackpunkte beim Auslagern
EMPFEHLUNG. Bei der externen Vergabe der Lohnabrechnung verbleiben wich-
tige Beurteilungen beim Unternehmen – denn sie sind nur bedingt delegierbar.
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Abgeben oder behalten? Eine durchdachte Strategie regelt das Zusammenspiel von Dienstleister und Unternehmen.