Seite 64 - Immobilienwirtschaft_2014_06

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64 SZENE
Personal & Karriere
BEWERBUNGEN
Schon die Stellenanzeigen schrecken viele Frauen ab
Schon die Formulierung der Stellenausschreibung kann entscheidend sein, ob eine Frau
oder ein Mann den Job bekommt – weil sich Frauen im Zweifel gar nicht erst bewerben.
Sie fühlen sich von häufig verwendeten Begriffen wie „zielstrebig“ und „durchsetzungs-
stark“ weniger angesprochen, weil diese mit männlichen Stereotypen verbunden sind.
Das hat ein Forschungsprojekt der Technischen Universität München (TUM) gezeigt.
Darüber hinaus konnten dieWissenschaftler belegen, dass die Entscheidung zur Bewer-
bung nicht durch den Berufsbereich beeinflusst wird. Das heißt: Stammt eine Stellenan-
zeige aus einer traditionell männlich geprägten Branche, schreckt die Frauen das nicht
ab – lediglich die in der Anzeige enthaltenen männlichen Ausdrücke. „Eine sorgfältig
formulierte Stellenausschreibung ist die Voraussetzung für eine optimale Personalaus-
wahl“, sagt Studienleiterin Professor Claudia Peus vom Fachgebiet für Forschungs- und
Wissenschaftsmanagement an der TUM.
Ingeborg Warschke
, Gründerin und langjährige Vorstandsvorsitzen-
de des Vereins Frauen in der Immobilienwirtschaft e.V., ist verstor-
ben.
Sie arbeitete viele Jahre in leitender Position im Immobilienkreditge-
schäft internationaler Banken. Dabei reifte ihre Überzeugung, dass Frauen
in der Immobilienwirtschaft unterrepräsentiert seien. Deshalb gründete sie
im Jahr 2000 zusammen mit sechs anderen „Immofrauen“ einen Verein
nur für Frauen in der Immobilienwirtschaft. Der Verein vergibt auch in
diesem Jahr einen Nachwuchsförderpreis für Studentinnen. Die Arbeiten
mussten bis zum 31. Mai eingereicht werden.
Ausbildung in der Immobilienbranche
Immer mehr junge Menschen entscheiden sich für eine Ausbildung
in der Immobilienbranche. Beispiel: EBZ Bochum.
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: EBZ
AUSBILDUNG
Schüler am EBZ Berufskolleg (Berufsschule und Fachschule)
Schuljahr
09/10
10/11
11/12
12/13
13/14
Schüler
1.330
1.309
1.335
1.363
1.444
STUDIUM
Studierende an der EBZ Business School
Studienjahr
09/10
10/11
11/12
12/13
13/14
Studierende
249
321
437
534
779
Muss eine Abmahnung auch
nach Beendigung des Jobs aus der
Personalakte entfernt werden?
LAG Sachsen, Urteil vom 14.1.2014, 1 Sa 266/13
Ein ehemaliger Mitarbeiter kann nur unter
bestimmten Voraussetzungen verlangen,
dass eine Abmahnung aus seiner Personal-
akte entfernt wird. Der Anspruch besteht,
wenn die Abmahnung entweder inhaltlich
unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbe-
hauptungen enthält, auf einer unzutref-
fenden rechtlichen Bewertung des Verhal-
tens des Arbeitnehmers beruht oder den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt,
und auch dann, wenn selbst bei einer zu
Recht erteilten Abmahnung kein schutzwür-
diges Interesse des Arbeitgebers mehr an
deren Verbleib in der Personalakte besteht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat ein Arbeitnehmer übrigens keinen An-
spruch mehr auf Entfernung selbst einer
zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der
Personalakte. Ein solcher Anspruch kann
nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen,
eine Abmahnung könne dem Arbeitneh-
mer auch noch nach Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses schaden. Allerdings hat
ein Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in
seine vom ehemaligen Arbeitgeber aufbe-
wahrte Personalakte auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Einsichts-
recht folgt ein Beseitigungsanspruch unter
den dargelegten Voraussetzungen. Ein Ent-
fernungsanspruch, ohne dass diese Voraus-
setzung vorliegen müssten, besteht nicht.
RECHT
Aktuelles Urteil
Präsentiert von:
Haufe Online-Redaktion
Personal
Ingeborg Warschke
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