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6.2014
Immobilien und Steuern
Das FG entscheidet nun, dass die Teilzah-
lung bei der vermögensverwaltenden KG
zu Einnahmen führt. Denn die Zahlung
wurde durch ihre Vermietungstätigkeit
veranlasst. Alleiniger Zweck der Gewäh-
rung des Mietzuschusses war, die Ein-
nahmen der Klägerin aus ihrer Vermie-
tungstätigkeit in einem solchen Umfang
zu erhöhen, dass sie eine ihre Anleger
zumindest halbwegs zufrieden stellende
Ausschüttung vornehmen konnte.
HINWEIS:
Die Klägerin hat die vom FG
zugelassene Revision zum BFH eingelegt
(Az. IX R 56/13). Es liegt – soweit ersicht-
lich – bislang noch keine höchstrichter-
liche Entscheidung zu der Frage vor, ob
ein von einem privaten Dritten gewährtes
Mietzuschussdarlehen als Einnahme aus
Vermietung und Verpachtung anzusehen
ist. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der
BFH die Sache sieht.
Eine vermögensverwaltende KG erwarb
ein Baugrundstück und schloss mit der
Firma E einen Generalübernehmerver-
trag zur schlüsselfertigen Erstellung eines
Gebäudekomplexes (Fondsobjekt). Die
Firma E übernahm zudem im Rahmen
eines Alleinauftrags den Nachweis der
Vermittlung von Mietern.
Später teilte die Firma E mit, dass erst
im Laufe des Jahres 1995 eine Vollvermie-
tung des Objekts erreicht werden könne.
Sie stellte für 1995 eine Ausschüttung an
die KG sicher, verbunden mit einem Bes-
serungsschein, wonach dieser die Fonds-
Prognose-Rechnung übersteigenden
Mieteinahmen aus späteren Jahren bis
zu Höhe des gewährten Mietzuschus-
ses zustehen. Die KG behandelte diesen
Betrag als einen einkommensneutralen
Darlehenszufluss. Das Finanzamt sah in
der Zahlung eine Mietersatzzahlung und
erhöhte die Vermietungseinnahmen.
Wie sind Mietzuschussdarlehen zu behandeln?
Ein von einem privaten Dritten gewährtes Mietzuschussdarlehen kann zu
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Dem steht nicht entgegen,
dass es später zurückzuzahlen ist.
FG Köln, Urteil v. 15.10.2013, Az.: 3 K 3169/03
Weitere Meldungen
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes
Grundstück nicht nach der so genannten Restwertmethode, sondern nach dem Ver-
hältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie
das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl
II 2001, S. 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als Excel-
Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung
selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu
prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grund-
stückskaufpreises zur Verfügung.
Der Erlass bietet einenÜberblick über die vereinfachte Kaufpreisaufteilung und ist nicht
nur für die Finanzämter, sondern auch für betroffene Steuerpflichtige und deren Berater
aufschlussreich. Im Web sind Informationen zu finden unter „BMF 11.4.2014“.
ARBEITSHILFE
Aufteilung eines Gesamt-
kaufpreises für ein bebautes
Grundstück
Für die Bemessungsgrundlage bei
Absetzungen für Abnutzung von Ge-
bäuden ist es häufig erforderlich, den
Kaufpreis für ein bebautes Grundstück
auf das Gebäude, das der Abnutzung
unterliegt, und auf den nicht abnutz-
baren Grund und Boden aufzuteilen.
Eine Arbeitshilfe gibt wertvolle Hand-
lungsempfehlungen.
Die endgültige Entscheidung
über Mietzuschussdarlehen
muss der Bundesfinanzhof
noch fällen.