Seite 42 - Immobilienwirtschaft_2014_07-08

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Vermarktung & Bewertung
i
recht
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
die Nennung der Anschrift des Objektes
und den durchgeführten Besichtigungs-
termin mit der Verkäuferin den vollwer-
tigen Nachweis erbracht.
Der Kläger hat hier durch die Herstel-
lung der Möglichkeit des Beklagten zum
Abschluss eines Kaufvertrages seine Pro-
vision verdient.
Es lagen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Kläger seine Provision nur
dann verdienen sollte, wenn der Mak-
ler den Kaufvertrag mit der Verkäuferin
vermittelt. Im Zweifel handelt es sich um
einen Nachweis- und um einen Vermitt-
lungsvertrag (BGH NJW 1967, S. 1365).
Der Vertrag kam auch kausal durch die
Leistung des Maklers zustande.
Die Kausalität scheitert nicht daran,
dass dem Makler der Auftrag entzogen
und ein neuerMaklermit demVerkauf be-
auftragt wurde. Da lediglich eine „Mitur-
sächlichkeit“ vorausgesetzt ist, bleibt die
Leistung des ersten Maklers immer noch
kausal.
Eine Unterbrechung des Kausalzu-
sammenhangs liegt nicht vor, da die Ver-
käuferin nie ihre Veräußerungsabsicht
Sachverhalt:
ImAuftrag der Verkäuferin
offeriert der Makler auf einem Internet-
portal eine Wohnung. Ein Käuferprovisi-
onsverlangen war in Inserat und Exposé
enthalten.
Der Käufer (Beklagter) bekundet Inte-
resse. Der Makler (Kläger) führt mit dem
Interessenten einen Besichtigungstermin
durch. Beide Angebote des Interessenten
lehnt die Verkäuferin ab. Sie beendet da-
raufhin den Vertrag mit dem klagenden
Makler und beauftragt sodann einen neu-
enMaklermit demVerkauf derWohnung.
Der klagende Makler teilt daraufhin
dem Interessenten mit, die Verkäuferin
habe den Maklervertrag beendet, „sodass
wir die Wohnung nicht mehr anbieten“.
Der Interessent meldet sich sodann bei
dem neuen Makler. Er erwirbt die Woh-
nung etwa einen Monat nach der Kon-
taktaufnahme mit dem alten, klagenden
Makler zum Preis von 150.000 Euro. An
den neuen Makler bezahlt der Interessent
eine Käuferprovision. Die vom alten, ers-
ten Makler verlangte Provision zahlt er
hingegen nicht. Zu Unrecht, wie das OLG
Hamm entschied.
Entscheidungsgründe:
NachderAuffas-
sung des OLGHamm liegen sämtliche Vo-
raussetzungen zur Entstehung eines Mak-
lervertrages vor. Schon allein die Anfrage
des Beklagten auf die Annonce auf dem
Internetportal mit dem Hinweis auf eine
Käuferprovision stellt ein Angebot auf
Abschluss eines Maklervertrages dar. Der
Makler hat dies mit der Vereinbarung der
Besichtigung auch angenommen (BGH,
Az. III ZR 62/11). Der Makler hatte durch
aufgegeben hat. Und auch der Käufer hat-
te seine Absicht zum Kauf der Wohnung
aufrechterhalten. DieMitteilung desMak-
lers über die Beendigung des Verkäufer-
auftrags war rechtlich ohne Belang. Eine
Verwirkung kommt nicht in Betracht.
Fazit:
Die Beendigung der Vertragsbe-
ziehung zum Verkäufer und das Hinzu-
ziehen eines weiteren Maklers führen
nicht zwangsläufig dazu, dass der Makler
seinen Provisionsanspruch verliert. Denn
die Tätigkeit eines Maklers muss nicht
die alleinige Ursache für den Abschluss
des Hauptvertrags sein, sondern dessen
Mitursächlichkeit genügt. Wenn derMak-
ler den Nachweis für das Objekt erbracht
hat und der Kausalverlauf nicht unterbro-
chen ist, kann der Provisionsanspruch in
der Regel durchgesetzt werden.
Es reicht bereits aus, wenn der Mak-
ler Informationen bekannt gibt, die es
dem Interessenten ermöglichen, das Ob-
jekt und den Verkäufer in Erfahrung zu
bringen. Es kann sogar reichen, wenn der
Makler denAnreiz dafür setzt, sich umein
zu vermittelndes Objekt zu bemühen.
«
Provisionsanspruch trotz Tätigwerdens eines weiteren Maklers?
Der Käuferprovisionsanspruch des Nachweismaklers kann erhalten bleiben, wenn der Verkäufer den
Maklervertrag kündigt und einen anderen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Etwas anderes gilt jedoch,
wenn der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und dem Erwerb unterbrochen wird.
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 – 18 U 111/13
Zwei Makler: Ist das
Handeln des ersten
Maklers kausal für
den Verkauf einer
Wohnung, erhält er
auch die Provision.