Seite 64 - Immobilienwirtschaft_2013_06

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64 Aktuelles Recht
06 | 2013
durch die Eigentümergemeinschaft.
In der Einladung zur Eigentümerver-
sammlung wurde zum entsprechenden
Tagesordnungspunkt Folgendes ange-
kündigt: „Nachträgliche Genehmigung
von Parkbügeln auf den Stellplätzen bei
der Miteigentümerin (Diskussion und
Beschlussfassung)“. Die Versammlungs-
niederschrift weist hinsichtlich der er-
folgten Beschlussfassung Folgendes aus:
„Die anwesenden Eigentümer versagten
nachträglich einstimmig die Anbringung
von Parkbügeln, um das äußere Erschei-
nungsbild nicht zu verändern. Außerdem
ist das Auf- und Zuklappen sowie Über-
fahren mit reichlich Lärm verbunden.
Frau O.-N. wird gebeten, ihre Mieterin
aufzufordern, die Parkbügel kurzfristig
zu entfernen ...“ Die Eigentümerin ist der
Ansicht, der Beschluss sei nicht mit dem
in der Einladung angekündigten Tages-
ordnungspunkt in Einklang zu bringen
und daher mangels Eindeutigkeit nichtig.
Die Klage der Eigentümerin blieb jedoch
erfolglos. Zwar lag eine Abweichung
zwischen der Bezeichnung des Tages-
ordnungspunkts im Ladungsschreiben
und dem zur Abstimmung gestellten
Der Gegenstand der Beschlussfassung
muss bei der Einberufung der Wohnungs-
eigentümerversammlung
bezeichnet
werden. Es ist aber nicht notwendig,
dass das Ladungsschreiben bereits alle
Einzelheiten des Beschlussgegenstands
enthält, sondern es reicht, wenn der Ge-
ladene den Beschlussgegenstand erken-
nen kann.
AG Grevenbroich, Urteil vom 21.5.2012, Az.:
25 C 42/11
Fakten:
Eine Wohnungseigentümerin
hat das Sondernutzungsrecht an einigen
Stellplätzen auf dem gemeinschaftlichen
Grundstück. Ihre Sondereigentumsein-
heit hat sie zusammen mit den Stellplät-
zen an ein Haarstudio vermietet. Die
Mieterin hatte ohne vorherige Abstim-
mung mit der Eigentümerin auf den von
ihr gemieteten Stellplätzen Parkbügel
angebracht. Grund hierfür war, dass die
Parkplätze häufig von Fremdparkern be-
setzt wurden. Die Verwalterin hatte die
Mieterin zur unverzüglichen Entfernung
der Parkbügel aufgefordert. Daraufhin
beantragte die Eigentümerin eine nach-
trägliche Genehmigung der Parkbügel
Beschlussantrag vor. Der laut Protokoll
verkündete Beschluss ist jedoch eindeu-
tig. Soweit sich die Eigentümerin darauf
berief, dass eine Abweichung zu dem in
der Einladung bezeichneten Gegenstand
des Beschlusses vorliegt, führte dies nicht
zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Zwar
ist es erforderlich, dass der Gegenstand
der Beschlussfassung bei der Einberu-
fung der Eigentümerversammlung be-
zeichnet ist. Es genügt aber, dass der Ge-
ladene erkennen kann, was Gegenstand
der vorgesehenen Beschlussfassung ist.
Fazit:
Die Anforderungen an den In-
halt des Ladungsschreibens hängen
maßgeblich von der Bedeutung des Be-
schlussgegenstands für einzelne Eigentü-
mer bzw. die Gemeinschaft ab. Bei grö-
ßeren Instandsetzungsmaßnahmen sind
ggf. vertiefende Ausführungen, mindes­
tens aber die Vorabübersendung der An-
gebote veranlasst. Steht die Beschluss-
fassung über Jahresabrechnung oder
Wirtschaftsplan an, sind die jeweiligen
Einzelabrechnungen und Einzelwirt-
schaftspläne ebenfalls als Anlage zum
Ladungsschreiben mit zu versenden.
Entscheidung des Monats
Eigentümerversammlung
und Ladungsschreiben
Keine übertriebenen Anforderungen: Das Ladungsschreiben muss
nicht die Einzelheiten des Beschlussgegenstands enthalten
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de