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-8.2014
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Mietrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Parteien haben einen befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel
vereinbart. DerMieter kündigte dasMietverhältnis. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob
die Kündigung rechtzeitig erklärt wurde. Das Problem folgt aus § 193 BGB. In dieser Vor-
schrift ist Folgendes geregelt: „Ist ... eineWillenserklärung abzugeben oder eine Leistung
zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen amErklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“ Nach
§ 6 des Mietvertrags musste das Kündigungsschreiben dem Vermieter am 31.05.2009
zugehen, um das Mietverhältnis mit einer Frist von sieben Monaten zum 31.12.2009
zu beenden. Der 31.05.2009 war ein Sonntag und der 01.06.2009 gesetzlicher Feiertag
(Pfingstmontag). Die Kündigungserklärung ging demVermieter am 02.06.2009 zu, also
am nächsten Werktag. Nach § 193 BGB ist die Erklärung also rechtzeitig zugegangen.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 193 BGB zwar nicht auf die Kündi-
gungserklärung anzuwenden. Auf die Widerspruchserklärung ist § 193 BGB jedoch
anwendbar. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an.
Kündigung
Mietverhältnis mit
Verlängerungsklausel
Ist in einem Mietvertrag auf be-
stimmte Zeit vereinbart, dass sich das
Mietverhältnis verlängert, wenn es
nicht gekündigt wird, so gilt eine als
„Kündigung“ bezeichnete Erklärung
als „Widerspruch“ gegen die Vertrags-
verlängerung. Auf die Widerspruchs-
erklärung ist die Regelung des § 193
BGB anzuwenden.
OLG Dresden, Urteil v. 08.11.2013, 5 U 1101/13
Mietbürgschaft
Kündigungsrücknahme
Wird das Mietverhältnis durch fristlose
Kündigung beendet und einigen sich
die Parteien auf eine „Rücknahme“
der Kündigungswirkungen, kann der
aufgelöste Vertrag ebenso wie eine
dafür erteilte Bürgschaft nicht wieder
aufleben. Die Einigung der Parteien
führt unter diesen Umständen zur Be-
gründung eines neuen – ungesicher-
ten – Mietverhältnisses, in der Regel
mit dem Inhalt des früheren.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.03.11, 10 U 158/10
GmbH-Geschäftsführer
Aufklärung
rechtsunkundiger Mieter?
Sind im Kopf der Mietvertragsurkun-
de als Mieter eine GmbH und auch
deren Geschäftsführer aufgeführt und
wird der Vertrag vom Geschäftsführer
ohne weiteren Zusatz unterzeichnet,
werden
beide
Parteien des Mietver-
trags. Der Vermieter ist nicht gehal-
ten, einen ausländischen Mieter auf
die mit der persönlichen Verpflichtung
verbundenen Risiken hinzuweisen.
KG Berlin, Beschluss v. 08.01.2014, 8 U 132/12
Anspruch des Vermieters
Vertragswidrige Rückgabe
Nach § 537 Abs. 2 BGB entfällt die
Verpflichtung des Mieters zur Mietzah-
lung, wenn der Vermieter dem Mieter
den Gebrauch nicht gewähren kann.
Die Berufung des Mieters auf diese
Vorschrift ist aber rechtsmissbräuch-
lich, wenn der Mieter die Mietsache
vertragswidrig vor Ablauf der Mietzeit
zurückgibt und der Vermieter diese zur
Vermeidung von Mietausfall zu einem
geringeren Mietzins weitervermietet.
KG Berlin, Beschluss v. 08.01.2014, 8 U 132/12
Untervermietung
Vermietung an Touristen
Wird dem Mieter eine Erlaubnis zur
Untervermietung erteilt, kann er ohne
besondere Anhaltspunkte nicht davon
ausgehen, dass die Erlaubnis eine
tageweise Vermietung an Touristen
umfasst.
BGH, Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 210/13
Fakten + Fazit:
Der Vermieter hat demMieter die Untervermietung für einen bestimm-
ten Anlass erlaubt. Später bot der die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung
durch Touristen an. Der Vermieter widersprach. Trotz einer Abmahnung war das Miet-
angebot weiterhin im Internet abrufbar. Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos,
hilfsweise ordentlich und erhob Räumungsklage. Das Landgericht wies die Klage ab:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Vorliegend hat die Vermieterin eine Erlaubnis zur
Untervermietung erteilt. Fraglich ist allerdings, ob die allgemeine Untermieterlaubnis
auch die tageweise Überlassung einer Wohnung an Touristen umfasst. Dies wird vom
BGH verneint. Die Überlassung an wechselnde Touristen sei vielmehr vertragswidrig.