Seite 68 - personalmagazin_2011_05

Basic HTML-Version

68
personalmagazin 05 / 11
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
ARBEITSVERWEIGERUNG
Weisungsrecht oder Glaubensgründe
URTEIL. Verweigern Arbeitnehmer wegen ihres Glaubens die Arbeit, muss eine
genaue Interessenabwägung erfolgen. Wir zeigen, welche Kriterien entscheiden.
– vorgenommen und angesichts der
Tatsache, dass der Mitarbeiter bereits
früher anstandslos in der Getränkeab-
teilung gearbeitet hatte, zugunsten des
Arbeitgebers entschieden. Das BAG sah
dies differenzierter und wies den Rechts-
streit zur erneuten Sachaufklärung an
das Landesarbeitsgericht zurück. Zwar
sei es grundsätzlich möglich, einen Ar-
beitnehmer zu kündigen, der sich aus
Glaubensgründen seinen arbeitsvertrag-
lichen Pflichten verweigert. Der Arbeit-
geber müsse aber vorher prüfen, ob es
nicht möglich ist, den Arbeitnehmer mit
anderen Aufgaben zu betrauen.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer kon-
kreten Arbeitsanweisungen widersetzen
kann, hängt unmittelbar mit dem gesetz-
lich normierten Weisungsrecht des Ar-
beitgebers aus § 106 Gewerbeordnung
(GewO) zusammen. Danach unterliegt es
grundsätzlich demArbeitgeber, Zeit, Ort,
Inhalt sowie Art und Weise der Arbeit
zu bestimmen. Bei der Durchsetzung des
Weisungsrechts gelten jedoch wichtige
Begrenzungen.
Die erste Grenze zieht der Arbeitsvertrag
Die erste Grenze für die Ausübung des
Direktionsrechts bildet der Arbeitsver-
trag. Legen sich die Parteien darin auf
einen bestimmten Arbeitsort, auf -zeiten
oder auch -inhalte fest, so kann der Ar-
beitgeber sein Weisungsrecht auch nur
innerhalb dieser arbeitsvertraglichen
Festlegung ausüben. Gestaltungsspiel-
raum besteht für den Arbeitgeber nur,
wenn er eine den Anforderungen der
Rechtsprechung genügende Verset-
zungsklausel in den Arbeitsvertrag auf-
nimmt, die ihn dann berechtigen kann,
eine Versetzung des Mitarbeiters auf ei-
ne andere, zumindest aber gleichwertige
Position auszusprechen. In der Praxis
fehlt es jedoch häufig an einer solchen
Klausel, weshalb die wirksame Verset-
zung dann scheitert.
Begrenzung durch Mitbestimmungs-
rechte des Betriebsrats
Der Arbeitgeber kann von seinem Wei-
sungsrecht nur unter Beachtung der
Mitbestimmung eines gegebenenfalls
bestehenden Betriebsrats Gebrauch ma-
chen. Der Mitbestimmungstatbestand
des§87Absatz1Ziffer 1BetrVGschränkt
auch hier den Arbeitgeber ein. Ethik-
richtlinien, Verhaltensrichtlinien (soge-
Von
Martin Römermann
E
in Mitarbeiter moslemischen
Glaubens, der als Ladenhilfe be-
schäftigt war, hatte sich geweigert,
alkoholische Getränke in Regale
einzuräumen (BAG vom24.2.2011, 2 AZR
636/09). Dies mit der Begründung, dass
ihm seine Religion jeglichen Kontakt mit
Alkohol verbiete. Der Arbeitgeber hatte
ihm daraufhin wegen Verletzung seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten gekün-
digt. Arbeits- und Landesarbeitsgericht
hielten die rigorose Arbeitsverweige-
rung des Mannes für einen wirksamen
Kündigungsgrund. Sie hatten hier eine
Abwägung der Grundrechte von Arbeit-
nehmer – die freie Religionsausübung
nach Artikel 4 GG – und Arbeitgeber –
die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG
RECHTSGRUNDLAGE
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) normiert, die
Arbeitspflicht und Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag. Aus der
Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers folgt aber gleichzeitig seine Schutzbedürftigkeit.
§ 106 Gewerbeordnung: Weisungsrecht des Arbeitgebers
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der
Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Weisungsrecht des Arbeitgebers